Personen rechtsfaehigkeit handlungsfaehigkeit
Wenn es um Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit — Paragrafen 1 bis 14 BGB in BGB AT Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt. Auswahlstichwort: Personen Rechtsfaehigkeit Handlungsfaehigkeit; Arbeitsfeld: BGB AT Prüfer.From its SKILL.md
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Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit — §§ 1 bis 14 BGB
Mandantenfall
- Nasciturus — Ungeborenes Kind — soll Erbe werden; wann beginnt die Rechtsfähigkeit?
- Verein handelt durch Vorstand — Rechtsfähigkeit der juristischen Person und Organvertretung.
- Klausurkonstellation: Minderjähriger schließt Vertrag — Geschäftsfähigkeit und Genehmigungsbedarf.
Erste Schritte
- Rechtsfähigkeit der natürlichen Person: Beginn mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB), Ende mit dem Tod.
- Nasciturus: Vorbehaltlich vollständige Geburt nach § 1923 Abs. 2 BGB als bedingt rechtsfähig.
- Juristische Personen: Rechtsfähigkeit ab Eintragung (§ 21 BGB e.V., § 13 GmbHG).
- Geschäftsfähigkeit prüfen: §§ 104 bis 106 BGB — Alters- und Geisteszustand.
- Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB: Unterschiede zur Geschäftsfähigkeit.
- Parteifähigkeit im Zivilprozess nach § 50 ZPO mit Rechtsfähigkeit verknüpft.
Rechtsrahmen
- § 1 BGB: Beginn der Rechtsfähigkeit des Menschen mit vollendeter Geburt.
- §§ 104 bis 106 BGB: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit.
- § 21 BGB: Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins ab Registereintragung.
- § 828 BGB: Deliktsfähigkeit — abweichende Altersgrenzen von der Geschäftsfähigkeit.
- § 50 ZPO: Parteifähigkeit — Fähigkeit, als Partei im Prozess aufzutreten.
Prüfraster
- Natürliche Person: Geburt vollständig vollzogen — § 1 BGB — Rechtsfähigkeit bejaht?
- Juristische Person: Eintragung oder gesetzliche Entstehungsvoraussetzungen erfüllt?
- Geschäftsfähigkeit: Alter und Geisteszustand nach §§ 104 bis 106 BGB?
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich?
- Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB: Unterschied zur Geschäftsfähigkeit beachten.
- Parteifähigkeit nach § 50 ZPO für Prozessführung?
- Nasciturus: Bedingte Rechtsfähigkeit für Erbfall nach § 1923 Abs. 2 BGB?
Typische Fallstricke
- Deliktsfähigkeit (§ 828 BGB) und Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) haben unterschiedliche Altersgrenzen.
- Juristische Person existiert erst ab Eintragung — vorher Vor-GmbH mit Eigenhaftung der Gründer.
- Nasciturus ist noch nicht rechtsfähig — Rechte entstehen erst mit vollendeter Geburt, wirken zurück.
- Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit im Zivilprozess sind unterschiedliche Voraussetzungen.
Quellen
- § 1 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 104 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 828 BGB — gesetze-im-internet.de
- dejure.org § 1 BGB
- dejure.org § 104 BGB
Vertiefung
Juristische Personen im BGB
Das BGB unterscheidet eingetragene Vereine (§§ 21 ff. BGB) und sonstige Körperschaften. Juristischen Personen handeln durch ihre Organe (§ 26 BGB beim Verein: Vorstand). Für die BGB-AT-Klausur ist wichtig: Wann entsteht die juristische Person und wer ist ihr Organ?
Vor-GmbH und Vor-Verein
Vor Eintragung existiert eine Vor-GmbH oder ein Vor-Verein als nicht rechtsfähige Gesellschaft. Die Gründer haften persönlich für Verbindlichkeiten, die vor der Eintragung eingegangen werden (Handelndenhaftung, § 11 Abs. 2 GmbHG analog).
Klausur-Checkliste Rechtsfähigkeit
- Natürliche Person: Geburt vollständig vollzogen — § 1 BGB?
- Juristische Person: Eintragung erfolgt oder gesetzliche Entstehung?
- Vor-Gesellschaft: Haftung der Gründer für Verbindlichkeiten?
- Nasciturus: Bedingte Rechtsfähigkeit für Erbschaft nach § 1923 Abs. 2 BGB?
- Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB — Abweichung von Geschäftsfähigkeit beachten?
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