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Auftrag und unentgeltliche taetigkeit

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Wenn es um Auftrag und unentgeltliche Tätigkeit in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Auftrag und unentgeltliche Tätigkeit

Fachkern: Auftrag und unentgeltliche Tätigkeit

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 662 BGB: Auftragsdefinition, Unentgeltlichkeit als Wesensmerkmal
  • § 663 BGB: Anzeigepflicht bei Ablehnung
  • § 665 BGB: Abweichung von Weisungen
  • § 666 BGB: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
  • § 667 BGB: Herausgabepflicht
  • § 670 BGB: Aufwendungsersatz
  • § 671 BGB: Widerruf und Kündigung
  • § 672 BGB: Erlöschen des Auftrags bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit
  • § 675 BGB: Geschäftsbesorgungsvertrag (entgeltlich)

Intake

  • Liegt eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung vor oder ist ein Entgelt versprochen?
  • Welche Weisungen wurden erteilt und wurden sie befolgt?
  • Hat der Beauftragte Auskunft und Rechenschaft erteilt?
  • Welche Aufwendungen sind entstanden und wie sind sie belegt?
  • Hat der Auftraggeber den Auftrag widerrufen oder der Beauftragte gekündigt?
  • Gibt es Herausgabeansprüche (Geld, Dokumente, Erlöse)?

Prüfraster

  1. Abgrenzung: Auftrag (§ 662 BGB) vs. Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) vs. Gefälligkeit
  2. Weisungsbindung nach § 665 BGB: Wann darf der Beauftragte abweichen?
  3. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB: Umfang und Durchsetzung
  4. Herausgabepflicht nach § 667 BGB: Was muss herausgegeben werden?
  5. Aufwendungsersatz nach § 670 BGB: erforderliche Aufwendungen, Vorschusspflicht
  6. Kündigung: Widerruf durch Auftraggeber (§ 671 Abs. 1 BGB) und Kündigung durch Beauftragten (§ 671 Abs. 2 BGB)
  7. Schadensersatz bei Pflichtverletzung: §§ 280 und 241 Abs. 2 BGB
  8. Verjährung nach §§ 195 und 199 BGB

Fallstricke

  • Entgelt oder Erwartung von Gegenleistung schließt Auftrag aus; dann § 675 BGB prüfen.
  • Eigenmächtige Abweichung von Weisungen begründet Schadensersatzpflicht nach § 665 BGB.
  • Herausgabepflicht nach § 667 BGB umfasst auch rechtswidrig erlangte Vorteile.
  • Freie Kündigung durch den Beauftragten kann nach § 671 Abs. 2 BGB Schadensersatzpflicht auslösen.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • geschaeftsbesorgung-auftrag-mandat
  • goa-grundschema-paragraph-677
  • unechte-goa-paragraph-687
  • geschaeftsbesorgung-und-zahlungsdienste

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