Anspruchsaufbau zivilrecht bgb at
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Wenn es um Anspruchsaufbau im Zivilrecht — BGB Allgemeiner Teil in BGB AT Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Tatbestands- oder Anspruchsmatrix mit Gegenargumenten.From its SKILL.md
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Anspruchsaufbau im Zivilrecht — BGB Allgemeiner Teil
Mandantenfall
- Student der Rechtswissenschaften bereitet Examen vor und sucht eine klare Aufbaustruktur für BGB-AT-Klausurfälle.
- Mandant schildert komplexen Sachverhalt — welche Ansprüche kommen in Betracht, in welcher Reihenfolge prüfen?
- Klausurkonstellation: Sachverhalt mit mehreren Parteien und überkreuzenden Ansprüchen — wie systematisch vorgehen?
Erste Schritte
- Fallfrage lesen: Wer verlangt was von wem woraus? (Anspruchsformel aufstellen).
- Anspruchsgrundlage suchen: Vertrag, Delikt, ungerechtfertigte Bereicherung, Eigentum.
- Tatbestand der Anspruchsgrundlage vollständig prüfen: Voraussetzungen nacheinander.
- Rechtsfolge feststellen: Entsteht der Anspruch dem Grunde nach?
- Einwendungen prüfen: Nichtigkeit, Anfechtung, Erlöschen, Erfüllung, Aufrechnung.
- Einreden prüfen: Verjährung, Zurückbehaltungsrecht, § 242 BGB.
Rechtsrahmen
- §§ 241 ff. BGB: Schuldverhältnisse — vertragliche Hauptpflichten und Nebenpflichten.
- §§ 823 ff. BGB: Deliktsrecht als außervertragliche Haftungsgrundlage.
- §§ 812 ff. BGB: Bereicherungsrecht — Ansprüche ohne vertragliche Grundlage.
- § 985 BGB: Herausgabeanspruch des Eigentümers als dinglicher Anspruch.
- §§ 194 ff. BGB: Verjährung als Einrede gegen fällige Ansprüche.
- § 242 BGB: Treu und Glauben als übergeordneter Maßstab für die Ausübung von Rechten.
Prüfraster
- Anspruchsformel: Wer will was von wem auf welcher Grundlage?
- Anspruchsgrundlage identifizieren und in Normenpyramide einordnen.
- Tatbestand vollständig abarbeiten: Jedes Tatbestandsmerkmal eigener Prüfpunkt.
- Rechtswidrigkeit und Verschulden bei Deliktsrecht gesondert prüfen.
- Einwendungen ex officio prüfen (Nichtigkeit); Einreden nur auf Antrag.
- Anspruchskonkurrenz: Mehrere Anspruchsgrundlagen — Idealkonkurrenz oder Spezialität?
- Ergebnis mit Prüfampel: Anspruch besteht — Anspruch besteht nicht — Anspruch bedingt.
Typische Fallstricke
- Aufbaufehler: Einwendungen prüfen, bevor der Anspruch dem Grunde nach besteht.
- Gutachtenstil in der Klausur: Zwischenergebnisse formulieren, nicht nur Ergebnis hinschreiben.
- Anspruchskonkurrenz nicht vergessen: Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.
- § 242 BGB nur als letztes Korrektiv einsetzen, nicht als Allheilmittel.
Quellen
- § 241 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 242 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 823 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 812 BGB — gesetze-im-internet.de
- dejure.org § 241 BGB
Vertiefung
Gutachtenstil vs. Urteilsstil
Im juristischen Studium und Examen ist der Gutachtenstil Pflicht: Obersatz (hypothetisch), Definitionen, Subsumtion, Ergebnis. Im Urteilsstil beginnt man mit dem Ergebnis und folgt mit der Begründung — nur für offensichtliche Punkte in Klausuren akzeptabel.
Strukturhilfe für den Anspruchsaufbau
Der Dreiklang jeder Anspruchsprüfung: (1) Anspruch entstanden: Tatbestandsmerkmale prüfen (2) Anspruch nicht erloschen: Erfüllung, Aufrechnung, Erlass, Verjährung (3) Anspruch durchsetzbar: Einreden (z.B. § 273 BGB Zurückbehaltungsrecht)
Klausur-Checkliste Anspruchsaufbau
- Wer will was von wem woraus — vier Grundfragen gestellt?
- Anspruchsgrundlage aus dem Sachverhalt herausgearbeitet?
- Tatbestandsmerkmale vollständig definiert und subsumiert?
- Erlöschensgründe geprüft (Erfüllung § 362, Aufrechnung § 387, Verjährung §§ 194 ff. BGB)?
- Durchsetzbarkeit: Einreden und Einwendungen geprüft?
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