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Fristen berechnung paragraphen 186 193

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Wenn es um Fristenberechnung — Paragrafen 186 bis 193 BGB in BGB AT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Fristen Berechnung Paragraphen 186 193; Arbeitsfeld: BGB AT Prüfer.From its SKILL.md

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Fristenberechnung — §§ 186 bis 193 BGB

Mandantenfall

  • Mandant fragt, ob seine Anfechtungserklärung vom letzten Freitag noch rechtzeitig war.
  • Verjährungsfrist endet auf einen Sonntag — verlängert sich die Frist nach § 193 BGB?
  • Klausurkonstellation: Angebotsfrist von zwei Wochen — konkreter Anfang und Ende berechnen.

Erste Schritte

  1. Art der Frist bestimmen: Ereignisfrist (nach einem Ereignis) oder Kalenderfrist (bestimmtes Datum).
  2. Fristbeginn nach §§ 187 und 188 BGB: Wird der Anfangstag mitgezählt oder nicht?
  3. Fristen nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren: Berechnung nach §§ 188 und 189 BGB.
  4. § 193 BGB: Ende der Frist an Sonn- oder Feiertag oder Samstag — Verlängerung auf nächsten Werktag.
  5. Zeitpunkt des Fristablaufs: Ende des letzten Tages (24:00 Uhr).
  6. Kontrolle: Rechenweg sichtbar machen, Ergebnis mit konkretem Datum angeben.

Rechtsrahmen

  • § 186 BGB: Anwendungsbereich der Fristenregeln auf Fristen und Termine.
  • § 187 Abs. 1 BGB: Fristbeginn — Anfangstag wird nicht mitgezählt, wenn Frist ab einem Ereignis läuft.
  • § 187 Abs. 2 BGB: Fristbeginn bei Anfang des Tages — Anfangstag wird mitgezählt.
  • § 188 BGB: Fristende — bei Wochen- oder Monatsfristen der entsprechende Tag.
  • § 189 BGB: Monats- und Jahresfristen bei fehlendem Endtag.
  • § 193 BGB: Verlängerung bei Sonn- und Feiertagen sowie Samstagen.

Prüfraster

  1. Fristtyp bestimmen: Ereignisfrist oder Kalenderfrist?
  2. Fristbeginn: § 187 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB — Anfangstag mitgezählt oder nicht?
  3. Fristlauf berechnen: Tage, Wochen, Monate oder Jahre.
  4. Fristende: § 188 BGB — bei Wochen- und Monatsfristen entsprechender Wochentag oder Datum.
  5. § 193 BGB: Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag?
  6. Verlängerung auf nächsten Werktag: neues Enddatum konkret benennen.
  7. Ergebnis: Frist gewahrt oder abgelaufen mit Begründung und Rechenweg.

Typische Fallstricke

  • § 187 Abs. 1 BGB: Ereignisfristen zählen den Anfangstag nicht mit — häufiger Rechenfehler.
  • § 193 BGB gilt nur für Samstag, wenn Fristablauf auf einen Samstag fällt, nicht als generelle Fristunterbrechung.
  • Verjährungsfristen: § 199 BGB für Verjährungsbeginn kombiniert mit §§ 186 ff. BGB für Berechnung.
  • Bundesweite vs. landesrechtliche Feiertage können Fristende unterschiedlich verschieben.

Quellen

Vertiefung

Grundregeln der Fristberechnung

§ 187 BGB: Bei Fristbeginn mit einem Ereignis oder Zeitpunkt (z.B. Zugang am 1.3.) beginnt die Frist erst am nächsten Tag (2.3.) zu laufen. Die Frist selbst zählt nicht den Anfangstag.

§ 188 BGB: Das Fristende ist der letzte Tag der Frist. Bei Wochen- oder Monatsfristen ist es der entsprechende Wochentag oder Monatstag. Fällt er auf einen Feiertag, verschiebt sich die Frist nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag.

Rückwärtsberechnung

Bei Rückwärtsfristen (z.B. Kündigung muss 14 Tage vorher zugehen) gilt § 187 Abs. 2 BGB analog: Der Tag des Ereignisses (Beendigungsdatum) zählt nicht, die Frist zählt rückwärts.

Klausur-Checkliste Fristberechnung

  • Fristbeginn: Mit Ereignis oder am Tag danach (§ 187 Abs. 1 oder 2 BGB)?
  • Fristende: Letzter Tag der Woche/des Monats oder nach Tagen berechnet?
  • Feiertags- und Wochenendregelung nach § 193 BGB beachtet?
  • Anfechtungsfristen: § 121 BGB (unverzüglich) oder § 124 BGB (ein Jahr) — Fristbeginn?
  • Verjährungsfristen: § 199 Abs. 1 BGB — Entstehung und Kenntnis als Doppelerfordernis?

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