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Inso rechtsfolge rueckgewaehr 143 bis 147

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Wenn es um Rechtsfolge Insolvenzanfechtung — Paragrafen 143 bis 147 InsO in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: rechnet Schwellen, Beträge, Varianten und Kontrollannahmen durch; liefert eine Berechnungstabelle mit Schwellen, Annahmen und Kontrollfragen.From its SKILL.md

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Rechtsfolge Insolvenzanfechtung — §§ 143 bis 147 InsO

Triage — kläre vor der Prüfung

  1. Welcher Anfechtungstatbestand ist erfüllt?
  2. Was wurde aus dem Schuldnervermögen veräußert, weggegeben oder aufgegeben?
  3. Ist Rückgewähr in Natur möglich oder geht es um Geld-/Wertersatz?
  4. Wurde eine Gegenleistung erbracht?
  5. Ist ein Rechtsnachfolger betroffen?
  6. Ist Verjährung nach § 146 InsO in Verbindung mit den BGB-Regeln zu prüfen?
  7. Wurde die Handlung erst nach Verfahrenseröffnung wirksam und fällt unter § 147 InsO?

Zentrale Normen

§ 143 InsO — § 144 InsO — § 145 InsO — § 146 InsO — § 147 InsO — §§ 195, 199, 203 ff. BGB — §§ 129-135 InsO.

Gesetzliche Struktur

NormInhalt
§ 143 Abs. 1 InsORückgewähr dessen, was aus dem Schuldnervermögen veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde
§ 143 Abs. 1 S. 3 InsOGeldschuld nur bei Verzug oder nach § 291 BGB zu verzinsen; keine weitergehende Nutzungsherausgabe
§ 143 Abs. 2 InsOEmpfänger unentgeltlicher Leistung haftet nur nach Bereicherung, außer bei Kenntnis oder Kennenmüssen der Gläubigerbenachteiligung
§ 143 Abs. 3 InsObesondere Erstattungspflicht bei § 135 Abs. 2 InsO
§ 144 InsOForderung des Anfechtungsgegners lebt nach Rückgewähr wieder auf; Gegenleistung nur begrenzt aus der Masse
§ 145 InsOAnfechtung gegen Rechtsnachfolger
§ 146 InsOVerjährung nach den Regeln der regelmäßigen Verjährung des BGB
§ 147 InsObestimmte Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung können nach Anfechtungsregeln behandelt werden

Wichtige Korrekturen

  • § 145 InsO betrifft Rechtsnachfolger, nicht § 147 InsO.
  • § 146 InsO enthält keine einfache Sonderregel "zehn Jahre ab Rechtshandlung". Er verweist auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB. Anfechtungsfristen und Verjährung bleiben getrennt.
  • Zinsen laufen nicht automatisch ab Insolvenzeröffnung oder Rechtshandlung; § 143 Abs. 1 S. 3 InsO verlangt Verzug oder § 291 BGB.

Prüfschema

  1. Tatbestand und Betrag je Rechtshandlung festhalten.
  2. Rückgewährgegenstand bestimmen.
  3. Naturalrestitution oder Geld-/Wertersatz.
  4. Zinsen nur bei Verzug oder Rechtshängigkeit.
  5. Gegenleistung und Wiederaufleben der Forderung nach § 144 InsO.
  6. Rechtsnachfolger nach § 145 InsO.
  7. Verjährung nach § 146 InsO und BGB.
  8. Nach-Eröffnungs-Konstellation nach § 147 InsO.

Output-Template

Prüfung §§ 143 ff. InsO — Rechtsfolge

MerkmalErgebnisBeleg
Anfechtungstatbestand[...][...]
Rückgewährgegenstand[...][...]
Betrag oder Verkehrswert[...] EUR[...]
ZinsbeginnVerzug/§ 291 BGB/nein[...]
Gegenleistung § 144 InsO[...][...]
Rechtsnachfolger § 145 InsOja/nein[...]
Verjährung § 146 InsOoffen/verjährt/unklar[...]

Ergebnis: Rückgewähranspruch der Masse i.H.v. [...] EUR [durchsetzbar / offen / nicht durchsetzbar].


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Rechtsfolge nie ohne Betrag, Zinsgrund und Gegenleistungsprüfung ausgeben.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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