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Eigenschaftsirrtum paragraph 119 2

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Wenn es um Eigenschaftsirrtum — Paragraf 119 Abs. 2 BGB in BGB AT Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt. Auswahlstichwort: Eigenschaftsirrtum Paragraph 119 2; Arbeitsfeld: BGB AT Prüfer.From its SKILL.md

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Eigenschaftsirrtum — § 119 Abs. 2 BGB

Mandantenfall

  • Mandant kauft ein vermeintlich echtes Gemälde — ist der Irrtum über die Echtheit ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB?
  • Arbeitgeber hat Person eingestellt und erkennt nach Vertragsschluss, dass sie keine vorausgesetzte Qualifikation besitzt.
  • Klausurkonstellation: Irrtum über Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners — Eigenschaftsirrtum oder Motivirrtum?

Erste Schritte

  1. Grundbegriff: Eigenschaft ist eine dem Gegenstand oder der Person dauerhaft anhaftende Qualität, die für den Verkehr bedeutsam ist.
  2. Verkehrswesentlichkeit bestimmen: Eigenschaft muss für diesen Vertragstyp im Verkehr erheblich sein.
  3. Abgrenzung Eigenschaftsirrtum vs. Motivirrtum: Motivirrtum liegt vor, wenn Irrtum nur persönliche Erwartung betrifft.
  4. Wertirrtum abgrenzen: Irrtum über Preis oder Marktwert ist grundsätzlich kein Eigenschaftsirrtum.
  5. Eigenschaft einer Person: Qualifikation, gesundheitlicher Zustand, Zahlungsfähigkeit — unterschiedliche Behandlung.
  6. Anfechtungsfrist nach § 121 BGB: unverzüglich nach Kenntnis.

Rechtsrahmen

  • § 119 Abs. 2 BGB: Anfechtung bei Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache.
  • § 119 Abs. 1 BGB: Inhalts- und Erklärungsirrtum — abzugrenzen vom Eigenschaftsirrtum.
  • § 121 BGB: Unverzügliche Anfechtung nach Kenntnis des Eigenschaftsirrtums.
  • § 122 BGB: Vertrauensschadensersatz nach Anfechtung.
  • § 434 BGB: Sachmangel im Kaufrecht — Abgrenzung zu § 119 Abs. 2 BGB (Sperrwirkung?).

Prüfraster

  1. Liegt eine Eigenschaft i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB vor (dauerhaft anhaftend, nicht bloß vorübergehend)?
  2. Verkehrswesentlichkeit: Eigenschaft für diesen Vertragstyp im Verkehr wesentlich?
  3. Irrtum: Hatte der Anfechtende eine falsche Vorstellung über diese Eigenschaft bei Vertragsschluss?
  4. Abgrenzung Motivirrtum: Nur individuelle Erwartung, nicht allgemein verkehrswesentlich?
  5. Wertirrtum ausschließen: Irrtum über Marktwert oder Preis ist kein Eigenschaftsirrtum.
  6. Kausalität: Hätte der Anfechtende bei richtiger Kenntnis die Erklärung nicht abgegeben?
  7. Verhältnis zu kaufrechtlicher Gewährleistung: Sperrwirkung oder Nebeneinander?

Typische Fallstricke

  • Wertirrtum ist kein Eigenschaftsirrtum — der BGH hält daran streng fest.
  • Zahlungsfähigkeit einer Person ist nach h.M. keine Eigenschaft i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB.
  • Im Kaufrecht kann kaufrechtliche Gewährleistung § 119 Abs. 2 BGB verdrängen (streitig).
  • Eigenschaft muss bei Erklärung vorgelegen haben, nicht erst danach eingetreten sein.

Quellen

Vertiefung

Eigenschaftsbegriff im Überblick

Eigenschaften im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB sind dauerhafte, wertprägende Merkmale der Person oder Sache. Bei Sachen: Alter, Echtheit, Herkunft, Material. Bei Personen: Zahlungsfähigkeit (nur wenn verkehrswesentlich), Qualifikation (wenn vertragsrelevant).

Abgrenzung zum Motivirrtum

Nicht jede irrige Vorstellung über den Gegenstand ist ein Eigenschaftsirrtum. Der Irrtum muss sich auf eine verkehrswesentliche Eigenschaft beziehen. Irrtum über den wirtschaftlichen Wert ist grundsätzlich Motivirrtum. Die Grenze ist fließend und BGH-Rechtsprechung prägt die Kasuistik.

Klausur-Checkliste § 119 Abs. 2 BGB

  • Eigenschaft der Sache oder Person konkret bestimmt (Alter, Echtheit, Qualifikation)?
  • Verkehrswesentlichkeit: Ist die Eigenschaft objektiv wertprägend?
  • Irrtum: Hatte der Anfechtende eine falsche Vorstellung über diese Eigenschaft?
  • Kausalität: Hätte er bei richtiger Kenntnis die Erklärung nicht abgegeben?
  • Abgrenzung: Eigenschaftsirrtum oder Motivirrtum — welche Merkmale sprechen wofür?

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