Stellvertretung routing paragraphen 164 181
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Stellvertretung — Routing §§ 164 bis 181 BGB
Mandantenfall
- Mitarbeiter schließt ohne ausdrückliche Vollmacht Vertrag ab — Vollmacht, Duldungs- oder Anscheinsvollmacht?
- Prokurist überschreitet seine Vollmacht — §§ 177 bis 179 BGB oder Missbrauch der Vertretungsmacht?
- Klausurkonstellation: Komplexes Stellvertretungsproblem mit mehreren Fragen — Routing zum richtigen Teilskill.
Erste Schritte
- Handeln in fremdem Namen prüfen: Offenkundigkeit nach § 164 Abs. 1 BGB gegeben?
- Vollmacht identifizieren: Innen- oder Außenvollmacht, Prokura, gesetzliche Vertretung?
- Vollmachtsumfang: Reicht die Vollmacht für das konkrete Geschäft aus?
- Bei fehlender Vollmacht: Duldungs- oder Anscheinsvollmacht als Rechtsscheintatbestand?
- Vollmachtsmissbrauch: Handeln im Außenverhältnis mit Vollmacht, aber gegen Innenverhältnis?
- Vertreter ohne Vertretungsmacht: §§ 177 bis 179 BGB — schwebende Unwirksamkeit und Haftung.
Rechtsrahmen
- § 164 BGB: Stellvertretung — Handeln im fremden Namen mit Vertretungsmacht.
- § 167 BGB: Vollmachtserteilung — Innen- und Außenvollmacht.
- § 168 BGB: Erlöschen der Vollmacht.
- §§ 177 bis 179 BGB: Vertretung ohne Vertretungsmacht und Haftung des Vertreters.
- § 181 BGB: Insichgeschäft — Selbstkontrahieren und Mehrfachvertretung.
Prüfraster
- Offenkundigkeit (§ 164 Abs. 1 BGB): Im fremden Namen oder im eigenen Namen gehandelt?
- Vollmacht vorhanden: Innen- oder Außenvollmacht, Prokura oder gesetzliche Vertretung?
- Vollmachtsumfang: Geschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt?
- Duldungs- oder Anscheinsvollmacht: Rechtsscheintatbestand und Zurechenbarkeit?
- Vollmachtsmissbrauch: Kenntnis/Kennenmüssen des Dritten vom Innenverhältnis-Verstoß?
- § 177 BGB: Genehmigung schwebend unwirksamen Vertreterhandelns?
- § 179 BGB: Haftung des vollmachtlosen Vertreters gegenüber Drittem?
- § 181 BGB: Insichgeschäft — Ausnahmen beachten?
Typische Fallstricke
- Offenkundigkeit nach § 164 BGB ist Voraussetzung — Namensnennung nicht immer erforderlich.
- Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln kannte und duldete.
- Anscheinsvollmacht erfordert, dass der Vertretene das Erscheinungsbild hätte erkennen und verhindern können.
- § 181 BGB ist abdingbar durch ausdrückliche Gestattung — Ausnahme prüfen.
Quellen
- § 164 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 167 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 179 BGB — gesetze-im-internet.de
- dejure.org § 164 BGB
- dejure.org § 181 BGB
Vertiefung
Prüfungsreihenfolge Stellvertretung
Empfohlene Reihenfolge: (1) Offenkundigkeit nach § 164 Abs. 1 BGB, (2) Vertretungsmacht (Vollmacht, Prokura, gesetzliche Vertretung), (3) Vollmachtsumfang, (4) Handeln im Rahmen der Vollmacht, (5) Ausnahmen: Duldungs-/Anscheinsvollmacht, (6) Vollmachtloser Vertreter (§§ 177 bis 179 BGB), (7) Insichgeschäft (§ 181 BGB).
Routing-Logik
Dient als Einstiegspunkt. Bei komplexen Stellvertretungsfragen werden die spezifischen Teilskills aufgerufen: vollmacht-erteilung-umfang-erloeschen für Vollmachtsfragen, duldungs-anscheinsvollmacht für Rechtsschein, insichgeschaeft-paragraph-181 für § 181 BGB.
Klausur-Checkliste Routing
- Einstieg: Offenkundigkeit und Vollmacht als erste Prüfungspunkte?
- Vollmacht vorhanden: Umfang ausreichend für das konkrete Geschäft?
- Vollmacht fehlend: Rechtsschein (Duldung/Anschein) oder vollmachtloser Vertreter?
- Insichgeschäft: § 181 BGB mit Ausnahmen geprüft?
- Richtiger Teilskill für Detailprüfung ausgewählt?
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