Bereicherungsrecht leistungskondiktion
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Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Fachkern: Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB: condictio indebiti (Leistung ohne Rechtsgrund)
- § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB: condictio ob causam finitam (Rechtsgrund entfällt nachträglich)
- § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB: condictio ob rem (Zweck wird nicht erreicht)
- § 813 BGB: Leistung auf einredebehaftete Forderung
- § 814 BGB: Kenntnis der Nichtschuld (Kondiktionssperre)
- § 815 BGB: Kondiktionssperre bei vorsätzlicher Zweckvereitelung
- § 816 BGB: Nichtberechtigter verfügt wirksam
- § 817 BGB: Leistung zu verbotenem Zweck
Intake
- Was wurde geleistet (Geld, Sache, Dienstleistung, Grundstück)?
- Bestand ein Rechtsgrund bei Leistung; ist er später entfallen?
- Kannte der Leistende die Nichtschuld (§ 814 BGB)?
- Handelt es sich um eine Leistung zwischen den Parteien oder gegenüber Dritten?
- Welcher Kondiktionstyp ist einschlägig?
Prüfraster
- Leistung: bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens bestimmen
- Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers: unmittelbare Vermögensverschiebung prüfen
- Ohne Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB): fehlender Rechtsgrund bei Leistung
- Nachträglicher Wegfall (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB): Rücktritt, Anfechtung, Bedingungseintritt
- Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB): Zweck nicht eingetreten
- Kondiktionssperren: §§ 814 und 815 BGB prüfen
- Höhe: §§ 818 und 819 BGB; Entreicherungseinwand; Herausgabe oder Wertersatz
- Verjährung: §§ 195 und 199 BGB
Fallstricke
- § 814 BGB sperrt die condictio indebiti, wenn der Leistende die Nichtschuld kannte.
- Leistungskondiktion hat Vorrang vor Nichtleistungskondiktion im Mehrpersonenverhältnis.
- Nichtigkeit nach § 134 oder § 138 BGB kann zu § 817 Satz 2 BGB und Kondiktionssperre führen.
- Keine Leistungskondiktion, wenn gültiger Rechtsgrund besteht; Anfechtung oder Rücktritt zuerst prüfen.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- bereicherungsrecht-nichtleistungskondiktion
- bereicherungsrecht-entreicherung-und-saldotheorie
- kaufrecht-sachmangel-paragraph-434
- workflow-anspruchslandkarte
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