Gesetzesverbot sittenwidrigkeit gutachtenstil
Wenn es um Gesetzesverbot und Sittenwidrigkeit — Paragrafen 134 und 138 BGB in BGB AT Prüfer geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Beweislast- und Substantiierungsmatrix. Auswahlstichwort: Gesetzesverbot Sittenwidrigkeit Gutachtenstil; Arbeitsfeld: BGB AT Prüfer.From its SKILL.md
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Gesetzesverbot und Sittenwidrigkeit — §§ 134 und 138 BGB
Arbeitsbereich
Klausurfall zu Gesetzesverstoß nach § 134 BGB und Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB: Verbotsgesetze im Zivilrecht, Gesamtnichtigkeit oder Teilnichtigkeit, Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB und Ausbeutungsgeschäfte mit sittenwidrigem Lohnabstand. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Mandantenfall
- Darlehensvertrag mit 200 Prozent Jahreszins — § 138 Abs. 2 BGB Wucher oder nur § 138 Abs. 1 BGB?
- Schwarzarbeitsvertrag — § 134 BGB Verstoß gegen das SchwarzArbG, Nichtigkeit mit welcher Folge?
- Klausurkonstellation: Knebelungsvertrag — Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB prüfen.
Erste Schritte
- § 134 BGB zuerst prüfen: Verletzt das Rechtsgeschäft ein gesetzliches Verbot?
- Verbotsgesetz qualifizieren: Verbot nur für eine Partei oder beiderseitiges Verbot?
- Rechtsfolge bei einseitigem Verbot: Nichtigkeit des Gesamtvertrags oder nur Teil?
- § 138 Abs. 1 BGB: Sittenwidrigkeit — Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
- § 138 Abs. 2 BGB: Wucher — Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Verstandesschwäche oder erhebliches Missverhältnis.
- Rechtsfolge: Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB und kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei beiderseitiger Sittenwidrigkeit (§ 817 S. 2 BGB).
Rechtsrahmen
- § 134 BGB: Nichtigkeit bei Verstoß gegen gesetzliches Verbot.
- § 138 Abs. 1 BGB: Sittenwidrigkeit — das Rechtsgeschäft ist nichtig.
- § 138 Abs. 2 BGB: Wucher — Nichtigkeit bei bewusstem Ausnutzen einer Schwächelage.
- § 139 BGB: Teilnichtigkeit — im Zweifel Gesamtnichtigkeit, wenn Restvertrag nicht stehen kann.
- § 817 S. 2 BGB: Kondiktionssperre bei beiderseitiger Sittenwidrigkeit.
Prüfraster
- Gesetzliches Verbot nach § 134 BGB: Welche Norm verbietet das Rechtsgeschäft?
- Beidseitiger oder einseitiger Verbotscharakter — Folge für Nichtigkeit?
- § 138 Abs. 2 BGB: Ausbeutung einer Schwächelage und auffälliges Missverhältnis vorhanden?
- § 138 Abs. 1 BGB (Generalklausel): Knebelungsvertrag, Kopplung sittenwidrig?
- Subjektives Element bei § 138 BGB: Kenntnis oder Billigung der sittenwidrigen Lage?
- Rechtsfolge: § 139 BGB Gesamtnichtigkeit oder Restgültigkeit?
- Kondiktionssperre § 817 S. 2 BGB bei beiderseitigem Verstoß?
Typische Fallstricke
- § 134 BGB erfordert ein Verbotsgesetz — nicht jede Rechtsnorm ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.
- Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB erfordert kumulativ: Schwächelage und subjektive Ausbeutung.
- § 138 Abs. 1 BGB-Sittenwidrigkeit ist keine Auffangnorm für alle ungünstigen Verträge.
- Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB gilt nur bei beiderseitigem Verstoß.
Output
- Prüfungsschema § 134 vs. § 138 BGB mit Abgrenzung
- Wucher-Prüfungsraster nach § 138 Abs. 2 BGB
- Gutachtenstil-Abschnitt mit Subsumtion
- Klausurlösungsskizze mit Nichtigkeitsfolge und Rückabwicklung
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Quellen
- § 134 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 138 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 139 BGB — gesetze-im-internet.de
- dejure.org § 138 BGB
- § 817 BGB — gesetze-im-internet.de
Vertiefung
§ 134 BGB vs. § 138 BGB
§ 134 BGB: Gesetzliches Verbot. Das Rechtsgeschäft verstößt gegen eine gesetzliche Norm, die ein bestimmtes Rechtsgeschäft ausdrücklich oder implizit untersagt. Bsp.: § 1 GWB-Verbot, § 22 RDG-Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung.
§ 138 BGB: Sittenwidrigkeit. Kein konkretes gesetzliches Verbot, aber das Rechtsgeschäft verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Auffangtatbestand.
Rechtsfolgen und Teilnichtigkeit
Beide Normen führen grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit. § 139 BGB ermöglicht Teilnichtigkeit, wenn das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil noch Bestand haben kann und dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.
Klausur-Checkliste §§ 134 und 138 BGB
- § 134 BGB: Welches gesetzliche Verbot ist einschlägig — Schutznorm oder Verbotsnorm?
- Rechtsfolge bei § 134 BGB: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts oder nur der verbotswidrigen Partei?
- § 138 Abs. 1 BGB: Sittenwidrig nach Anstandsgefühl aller billig Denkenden?
- § 138 Abs. 2 BGB: Wucher-Tatbestand — Missverhältnis und Ausbeutungselement?
- Teilnichtigkeit nach § 139 BGB: Kann Rest wirksam bleiben?
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