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Bereicherungsrecht leistungskondiktion

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Wenn es um Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion

Fachkern: Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB: condictio indebiti (Leistung ohne Rechtsgrund)
  • § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB: condictio ob causam finitam (Rechtsgrund entfällt nachträglich)
  • § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB: condictio ob rem (Zweck wird nicht erreicht)
  • § 813 BGB: Leistung auf einredebehaftete Forderung
  • § 814 BGB: Kenntnis der Nichtschuld (Kondiktionssperre)
  • § 815 BGB: Kondiktionssperre bei vorsätzlicher Zweckvereitelung
  • § 816 BGB: Nichtberechtigter verfügt wirksam
  • § 817 BGB: Leistung zu verbotenem Zweck

Intake

  • Was wurde geleistet (Geld, Sache, Dienstleistung, Grundstück)?
  • Bestand ein Rechtsgrund bei Leistung; ist er später entfallen?
  • Kannte der Leistende die Nichtschuld (§ 814 BGB)?
  • Handelt es sich um eine Leistung zwischen den Parteien oder gegenüber Dritten?
  • Welcher Kondiktionstyp ist einschlägig?

Prüfraster

  1. Leistung: bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens bestimmen
  2. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers: unmittelbare Vermögensverschiebung prüfen
  3. Ohne Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB): fehlender Rechtsgrund bei Leistung
  4. Nachträglicher Wegfall (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB): Rücktritt, Anfechtung, Bedingungseintritt
  5. Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB): Zweck nicht eingetreten
  6. Kondiktionssperren: §§ 814 und 815 BGB prüfen
  7. Höhe: §§ 818 und 819 BGB; Entreicherungseinwand; Herausgabe oder Wertersatz
  8. Verjährung: §§ 195 und 199 BGB

Fallstricke

  • § 814 BGB sperrt die condictio indebiti, wenn der Leistende die Nichtschuld kannte.
  • Leistungskondiktion hat Vorrang vor Nichtleistungskondiktion im Mehrpersonenverhältnis.
  • Nichtigkeit nach § 134 oder § 138 BGB kann zu § 817 Satz 2 BGB und Kondiktionssperre führen.
  • Keine Leistungskondiktion, wenn gültiger Rechtsgrund besteht; Anfechtung oder Rücktritt zuerst prüfen.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • bereicherungsrecht-nichtleistungskondiktion
  • bereicherungsrecht-entreicherung-und-saldotheorie
  • kaufrecht-sachmangel-paragraph-434
  • workflow-anspruchslandkarte

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