Buergschaft form und verbraucherbuerge
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Wenn es um Bürgschaft: Form und Verbraucherbürge in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Buergschaft Form Und Verbraucherbuerge; Arbeitsfeld: BGB BT Prüfer.From its SKILL.md
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Bürgschaft: Form und Verbraucherbürge
Fachkern: Bürgschaft: Form und Verbraucherbürge
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 766 BGB: Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 350 HGB: Formfreiheit für Kaufleute (einseitig)
- § 138 BGB: Sittenwidrigkeit übermäßiger Bürgschaften
- §§ 305–310 BGB: AGB-Kontrolle für Bürgschaftsklauseln in Allgemeinen Kreditbedingungen
- Art. 247 EGBGB: vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherverträgen
- BGH-Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit bei finanziell überfordertem Bürgen: nur nach Live-Prüfung zitieren
Intake
- Ist die Bürgschaftserklärung schriftlich erteilt worden; fehlt Unterschrift oder Text?
- Handelt es sich um einen Verbraucher oder Kaufmann als Bürgen?
- Steht das Bürgschaftsrisiko in einem krassen Missverhältnis zum Einkommen des Bürgen?
- Besteht eine enge persönliche Verbindung zwischen Bürgen und Hauptschuldner?
- Liegt eine AGB-Bürgschaftsklausel vor?
Prüfraster
- Schriftform nach § 766 BGB: eigenhändige Unterzeichnung, vollständiger Urkundentext
- Ausnahme für Kaufleute: § 350 HGB prüfen (einseitig, wenn Bürgschaft für Bürgen Handelsgeschäft)
- Verbraucherbürgschaft: Informationspflichten nach Art. 247 EGBGB?
- Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB: krasses Missverhältnis zwischen Bürgschaftsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
- Emotionale Nähe als Indiz für Sittenwidrigkeit (Ehegatten, Kinder als Bürgen für Unternehmensschulden)
- AGB-Bürgschaftsklauseln: Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
- Folgen der Sittenwidrigkeit: Gesamtnichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB
- Verjährung des Bürgschaftsanspruchs: § 195 BGB
Fallstricke
- Mündliche oder telegrafische Bürgschaft ist nach § 766 BGB nichtig (Ausnahme § 350 HGB).
- Sittenwidrigkeitsprüfung ist einzelfallabhängig; allgemeine Faustformeln unzuverlässig.
- AGB-Bürgschaftsklauseln in Bankverträgen werden oft als überraschend (§ 305c BGB) oder unangemessen (§ 307 BGB) eingestuft.
- Bürgschaftserweiterungen für zukünftige Verbindlichkeiten müssen ausdrücklich vereinbart sein.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- buergschaft-grundschema-paragraph-765
- buergschaft-einreden-und-akzessorietaet
- schnittstelle-bgb-at-methodenlehre-agb
- workflow-red-team-gegenseite
Quellen
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