Bereicherungsrecht entreicherung saldotheorie
Wenn es um Bereicherungsrecht: Entreicherung und Saldotheorie in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Bereicherungsrecht Entreicherung Saldotheorie; Arbeitsfeld: BGB BT Prüfer.From its SKILL.md
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Bereicherungsrecht: Entreicherung und Saldotheorie
Fachkern: Bereicherungsrecht: Entreicherung und Saldotheorie
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 818 Abs. 1–4 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 818 Abs. 3 BGB: Wegfall der Bereicherung (Entreicherung)
- § 819 BGB: verschärfte Haftung bei Bösgläubigkeit
- § 820 BGB: Leistung auf unsicheren Rechtsgrund
- §§ 346 ff. BGB: Rücktrittsfolgen (bei Abgrenzung zur Saldotheorie)
- BGH-Rechtsprechung zur Saldo- und Zweikondiktionenlehre: nur nach Live-Prüfung zitieren
Intake
- Was hat der Bereicherte tatsächlich erlangt und was davon noch bei ihm vorhanden?
- Hat er Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand des Erlangten gemacht?
- Wann und wie erlangte er Bösgläubigkeit im Sinne des § 819 BGB?
- Liegt ein gegenseitiger Vertrag vor, der nach Rücktritt oder Nichtigkeit rückabgewickelt wird?
- Soll die Saldotheorie oder die Zweikondiktionenlehre angewandt werden?
Prüfraster
- Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB: Was ist noch vorhanden?
- Entreicherung durch Verbrauch, Verlust, Weitergabe oder vergebliche Aufwendungen?
- Bösgläubigkeit nach § 819 BGB: Zeitpunkt und Umfang der Kenntniserlangung
- Verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB: Pflicht zur Herausgabe wie Besitzer nach § 292 BGB
- Saldotheorie bei gescheiterten gegenseitigen Verträgen: Saldierung der gegenseitigen Leistungspflichten
- Zweikondiktionenlehre: beide Seiten haben eigenständige Kondiktionsansprüche
- Anwendungsbereich abgrenzen: Saldotheorie nur bei nichtigen Verträgen, nicht bei § 817 Satz 2 BGB
- Verjährung nach §§ 195 und 199 BGB
Fallstricke
- Entreicherungseinwand scheidet aus, wenn der Bereicherte bösgläubig war (§ 819 BGB).
- Die Saldotheorie schützt den Entreicherten, kann aber zur vollständigen Haftung bei Unmöglichkeit führen.
- Bei § 817 Satz 2 BGB (sittenwidrige Leistung) greift die Saldotheorie nach h.M. nicht.
- Keine der Theorien ohne Prüfung der konkreten Fallkonstellation pauschal anwenden.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- bereicherungsrecht-leistungskondiktion
- bereicherungsrecht-nichtleistungskondiktion
- schadensrecht-paragraphen-249-253
- workflow-beweislast-und-belegmatrix
Quellen
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