Invitatio ad offerendum und werbung
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Invitatio ad offerendum und Werbung — Angebot oder Aufforderung?
Mandantenfall
- Online-Shop listet Artikel für 1 € statt 100 € — Preisfehler: Ist die Preisangabe ein verbindliches Angebot?
- Schaufensterwerbung mit Preisschild: Kunde fordert Verkauf zum angezeigten Preis — Angebot oder invitatio?
- Klausurkonstellation: Katalogversand eines Händlers enthält konkrete Mengen- und Preisangaben — Bindungswirkung?
Erste Schritte
- Willenserklärung des Werbenden prüfen: Enthält die Werbung alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii)?
- Rechtsbindungswille: Wollte der Erklärende sich verbindlich binden oder nur zur Angebotsabgabe auffordern?
- Auslegung nach §§ 133 und 157 BGB: Empfängerhorizont eines objektiven Dritten anlegen.
- Lagerbestand und Kapazitätsgrenzen: Kann ein Anbieter bei Massengeschäften an unbegrenzt viele Kunden gebunden sein?
- Automatisierte Bestellbestätigung: Ist sie Annahme oder nur Eingangsbestätigung?
- Rechtsfolge: Vertragsschluss oder Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) bei Preisfehler.
Rechtsrahmen
- § 145 BGB: Antrag — Bindungswirkung für den Antragenden.
- § 147 BGB: Annahmefrist unter Anwesenden und Abwesenden.
- §§ 133 und 157 BGB: Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen nach Treu und Glauben.
- § 119 Abs. 1 BGB: Irrtumsanfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtum bei Preisfehler.
- § 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden gegenüber dem gutgläubigen Empfänger.
Prüfraster
- Enthält die Werbung alle wesentlichen Vertragsbestandteile (Ware, Preis, Menge)?
- Rechtsbindungswille nach objektivem Empfängerhorizont bejaht oder verneint?
- Handelt es sich um ein Massengeschäft ohne feste Mengenbegrenzung (typisch invitatio)?
- Automatisierte Bestellbestätigung: Rechtsfolge Annahme oder nur Zugangsbestätigung?
- Bei Preisfehler: Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung § 119 Abs. 1 BGB prüfen.
- Schadensersatz aus § 122 BGB: positives oder negatives Interesse des Empfängers?
- Sonderproblem Online-Auktionen: §§ 156 und 312 ff. BGB beachten.
Typische Fallstricke
- Schaufensterwerbung ist in Deutschland grundsätzlich invitatio, nicht Angebot — häufiger Klausurfehler.
- Automatisierte Eingangsbestätigungen im Online-Handel sind keine Annahmeerklärung.
- Preisfehler-Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB erfordert unverzügliche Erklärung (§ 121 BGB).
- § 122 BGB schützt den Empfänger: Anfechtender haftet auf das negative Interesse.
Quellen
- § 145 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 119 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 122 BGB — gesetze-im-internet.de
- dejure.org § 145 BGB
- dejure.org § 157 BGB
Vertiefung
Wirtschaftliche Bedeutung der Abgrenzung
Die Abgrenzung von Angebot und invitatio ad offerendum hat erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen: Wäre jede Preisauszeichnung ein verbindliches Angebot, wäre der Einzelhändler an jeden Preis gebunden, auch bei Schreibfehlern. Deshalb ist die Schaufensterwerbung in Deutschland grundsätzlich invitatio.
Internet-Preisfehler in der Praxis
BGH-Rechtsprechung zu Preisfehlern im Internet: Das Einstellen eines Artikels im Online-Shop ist in der Regel eine invitatio. Die Bestellung des Kunden ist das Angebot. Die Bestellbestätigung kann Annahme sein — hier kommt es auf die konkrete Formulierung an.
Klausur-Checkliste invitatio
- Alle essentialia negotii in der Werbung enthalten?
- Rechtsbindungswille nach objektivem Empfängerhorizont?
- Massengeschäft ohne Mengenbegrenzung typischerweise invitatio?
- Automatisierte Bestellbestätigung: Annahme oder nur Eingangsbestätigung?
- Preisfehler: Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB — unverzüglich nach § 121 BGB?
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