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Uebermittlungsirrtum paragraph 120

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Wenn es um Übermittlungsirrtum — Paragraf 120 BGB in BGB AT Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Übermittlungsirrtum — § 120 BGB

Mandantenfall

  • Telegraf übermittelt falschen Preis — Käufer verlangt Lieferung zum günstigeren Preis; § 120 BGB anwendbar?
  • Bote gibt abweichende Erklärung weiter — Anfechtung des Erklärenden nach § 120 BGB möglich?
  • Klausurkonstellation: E-Mail wird durch Tippfehler verändert und mit falscher Summe abgesandt.

Erste Schritte

  1. Übermittlungsweg identifizieren: Bote, Fernkommunikationsmittel (Telegramm, Fax, digitale Übertragung).
  2. Übermittlungsfehler feststellen: Wurde die Erklärung auf dem Übertragungsweg verfälscht?
  3. § 120 BGB: Gleichstellung des Übermittlungsirrtums mit dem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB.
  4. Anfechtungsrecht des Erklärenden: Unverzüglich nach Kenntnis (§ 121 BGB).
  5. Empfänger trägt Risiko des Übertragungswegs: Erklärungsbote vs. Empfangsbote unterscheiden.
  6. Schadensersatz nach § 122 BGB: negatives Interesse des gutgläubigen Empfängers.

Rechtsrahmen

  • § 120 BGB: Anfechtungsrecht bei fehlerhafter Übermittlung durch Boten oder Übertragungsmittel.
  • § 119 Abs. 1 BGB: Erklärungsirrtum — durch § 120 BGB gleichgestellt.
  • § 121 BGB: Unverzügliche Anfechtung nach Kenntnis des Irrtums.
  • § 122 BGB: Schadensersatz des Anfechtenden gegenüber gutgläubigem Empfänger.
  • § 130 BGB: Zugang der Willenserklärung — maßgeblich für empfangsbedürftige Erklärungen.

Prüfraster

  1. Übermittlungsweg: Wer oder was hat die Erklärung übermittelt — Bote oder technisches Mittel?
  2. Übermittlungsfehler: Hat die Erklärung ihren Inhalt auf dem Weg verändert?
  3. Erklärungsbote oder Empfangsbote: Wer trägt das Übertragungsrisiko?
  4. § 120 BGB: Gleichstellung mit § 119 Abs. 1 BGB — Anfechtungsrecht des Erklärenden.
  5. Unverzüglichkeit nach § 121 BGB gewahrt?
  6. Anfechtungsgegner nach § 143 BGB korrekt bestimmt?
  7. Schadensersatz nach § 122 BGB: Höhe und Deckelung auf positives Interesse?

Typische Fallstricke

  • § 120 BGB gilt nur für den Erklärenden — nicht für den Empfänger, der einen falschen Inhalt empfängt.
  • Empfangsbote trägt das Übertragungsrisiko für den Empfänger — dann kein § 120 BGB für den Erklärenden.
  • Technische Übertragungsfehler (Autokorrektur, Datenverlust) können § 120 BGB auslösen.
  • § 122 BGB-Haftung besteht auch ohne Verschulden des Erklärenden.

Output

  • Gutachtenstil-Abschnitt zu § 120 BGB mit Abgrenzung zu § 119 Abs. 1 BGB
  • Prüfampel: Übermittlungsfehler bejaht / Anfechtung wirksam / Schadensersatz nach § 122 BGB
  • Klausurlösungsskizze mit Botenstellung und Risikoverteilung
  • Rückfragenliste zu Übertragungsweg und Fehlerzeitpunkt

Quellen

Vertiefung

Technischer Wandel und § 120 BGB

§ 120 BGB war ursprünglich auf das Telegramm-Zeitalter zugeschnitten. Mit der Digitalisierung sind neue Übermittlungsirrtümer entstanden: Auto-Korrektur-Fehler, OCR-Fehler, Datenbankfehler bei automatisierten Bestellsystemen. Diese fallen unter § 120 BGB, wenn sie die Erklärung verfälschen.

Risikoverteilung beim Übermittlungsirrtum

Erklärungsbote (Risiko des Erklärenden): Verändert der Bote die Erklärung, trägt der Erklärende das Risiko — er haftet für den Boten als Erklärender.

Empfangsbote (Risiko des Empfängers): Verändert der Empfangsbote die Erklärung, trägt der Empfänger das Risiko. § 120 BGB gilt dann nicht für den Erklärenden.

Klausur-Checkliste § 120 BGB

  • Übermittlungsweg identifiziert: Bote oder technisches Mittel?
  • Verfälschung der Erklärung auf dem Übertragungsweg?
  • Erklärungsbote (Risiko des Erklärenden) oder Empfangsbote (Risiko des Empfängers)?
  • § 120 BGB: Anfechtungsrecht des Erklärenden bei Übermittlungsirrtum?
  • § 122 BGB: Schadensersatz nach Anfechtung — auch ohne Verschulden?

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