Gutachtenstil und klausurtechnik
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Wenn es um Gutachtenstil und Klausurtechnik — Zivilrecht BGB AT in BGB AT Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Tatbestands- oder Anspruchsmatrix mit Gegenargumenten.From its SKILL.md
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Gutachtenstil und Klausurtechnik — Zivilrecht BGB AT
Mandantenfall
- Examenskandidat schreibt immer im Urteilsstil auch dort, wo Gutachtenstil gefordert ist — wie korrigieren?
- Probeklausur zeigt Aufbaufehler: Rechtsfolge wird vor vollständiger Tatbestandsprüfung dargestellt.
- Student verliert Zeit durch übermäßige Erörterung unstreitiger Punkte und kommt nicht zu den Hauptproblemen.
Erste Schritte
- Gutachtenstil-Grundregel: Obersatz — Tatbestandsmerkmale — Subsumtion — Ergebnis (OTSE).
- Obersatz formulieren: Fragenformat, nicht Behauptungsformat.
- Tatbestandsmerkmale einzeln herausarbeiten und definieren.
- Subsumtion: Tatsachen des Sachverhalts unter jedes Tatbestandsmerkmal subsumieren.
- Zwischenergebnisse formulieren; Endergebnis erst am Ende.
- Urteilsstil nur bei eindeutig nicht problematischen Punkten einsetzen.
Rechtsrahmen
- §§ 116 ff. BGB: Willenserklärung als häufigster Ausgangspunkt der Klausur.
- §§ 145 ff. BGB: Vertragsschluss-Prüfung als erster Prüfungsabschnitt.
- § 242 BGB: Treu und Glauben — Verwendung sparsam und nur als Korrektiv.
- §§ 194 ff. BGB: Verjährung — nicht vergessen, aber nicht ausufern lassen.
- §§ 119 ff. BGB: Anfechtung — nach Auslegung, nicht davor.
Prüfraster
- Gutachtenstil eingeleitet: Obersatz als Frage formuliert?
- Tatbestandsmerkmale vollständig aufgezählt und definiert?
- Subsumtion: Jede Tatsache einem Tatbestandsmerkmal zugeordnet?
- Zwischenergebnisse sauber formuliert und nicht vorweggenommen?
- Schwerpunktsetzung: Problematische Punkte ausführlich, Unstreitiges kurz?
- Zeitplan eingehalten: Anteil Analyse, Entwurf, Ausformulierung, Kontrolle?
- Klausurfehler vermieden: kein Kreisschluss, keine Normvermischung?
Typische Fallstricke
- Gutachtenstil und Urteilsstil unkontrolliert mischen erzeugt Unklarheit und Punktabzug.
- Zu ausführliche Bearbeitung nicht-problematischer Fragen verschwendet wertvolle Zeit.
- Ergebnis zu früh nennen: zerstört Gutachtenstruktur und führt zu Abzug.
- Normen ohne Subsumtion zitieren ist kein Gutachtenstil.
Quellen
- § 116 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 145 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 119 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 242 BGB — gesetze-im-internet.de
- dejure.org § 145 BGB
Vertiefung
Strukturelemente des Gutachtenstils
Obersatz: Hypothetische Formulierung — „A könnte gegen B einen Anspruch auf ... haben." Definition: Tatbestandsmerkmale der Norm abstrakt und vollständig benennen. Subsumtion: Jeden Tatbestand auf den konkreten Sachverhalt anwenden — „A hat ... getan, weil..." Ergebnis: Abschließendes Urteil — „Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt/nicht erfüllt."
Häufige Gutachtenstil-Fehler
(1) Ergebnis im Obersatz: „A hat gegen B einen Anspruch auf ..." — falsch, weil kein Hypothetisch. (2) Fehlende Definition: Tatbestandsmerkmal ohne Definition direkt subsumiert. (3) Subsumtion fehlt: Definition korrekt, aber Sachverhalt nicht angewendet. (4) Falsche Reihenfolge: Ergebnis vor Begründung (Urteilsstil statt Gutachtenstil).
Klausur-Checkliste Gutachtenstil
- Obersatz hypothetisch formuliert?
- Jedes Tatbestandsmerkmal einzeln definiert?
- Subsumtion für jedes Merkmal auf den Sachverhalt bezogen?
- Zwischenergebnis und Endergebnis klar formuliert?
- Gutachtenstil durchgehalten oder Urteilsstil eingeschlichen?
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