Taeuschung drohung paragraph 123
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Täuschung und Drohung — § 123 BGB
Mandantenfall
- Verkäufer verschweigt arglistig Mängel des Kaufobjekts — Anfechtung nach § 123 BGB möglich?
- Arbeitnehmer unterschreibt Aufhebungsvertrag unter Drohung mit fristloser Kündigung — § 123 BGB?
- Klausurkonstellation: Täuschung durch Dritten, nicht Vertragspartner — Ausnahme bei Kenntnis oder Kennenmüssen.
Erste Schritte
- Täuschungsvariante: arglistige Täuschung durch aktives Tun oder Verschweigen pflichtwidriger Umstände.
- Arglist prüfen: Wissenselement (Kenntnis der Unrichtigkeit) und Willensmerkmal (Täuschungsabsicht).
- Drohungsvariante: Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels als Mittel zur Willensbeeinflussung.
- Widerrechtlichkeit der Drohung: Mittel oder Zweck widerrechtlich — BGH-Formel.
- Kausalität: Täuschung oder Drohung war für Willenserklärung mitursächlich.
- Anfechtungsfrist: § 124 BGB — ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung oder Ende der Zwangslage.
Rechtsrahmen
- § 123 Abs. 1 BGB: Anfechtung bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.
- § 123 Abs. 2 BGB: Täuschung durch Dritte — Anfechtung nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Empfängers.
- § 124 BGB: Anfechtungsfrist — ein Jahr ab Entdeckung bzw. Ende der Zwangslage; zehn Jahre absolute Frist.
- § 142 BGB: Nichtigkeit ex tunc bei wirksamer Anfechtung.
- § 826 BGB: Schadensersatz bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung als Auffangnorm.
Prüfraster
- Tatbestand Täuschung: aktive Irreführung oder arglistiges Verschweigen einer Aufklärungspflicht?
- Arglist: Doppeltes Vorsatzelement — Kenntnis der Unrichtigkeit und Täuschungsabsicht?
- Tatbestand Drohung: Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels durch den Drohenden?
- Widerrechtlichkeit: Ist das angedrohte Mittel oder der verfolgte Zweck widerrechtlich?
- Kausalität: War Täuschung oder Drohung für die Willenserklärung mitursächlich?
- Täuschung durch Dritte (§ 123 Abs. 2 BGB): Kannte oder musste Empfänger die Täuschung kennen?
- Frist nach § 124 BGB: Ein Jahr gewahrt? Absolute Zehn-Jahres-Frist?
- Rechtsfolge § 142 BGB: Nichtigkeit ex tunc — Rückabwicklung nach § 812 BGB?
Typische Fallstricke
- Arglist erfordert Täuschungsabsicht — Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
- Täuschung durch Dritte nach § 123 Abs. 2 BGB: Nur anfechtbar, wenn Empfänger Kenntnis hatte oder haben musste.
- Anfechtungsfrist § 124 BGB läuft ab Entdeckung, nicht ab Abschluss — wichtig für Fristberechnung.
- Drohung mit Ausübung eines Rechts kann dennoch widerrechtlich sein, wenn Zweck-Mittel-Verhältnis nicht stimmt.
Quellen
- § 123 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 124 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 142 BGB — gesetze-im-internet.de
- dejure.org § 123 BGB
- dejure.org § 124 BGB
Vertiefung
Verhältnis zu § 119 BGB
§ 123 BGB und § 119 BGB stehen grundsätzlich nebeneinander: Bei arglistiger Täuschung über Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB) kann sowohl nach § 119 Abs. 2 als auch nach § 123 BGB angefochten werden. Der Unterschied: § 119 BGB erfordert Kausalität und Unverzüglichkeit (§ 121 BGB), § 123 BGB die Jahresfrist (§ 124 BGB) und kein Verschuldenserfordernis beim Erklärungsempfänger.
Drohung mit Ausübung eines Rechts
BGH: Drohung mit Ausübung eines Rechts (z.B. Strafanzeige) kann widerrechtlich sein, wenn Mittel und Zweck in einem unangemessenen Verhältnis stehen. Klassischer Fall: Drohung mit Strafanzeige, um Schulden einzutreiben.
Klausur-Checkliste § 123 BGB
- Täuschungsvariante: Aktive Irreführung oder arglistiges Verschweigen?
- Arglist: Doppeltes Vorsatzelement (Kenntnis und Täuschungsabsicht)?
- Drohungsvariante: Empfindliches Übel in Aussicht gestellt?
- Widerrechtlichkeit der Drohung: Mittel oder Zweck rechtswidrig?
- Dritte-Täuschung (§ 123 Abs. 2 BGB): Empfänger kannte Täuschung?
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