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Personen rechtsfaehigkeit handlungsfaehigkeit

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Wenn es um Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit — Paragrafen 1 bis 14 BGB in BGB AT Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt. Auswahlstichwort: Personen Rechtsfaehigkeit Handlungsfaehigkeit; Arbeitsfeld: BGB AT Prüfer.From its SKILL.md

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Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit — §§ 1 bis 14 BGB

Mandantenfall

  • Nasciturus — Ungeborenes Kind — soll Erbe werden; wann beginnt die Rechtsfähigkeit?
  • Verein handelt durch Vorstand — Rechtsfähigkeit der juristischen Person und Organvertretung.
  • Klausurkonstellation: Minderjähriger schließt Vertrag — Geschäftsfähigkeit und Genehmigungsbedarf.

Erste Schritte

  1. Rechtsfähigkeit der natürlichen Person: Beginn mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB), Ende mit dem Tod.
  2. Nasciturus: Vorbehaltlich vollständige Geburt nach § 1923 Abs. 2 BGB als bedingt rechtsfähig.
  3. Juristische Personen: Rechtsfähigkeit ab Eintragung (§ 21 BGB e.V., § 13 GmbHG).
  4. Geschäftsfähigkeit prüfen: §§ 104 bis 106 BGB — Alters- und Geisteszustand.
  5. Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB: Unterschiede zur Geschäftsfähigkeit.
  6. Parteifähigkeit im Zivilprozess nach § 50 ZPO mit Rechtsfähigkeit verknüpft.

Rechtsrahmen

  • § 1 BGB: Beginn der Rechtsfähigkeit des Menschen mit vollendeter Geburt.
  • §§ 104 bis 106 BGB: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit.
  • § 21 BGB: Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins ab Registereintragung.
  • § 828 BGB: Deliktsfähigkeit — abweichende Altersgrenzen von der Geschäftsfähigkeit.
  • § 50 ZPO: Parteifähigkeit — Fähigkeit, als Partei im Prozess aufzutreten.

Prüfraster

  1. Natürliche Person: Geburt vollständig vollzogen — § 1 BGB — Rechtsfähigkeit bejaht?
  2. Juristische Person: Eintragung oder gesetzliche Entstehungsvoraussetzungen erfüllt?
  3. Geschäftsfähigkeit: Alter und Geisteszustand nach §§ 104 bis 106 BGB?
  4. Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich?
  5. Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB: Unterschied zur Geschäftsfähigkeit beachten.
  6. Parteifähigkeit nach § 50 ZPO für Prozessführung?
  7. Nasciturus: Bedingte Rechtsfähigkeit für Erbfall nach § 1923 Abs. 2 BGB?

Typische Fallstricke

  • Deliktsfähigkeit (§ 828 BGB) und Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) haben unterschiedliche Altersgrenzen.
  • Juristische Person existiert erst ab Eintragung — vorher Vor-GmbH mit Eigenhaftung der Gründer.
  • Nasciturus ist noch nicht rechtsfähig — Rechte entstehen erst mit vollendeter Geburt, wirken zurück.
  • Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit im Zivilprozess sind unterschiedliche Voraussetzungen.

Quellen

Vertiefung

Juristische Personen im BGB

Das BGB unterscheidet eingetragene Vereine (§§ 21 ff. BGB) und sonstige Körperschaften. Juristischen Personen handeln durch ihre Organe (§ 26 BGB beim Verein: Vorstand). Für die BGB-AT-Klausur ist wichtig: Wann entsteht die juristische Person und wer ist ihr Organ?

Vor-GmbH und Vor-Verein

Vor Eintragung existiert eine Vor-GmbH oder ein Vor-Verein als nicht rechtsfähige Gesellschaft. Die Gründer haften persönlich für Verbindlichkeiten, die vor der Eintragung eingegangen werden (Handelndenhaftung, § 11 Abs. 2 GmbHG analog).

Klausur-Checkliste Rechtsfähigkeit

  • Natürliche Person: Geburt vollständig vollzogen — § 1 BGB?
  • Juristische Person: Eintragung erfolgt oder gesetzliche Entstehung?
  • Vor-Gesellschaft: Haftung der Gründer für Verbindlichkeiten?
  • Nasciturus: Bedingte Rechtsfähigkeit für Erbschaft nach § 1923 Abs. 2 BGB?
  • Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB — Abweichung von Geschäftsfähigkeit beachten?

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