Auftrag und unentgeltliche taetigkeit
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Wenn es um Auftrag und unentgeltliche Tätigkeit in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Auftrag und unentgeltliche Tätigkeit
Fachkern: Auftrag und unentgeltliche Tätigkeit
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 662 BGB: Auftragsdefinition, Unentgeltlichkeit als Wesensmerkmal
- § 663 BGB: Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 665 BGB: Abweichung von Weisungen
- § 666 BGB: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 667 BGB: Herausgabepflicht
- § 670 BGB: Aufwendungsersatz
- § 671 BGB: Widerruf und Kündigung
- § 672 BGB: Erlöschen des Auftrags bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit
- § 675 BGB: Geschäftsbesorgungsvertrag (entgeltlich)
Intake
- Liegt eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung vor oder ist ein Entgelt versprochen?
- Welche Weisungen wurden erteilt und wurden sie befolgt?
- Hat der Beauftragte Auskunft und Rechenschaft erteilt?
- Welche Aufwendungen sind entstanden und wie sind sie belegt?
- Hat der Auftraggeber den Auftrag widerrufen oder der Beauftragte gekündigt?
- Gibt es Herausgabeansprüche (Geld, Dokumente, Erlöse)?
Prüfraster
- Abgrenzung: Auftrag (§ 662 BGB) vs. Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) vs. Gefälligkeit
- Weisungsbindung nach § 665 BGB: Wann darf der Beauftragte abweichen?
- Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB: Umfang und Durchsetzung
- Herausgabepflicht nach § 667 BGB: Was muss herausgegeben werden?
- Aufwendungsersatz nach § 670 BGB: erforderliche Aufwendungen, Vorschusspflicht
- Kündigung: Widerruf durch Auftraggeber (§ 671 Abs. 1 BGB) und Kündigung durch Beauftragten (§ 671 Abs. 2 BGB)
- Schadensersatz bei Pflichtverletzung: §§ 280 und 241 Abs. 2 BGB
- Verjährung nach §§ 195 und 199 BGB
Fallstricke
- Entgelt oder Erwartung von Gegenleistung schließt Auftrag aus; dann § 675 BGB prüfen.
- Eigenmächtige Abweichung von Weisungen begründet Schadensersatzpflicht nach § 665 BGB.
- Herausgabepflicht nach § 667 BGB umfasst auch rechtswidrig erlangte Vorteile.
- Freie Kündigung durch den Beauftragten kann nach § 671 Abs. 2 BGB Schadensersatzpflicht auslösen.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- geschaeftsbesorgung-auftrag-mandat
- goa-grundschema-paragraph-677
- unechte-goa-paragraph-687
- geschaeftsbesorgung-und-zahlungsdienste
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