Strafrechtliche belehrung pruefen
Wenn es um Strafrechtliche Belehrung prüfen in diesem Spezialbereich geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Beweislast- und Substantiierungsmatrix.From its SKILL.md
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Strafrechtliche Belehrung prüfen
Fachkern: Strafrechtliche Belehrung prüfen
- KI-/Berufsrechtsproblem (Strafrechtliche Belehrung prüfen): Prüfe die strafrechtliche Belehrung des Dienstleisters nach Absatz drei Satz zwei Nummer eins der einschlaegigen Dienstleisterregelung. Pflichtinhalte § 203 Absatz eins drei vier und sechs StGB und § 204 StGB. Empfehlung Normtext als Vertragsanlage. Hinweis auf Sekundaerpflicht des Dienstleisters nach § 203 Absatz vier Satz zwei Nummer eins StGB.
- Normenanker: BRAO, BORA, § 203 StGB, § 204 StGB, DSGVO/BDSG, Auftragsverarbeitung, Dienstleisterregelungen der freien Berufe und prozessuale Akten-/Mandatsgeheimnisse fallbezogen prüfen.
- Entscheidende Weiche: Anbieterbehauptung, Vertragswortlaut, technische Realität, Berufsgeheimnis, Datenschutzrolle und Strafbarkeitsrisiko auseinanderziehen.
- Arbeitsprodukt: Anbieter-Fragenliste, Risikomatrix, Vertragsredline und Entscheidung, ob Pilot, Stop oder Nachverhandlung.
- Hinweis: Ergebnis bleibt Vorprüfung für Kanzlei- oder Spezialberatung; keine Scheinsicherheit gegenüber Berufsrecht oder Strafrecht.
Norm
Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 der jeweiligen Dienstleisterregelung verlangt die Verpflichtung des Dienstleisters "unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung". Diese Folgen ergeben sich aus § 203 StGB und § 204 StGB.
Pro Beruf identische Anforderung in:
- § 43e Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BRAO
- § 62a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StBerG
- § 50a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WPO
- § 39c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 PAO
- § 26a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BNotO
§ 203 StGB — Architektur
Abs. 1 — Strafbarkeit der Berufsgeheimnisträger
Wer ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger der dort genannten Berufsgruppen anvertraut oder bekanntgeworden ist. Nr. 1 erfasst unter anderem Notare; Nr. 3 erfasst Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare (alternativ), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vergleichbare Berufsgruppen.
Abs. 3 Satz 2 — Befugnisnorm
Die in Abs. 1 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen offenbaren, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen Personen erforderlich ist. Dies ist die strafrechtliche Befugnisnorm, die das Berufsrecht (§ 43e BRAO etc.) ergänzt.
Abs. 4 — Strafbarkeit des Dienstleisters
Abs. 4 Satz 1: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die "sonstigen mitwirkenden Personen", wenn sie das Geheimnis unbefugt offenbaren.
Abs. 4 Satz 2 Nr. 1: Sekundärpflicht der Berufsgeheimnisträger — sie haben die mitwirkenden Personen vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Wer dies unterlässt, macht sich nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB selbst strafbar. Das ist der zentrale strafrechtliche Druckpunkt für die Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung.
Abs. 6 — gewerbsmäßig
Gewerbsmäßiges Handeln führt zu erhöhter Strafandrohung. Relevant insbesondere für den Dienstleister selbst, der eine Datenverwertung betreibt.
§ 204 StGB
Verwertung fremder Geheimnisse zu eigenen Zwecken. Konkurrenznorm zu § 203 StGB für Fälle, in denen das Geheimnis nicht offenbart, sondern wirtschaftlich verwertet wird (etwa Modelltraining mit Mandatsdaten zu Wettbewerbszwecken).
Anforderungen an die Belehrung
- Ausdrücklicher Verweis auf § 203 StGB und § 204 StGB im Vertrag
- Hinweis auf Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Grundtatbestand)
- Hinweis auf gewerbsmäßige Variante (höhere Strafandrohung)
- Normtext idealerweise als Vertragsanlage
- Empfänger der Belehrung: der Dienstleister selbst und alle sonstigen mitwirkenden Personen (die der Dienstleister einbindet)
Prüfschema
| Punkt | Fundstelle | Ampel | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Verweis auf § 203 StGB | |||
| Verweis auf § 204 StGB | |||
| Belehrung im Vertragstext | |||
| Normtext als Anlage | |||
| Belehrung umfasst auch Subunternehmer |
Typische Lücken
- Pauschaler Hinweis "strafbewehrte Verschwiegenheit" ohne Normnennung — unzureichend
- Belehrung nur auf englisch ohne deutsche Übersetzung — bei deutschem Anbieter problematisch
- Belehrung ausschließlich auf der Subunternehmer-Ebene, nicht beim Dienstleister selbst
- Keine Belehrung in den Mitarbeiterunterlagen des Dienstleisters
Anlage Normtext (Vorlage)
Im Skill klauselvorschlaege befindet sich ein Mustertext der Anlage Normtext §§ 203, 204 StGB, der direkt in den Vertrag übernommen werden kann.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- § 203 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 6 StGB — Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 204 StGB — Verwertung fremder Geheimnisse
- §§ 43e Abs. 3 Nr. 1 BRAO, 62a Abs. 3 Nr. 1 StBerG, 50a Abs. 3 Nr. 1 WPO, 39c Abs. 3 Nr. 1 PAO, 26a Abs. 3 Nr. 1 BNotO — Pflicht zur Belehrung in Textform
Triage zu Beginn
- Enthält der Dienstleistervertrag eine explizite Belehrung über §§ 203, 204 StGB?
- Ist die Belehrung in Textform (§ 126b BGB) dokumentiert?
- Wurde der Normtext der §§ 203/204 StGB als Anlage beigefügt?
- Verpflichtet der Vertrag den Dienstleister, seine Subunternehmer ebenso zu belehren?
- Erfasst die Belehrung § 203 Abs. 6 StGB (gewerbsmäßige Variante)?
Output-Template — Belehrungsprüfvermerk
Adressat: Kanzlei intern — Tonfall: sachlich-juristisch
Belehrungsprüfvermerk §§ 203/204 StGB [DATUM]
Anbieter: [NAME] | Vertrag: [DOKUMENT, VERSION]
Prüfpunkt 1: Belehrung im Vertrag
Vorhanden: ja / nein
Fundstelle: [KLAUSEL, ABSCHNITT]
Deckt ab: § 203 Abs. 1 / Abs. 3 Satz 2 / Abs. 4 / Abs. 6 / § 204
Prüfpunkt 2: Normtext als Anlage
Normtext §§ 203/204 StGB als Anlage beigefügt: ja / nein
Prüfpunkt 3: Weiterverpflichtung Subunternehmer
Vertrag verpflichtet Dienstleister zur Belehrung der Subunternehmer: ja / nein
Fundstelle: [KLAUSEL]
Ergebnis
Ampel strafrechtliche Belehrung: GRUEN / GELB / ROT
Luecken: [BESCHREIBUNG]
Handlungsbedarf: [ERGAENZUNGSKLAUSEL / RUECKFRAGE AN ANBIETER]
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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