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Bereicherungsrecht nichtleistungskondiktion

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Wenn es um Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion

Fachkern: Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB: Nichtleistungskondiktion (in sonstiger Weise)
  • § 816 Abs. 1 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten
  • § 816 Abs. 2 BGB: Leistung an einen Nichtberechtigten
  • § 822 BGB: Herausgabepflicht des unentgeltlichen Erwerbers
  • §§ 994–1003 BGB: Verwendungsersatz (Abgrenzung zur Verwendungskondiktion)
  • § 687 Abs. 2 BGB: unechte Geschäftsführung ohne Auftrag als Konkurrenz

Intake

  • Hat der Bereicherte durch eigene Handlung oder durch Zufall etwas erlangt?
  • Liegt eine unberechtigte Nutzung eines fremden Rechts (Patent, Marke, Grundstück) vor?
  • Hat ein Dritter eine Verbindlichkeit des Bereicherten getilgt?
  • Wurden Verwendungen auf eine fremde Sache gemacht?
  • Ist der Eingriff in einen zugewiesenen Vermögensbereich geschützt?

Prüfraster

  1. Abgrenzung zur Leistungskondiktion: kein bewusster Leistungszweck des Kondiktionsgläubigers
  2. Eingriffskondiktion: Eingriff in zugewiesenen Vermögenswert (Eigentum, Immaterialgüterrecht, Persönlichkeitsrecht)
  3. Zuweisungsgehalt des Rechts bestimmen: gibt das Recht dem Inhaber das Recht zur Nutzung ausschließlich?
  4. Rückgriffskondiktion: Dritter tilgt Schuld des Bereicherten ohne Anweisung
  5. Verwendungskondiktion: Aufwendungen auf fremde Sache; Subsidiarität gegenüber § 994 ff. BGB prüfen
  6. § 816 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten, die wirksam wird
  7. Höhe nach §§ 818 und 819 BGB; Herausgabe oder Wertersatz (Lizenzanalogie)
  8. Verjährung: §§ 195 und 199 BGB

Fallstricke

  • Nichtleistungskondiktion scheidet aus, wenn eine Leistungskondiktion zwischen anderen Parteien greift.
  • Bei Immaterialgüterrechtsverletzungen kann die Eingriffskondiktion neben Schadensersatz bestehen.
  • Verwendungskondiktion ist gegenüber §§ 994 ff. BGB subsidiär; Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zuerst prüfen.
  • § 822 BGB setzt unentgeltlichen Erwerb voraus; Schenkung von entgeltlicher Weitergabe abgrenzen.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • bereicherungsrecht-leistungskondiktion
  • bereicherungsrecht-entreicherung-und-saldotheorie
  • deliktsrecht-paragraph-823-1
  • goa-grundschema-paragraph-677

Quellen

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