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Taeuschung drohung paragraph 123

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Täuschung und Drohung — § 123 BGB

Mandantenfall

  • Verkäufer verschweigt arglistig Mängel des Kaufobjekts — Anfechtung nach § 123 BGB möglich?
  • Arbeitnehmer unterschreibt Aufhebungsvertrag unter Drohung mit fristloser Kündigung — § 123 BGB?
  • Klausurkonstellation: Täuschung durch Dritten, nicht Vertragspartner — Ausnahme bei Kenntnis oder Kennenmüssen.

Erste Schritte

  1. Täuschungsvariante: arglistige Täuschung durch aktives Tun oder Verschweigen pflichtwidriger Umstände.
  2. Arglist prüfen: Wissenselement (Kenntnis der Unrichtigkeit) und Willensmerkmal (Täuschungsabsicht).
  3. Drohungsvariante: Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels als Mittel zur Willensbeeinflussung.
  4. Widerrechtlichkeit der Drohung: Mittel oder Zweck widerrechtlich — BGH-Formel.
  5. Kausalität: Täuschung oder Drohung war für Willenserklärung mitursächlich.
  6. Anfechtungsfrist: § 124 BGB — ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung oder Ende der Zwangslage.

Rechtsrahmen

  • § 123 Abs. 1 BGB: Anfechtung bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.
  • § 123 Abs. 2 BGB: Täuschung durch Dritte — Anfechtung nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Empfängers.
  • § 124 BGB: Anfechtungsfrist — ein Jahr ab Entdeckung bzw. Ende der Zwangslage; zehn Jahre absolute Frist.
  • § 142 BGB: Nichtigkeit ex tunc bei wirksamer Anfechtung.
  • § 826 BGB: Schadensersatz bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung als Auffangnorm.

Prüfraster

  1. Tatbestand Täuschung: aktive Irreführung oder arglistiges Verschweigen einer Aufklärungspflicht?
  2. Arglist: Doppeltes Vorsatzelement — Kenntnis der Unrichtigkeit und Täuschungsabsicht?
  3. Tatbestand Drohung: Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels durch den Drohenden?
  4. Widerrechtlichkeit: Ist das angedrohte Mittel oder der verfolgte Zweck widerrechtlich?
  5. Kausalität: War Täuschung oder Drohung für die Willenserklärung mitursächlich?
  6. Täuschung durch Dritte (§ 123 Abs. 2 BGB): Kannte oder musste Empfänger die Täuschung kennen?
  7. Frist nach § 124 BGB: Ein Jahr gewahrt? Absolute Zehn-Jahres-Frist?
  8. Rechtsfolge § 142 BGB: Nichtigkeit ex tunc — Rückabwicklung nach § 812 BGB?

Typische Fallstricke

  • Arglist erfordert Täuschungsabsicht — Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
  • Täuschung durch Dritte nach § 123 Abs. 2 BGB: Nur anfechtbar, wenn Empfänger Kenntnis hatte oder haben musste.
  • Anfechtungsfrist § 124 BGB läuft ab Entdeckung, nicht ab Abschluss — wichtig für Fristberechnung.
  • Drohung mit Ausübung eines Rechts kann dennoch widerrechtlich sein, wenn Zweck-Mittel-Verhältnis nicht stimmt.

Quellen

Vertiefung

Verhältnis zu § 119 BGB

§ 123 BGB und § 119 BGB stehen grundsätzlich nebeneinander: Bei arglistiger Täuschung über Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB) kann sowohl nach § 119 Abs. 2 als auch nach § 123 BGB angefochten werden. Der Unterschied: § 119 BGB erfordert Kausalität und Unverzüglichkeit (§ 121 BGB), § 123 BGB die Jahresfrist (§ 124 BGB) und kein Verschuldenserfordernis beim Erklärungsempfänger.

Drohung mit Ausübung eines Rechts

BGH: Drohung mit Ausübung eines Rechts (z.B. Strafanzeige) kann widerrechtlich sein, wenn Mittel und Zweck in einem unangemessenen Verhältnis stehen. Klassischer Fall: Drohung mit Strafanzeige, um Schulden einzutreiben.

Klausur-Checkliste § 123 BGB

  • Täuschungsvariante: Aktive Irreführung oder arglistiges Verschweigen?
  • Arglist: Doppeltes Vorsatzelement (Kenntnis und Täuschungsabsicht)?
  • Drohungsvariante: Empfindliches Übel in Aussicht gestellt?
  • Widerrechtlichkeit der Drohung: Mittel oder Zweck rechtswidrig?
  • Dritte-Täuschung (§ 123 Abs. 2 BGB): Empfänger kannte Täuschung?

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