Inso rechtsfolge rueckgewaehr 143 bis 147
Wenn es um Rechtsfolge Insolvenzanfechtung — Paragrafen 143 bis 147 InsO in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: rechnet Schwellen, Beträge, Varianten und Kontrollannahmen durch; liefert eine Berechnungstabelle mit Schwellen, Annahmen und Kontrollfragen.From its SKILL.md
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Rechtsfolge Insolvenzanfechtung — §§ 143 bis 147 InsO
Triage — kläre vor der Prüfung
- Welcher Anfechtungstatbestand ist erfüllt?
- Was wurde aus dem Schuldnervermögen veräußert, weggegeben oder aufgegeben?
- Ist Rückgewähr in Natur möglich oder geht es um Geld-/Wertersatz?
- Wurde eine Gegenleistung erbracht?
- Ist ein Rechtsnachfolger betroffen?
- Ist Verjährung nach § 146 InsO in Verbindung mit den BGB-Regeln zu prüfen?
- Wurde die Handlung erst nach Verfahrenseröffnung wirksam und fällt unter § 147 InsO?
Zentrale Normen
§ 143 InsO — § 144 InsO — § 145 InsO — § 146 InsO — § 147 InsO — §§ 195, 199, 203 ff. BGB — §§ 129-135 InsO.
Gesetzliche Struktur
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 143 Abs. 1 InsO | Rückgewähr dessen, was aus dem Schuldnervermögen veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde |
| § 143 Abs. 1 S. 3 InsO | Geldschuld nur bei Verzug oder nach § 291 BGB zu verzinsen; keine weitergehende Nutzungsherausgabe |
| § 143 Abs. 2 InsO | Empfänger unentgeltlicher Leistung haftet nur nach Bereicherung, außer bei Kenntnis oder Kennenmüssen der Gläubigerbenachteiligung |
| § 143 Abs. 3 InsO | besondere Erstattungspflicht bei § 135 Abs. 2 InsO |
| § 144 InsO | Forderung des Anfechtungsgegners lebt nach Rückgewähr wieder auf; Gegenleistung nur begrenzt aus der Masse |
| § 145 InsO | Anfechtung gegen Rechtsnachfolger |
| § 146 InsO | Verjährung nach den Regeln der regelmäßigen Verjährung des BGB |
| § 147 InsO | bestimmte Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung können nach Anfechtungsregeln behandelt werden |
Wichtige Korrekturen
- § 145 InsO betrifft Rechtsnachfolger, nicht § 147 InsO.
- § 146 InsO enthält keine einfache Sonderregel "zehn Jahre ab Rechtshandlung". Er verweist auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB. Anfechtungsfristen und Verjährung bleiben getrennt.
- Zinsen laufen nicht automatisch ab Insolvenzeröffnung oder Rechtshandlung; § 143 Abs. 1 S. 3 InsO verlangt Verzug oder § 291 BGB.
Prüfschema
- Tatbestand und Betrag je Rechtshandlung festhalten.
- Rückgewährgegenstand bestimmen.
- Naturalrestitution oder Geld-/Wertersatz.
- Zinsen nur bei Verzug oder Rechtshängigkeit.
- Gegenleistung und Wiederaufleben der Forderung nach § 144 InsO.
- Rechtsnachfolger nach § 145 InsO.
- Verjährung nach § 146 InsO und BGB.
- Nach-Eröffnungs-Konstellation nach § 147 InsO.
Output-Template
Prüfung §§ 143 ff. InsO — Rechtsfolge
| Merkmal | Ergebnis | Beleg |
|---|---|---|
| Anfechtungstatbestand | [...] | [...] |
| Rückgewährgegenstand | [...] | [...] |
| Betrag oder Verkehrswert | [...] EUR | [...] |
| Zinsbeginn | Verzug/§ 291 BGB/nein | [...] |
| Gegenleistung § 144 InsO | [...] | [...] |
| Rechtsnachfolger § 145 InsO | ja/nein | [...] |
| Verjährung § 146 InsO | offen/verjährt/unklar | [...] |
Ergebnis: Rückgewähranspruch der Masse i.H.v. [...] EUR [durchsetzbar / offen / nicht durchsetzbar].
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Rechtsfolge nie ohne Betrag, Zinsgrund und Gegenleistungsprüfung ausgeben.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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