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Arbeitsnaher dienstvertrag bauvertrag

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Wenn es um Arbeitsnaher Dienstvertrag im BGB in BGB BT Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Arbeitsnaher Dienstvertrag im BGB

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 535-577a, BetrKV, WEG §§ 24, 25, 27, BGB §§ 558, 558a, 558b, 573, 573c — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachkern: Arbeitsnaher Dienstvertrag im BGB

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • §§ 611–630h BGB: Dienstvertrag, Vergütung, Kündigung, Behandlungsvertrag
  • § 611a BGB: Arbeitnehmer-Definition, Weisungsgebundenheit
  • § 612 BGB: Vergütung ohne ausdrückliche Abrede
  • § 621 BGB: Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
  • §§ 157 und 242 BGB: Auslegung und Treu und Glauben
  • Sozialversicherungsrecht: § 7 SGB IV (Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit)
  • BAG-Rechtsprechung zu Arbeitnehmereigenschaft: nur nach Live-Prüfung mit Aktenzeichen zitieren

Intake

  • Welche Parteien und welche Leistungspflichten sind vereinbart?
  • Liegt ein schriftlicher Vertrag vor; welche Bezeichnung wurde gewählt?
  • Wie ist die tatsächliche Durchführung: Weisungen, Arbeitszeit, Arbeitsort, Eingliederung?
  • Welche Vergütung wurde vereinbart und wie wird abgerechnet?
  • Ist eine Kündigung ausgesprochen oder beabsichtigt; welche Fristen gelten?
  • Gibt es Hinweise auf Scheinselbstständigkeit oder laufende Statusfeststellungsverfahren?

Prüfraster

  1. Vertragstyp bestimmen: Dienst-, Arbeits-, Werk- oder Auftragsverhältnis?
  2. Abgrenzungskriterien nach § 611a BGB prüfen: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Eingliederung
  3. Tatsächliche Durchführung der Leistung mit Vertragslage vergleichen (substance over form)
  4. Vergütungsanspruch nach § 612 BGB prüfen, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung besteht
  5. Kündigungsfristen nach § 621 BGB berechnen; bei Arbeitsverhältnis § 622 BGB anwenden
  6. Scheinselbstständigkeit: sozialversicherungsrechtliche Folgen nach § 7 SGB IV berücksichtigen
  7. Haftungsfragen bei fehlerhafter Leistung prüfen: §§ 280 und 241 Abs. 2 BGB
  8. Verjährung der Vergütungsansprüche nach §§ 195 und 199 BGB

Fallstricke

  • Vertragliche Bezeichnung als „freier Mitarbeiter" schützt nicht vor Umqualifizierung durch Gerichte.
  • Faktische Weisungsgebundenheit begründet Arbeitnehmereigenschaft unabhängig vom Vertragstext.
  • Vergütungsansprüche können nach § 612 BGB entstehen, auch wenn kein Betrag vereinbart wurde.
  • Sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen können rückwirkend vier Jahre betragen.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • dienstvertrag-und-behandlungsvertrag
  • werk-dienst-abgrenzung-erfolg
  • geschaeftsbesorgung-auftrag-mandat
  • workflow-anfangercoach-schuldrecht-bt

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