Bereicherungsrecht nichtleistungskondiktion
Wenn es um Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion
Fachkern: Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB: Nichtleistungskondiktion (in sonstiger Weise)
- § 816 Abs. 1 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 816 Abs. 2 BGB: Leistung an einen Nichtberechtigten
- § 822 BGB: Herausgabepflicht des unentgeltlichen Erwerbers
- §§ 994–1003 BGB: Verwendungsersatz (Abgrenzung zur Verwendungskondiktion)
- § 687 Abs. 2 BGB: unechte Geschäftsführung ohne Auftrag als Konkurrenz
Intake
- Hat der Bereicherte durch eigene Handlung oder durch Zufall etwas erlangt?
- Liegt eine unberechtigte Nutzung eines fremden Rechts (Patent, Marke, Grundstück) vor?
- Hat ein Dritter eine Verbindlichkeit des Bereicherten getilgt?
- Wurden Verwendungen auf eine fremde Sache gemacht?
- Ist der Eingriff in einen zugewiesenen Vermögensbereich geschützt?
Prüfraster
- Abgrenzung zur Leistungskondiktion: kein bewusster Leistungszweck des Kondiktionsgläubigers
- Eingriffskondiktion: Eingriff in zugewiesenen Vermögenswert (Eigentum, Immaterialgüterrecht, Persönlichkeitsrecht)
- Zuweisungsgehalt des Rechts bestimmen: gibt das Recht dem Inhaber das Recht zur Nutzung ausschließlich?
- Rückgriffskondiktion: Dritter tilgt Schuld des Bereicherten ohne Anweisung
- Verwendungskondiktion: Aufwendungen auf fremde Sache; Subsidiarität gegenüber § 994 ff. BGB prüfen
- § 816 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten, die wirksam wird
- Höhe nach §§ 818 und 819 BGB; Herausgabe oder Wertersatz (Lizenzanalogie)
- Verjährung: §§ 195 und 199 BGB
Fallstricke
- Nichtleistungskondiktion scheidet aus, wenn eine Leistungskondiktion zwischen anderen Parteien greift.
- Bei Immaterialgüterrechtsverletzungen kann die Eingriffskondiktion neben Schadensersatz bestehen.
- Verwendungskondiktion ist gegenüber §§ 994 ff. BGB subsidiär; Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zuerst prüfen.
- § 822 BGB setzt unentgeltlichen Erwerb voraus; Schenkung von entgeltlicher Weitergabe abgrenzen.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- bereicherungsrecht-leistungskondiktion
- bereicherungsrecht-entreicherung-und-saldotheorie
- deliktsrecht-paragraph-823-1
- goa-grundschema-paragraph-677
Quellen
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