Buergschaft einreden und akzessorietaet
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Bürgschaft: Einreden und Akzessorietät
Fachkern: Bürgschaft: Einreden und Akzessorietät
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 765 BGB: Bürgschaftsvertrag (Grundnorm)
- § 767 BGB: Akzessorietät, Umfang der Bürgschaftsschuld
- § 768 BGB: Einreden des Bürgen aus der Hauptschuld
- § 769 BGB: Mitbürgschaft
- § 770 BGB: Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit
- § 771 BGB: Einrede der Vorausklage
- § 772 BGB: Klage gegen Bürgen
- § 776 BGB: Aufgabe von Sicherheiten durch den Gläubiger
Intake
- Welche Hauptschuld liegt zugrunde und welche Einreden bestehen gegen sie?
- Wurde auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB verzichtet (selbstschuldnerische Bürgschaft)?
- Hat der Gläubiger Sicherheiten aufgegeben; greift § 776 BGB?
- Sind mehrere Bürgen vorhanden (Mitbürgschaft nach § 769 BGB)?
- Wurde die Hauptschuld angepasst oder erhöht nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags?
Prüfraster
- Akzessorietät prüfen: Bürgschaftsschuld folgt Hauptschuld in Entstehung und Erlöschen
- Einreden aus der Hauptschuld nach § 768 BGB: Verjährung, Anfechtung, Rücktritt
- Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB: Bürge kann Einrede solange erheben, wie Hauptschuldner anfechten kann
- Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 Abs. 2 BGB: Bürge kann Aufrechnung geltend machen, die dem Hauptschuldner zusteht
- Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB: Voraussetzungen und Verzicht bei selbstschuldnerischer Bürgschaft
- § 776 BGB: Bürgschaftseinrede bei Aufgabe von Sicherheiten durch den Gläubiger
- Mitbürgschaft: Innenausgleich nach § 774 Abs. 2 und § 426 BGB
- Verjährung der Bürgschaftsforderung: § 195 BGB
Fallstricke
- Selbstschuldnerische Bürgschaft schließt Einrede der Vorausklage aus; § 771 BGB nicht mehr anwendbar.
- § 776 BGB: Aufgabe von Pfandrecht oder anderen Sicherheiten befreit Bürgen nur anteilig.
- Bürgschaftsschuld kann über die ursprüngliche Hauptschuld hinausgehen, wenn Zinsen und Nebenforderungen vereinbart wurden.
- Einreden aus der Hauptschuld sind vom Bürgen eigenständig geltend zu machen.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- buergschaft-grundschema-paragraph-765
- buergschaft-form-und-verbraucherbuerge
- gesamtschuld-und-regress-bgb-bt
- workflow-anspruchslandkarte
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