Konkurrenz bereicherung vertraglich deliktisch
Wenn es um Konkurrenz: Bereicherung neben Vertrag, Delikt und EBV in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Konkurrenz Bereicherung Vertraglich Deliktisch; Arbeitsfeld: bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer.From its SKILL.md
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Konkurrenz: Bereicherung neben Vertrag, Delikt und EBV
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: §§ 812 ff. BGB, AnfG und Insolvenzanfechtung; §§ 129-147 InsO. Mit KI-Screening von Schuldnerakten; § 135 Gesellschafterdarlehen, Bargeschäft; § 142 und Verteidigung des Anfechtungsgegners. Keine Rechtsberatung — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Triage — kläre vor der Prüfung
- Besteht ein wirksamer Vertrag mit eigenem Rückabwicklungsregime (§§ 346 ff. BGB bei Rücktritt) — verdrängt dieser § 812 BGB?
- Ist der Vertrag nichtig (§§ 134, 138, 142 BGB) — fehlt damit der Rechtsgrund für § 812 BGB?
- Soll Schadensersatz (§§ 823 ff. BGB, Verschulden erforderlich) oder Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB, kein Verschulden) geltend gemacht werden?
- Liegt eine Konstellation des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses vor (§§ 987 ff. BGB als lex specialis)?
- Welche Verjährungsfrist ist günstiger (§ 195 BGB, 3 Jahre, gilt für alle)?
Zentrale Normen
§ 812 Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion) — §§ 346 ff. BGB (Rücktrittsfolgen) — §§ 134, 138, 142 BGB (Nichtigkeitsgründe) — §§ 823, 826 BGB (Deliktshaftung) — §§ 985–993 BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) — § 195 BGB (Regelverjährung) — § 199 BGB (Verjährungsbeginn)
Grundsatz: Subsidiarität des Bereicherungsrechts
Das Bereicherungsrecht ist in bestimmten Konstellationen subsidiär, in anderen kann es neben anderen Ansprüchen stehen.
§ 812 BGB neben vertraglichen Ansprüchen
Nebeneinander möglich
- Nichtiger Vertrag: kein Erfüllungsanspruch, aber § 812 BGB greift.
- Anfechtung des Vertrags (§ 142 BGB): § 812 BGB für die Rückabwicklung.
Ausschluss bei wirksamen Rückabwicklungsregeln
Bei Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) verdrängen diese den § 812 BGB-Anspruch für die Rückabwicklung des konkreten Vertragsverhältnisses.
§ 812 BGB neben §§ 823 ff. BGB (Delikt)
Nebeneinander: Bereicherungsrecht und Deliktsrecht stehen nebeneinander.
Unterschied: Delikt setzt Verschulden voraus; § 812 BGB nicht. Deliktsrecht gewährt Schmerzensgeld; § 812 BGB nur Herausgabe des wirtschaftlichen Vorteils.
Verjährung: § 195 BGB (drei Jahre) gilt für beide; Beginn nach § 199 BGB.
§ 812 BGB neben §§ 987 ff. BGB (EBV)
Vorrang des EBV: §§ 987 ff. BGB sind als lex specialis gegenüber § 812 BGB zu betrachten, solange Eigentum und Besitz auseinanderfallen.
Subsidiarität des § 812 BGB: Ist § 985 BGB gegeben, kann daneben kein § 812 BGB-Anspruch auf denselben Gegenstand geltend gemacht werden.
Ausnahme: Nach Eigentumsübergang (z. B. gutgläubiger Erwerb) greift § 812 BGB wieder.
Prüfschema
- Wirksamer Vertrag mit Rücktrittsfolge? → §§ 346 ff. BGB verdrängen § 812 BGB.
- Vertrag nichtig (§§ 134/138/142)? → § 812 BGB greift.
- Delikt und Bereicherung nebeneinander? → ja, Wahl der günstigsten Grundlage.
- EBV (§§ 987 ff.) einschlägig? → lex specialis, § 812 BGB tritt zurück.
Output-Template
Konkurrenzprüfung: § 812 BGB neben anderen Ansprüchen
Sachverhalt (kurz): [...]
| Konkurrenz | Ergebnis |
|---|---|
| Wirksamer Vertrag + Rücktritt | §§ 346 ff. BGB vorrangig / § 812 verdrängt |
| Nichtiger Vertrag | § 812 Abs. 1 S. 1 BGB direkt einschlägig |
| Deliktshaftung §§ 823 ff. | nebeneinander mit § 812 BGB |
| EBV §§ 987 ff. / § 985 BGB | lex specialis; § 812 nur nach Eigentumsübergang |
Empfehlung: Stütze Klage primär auf [...]; hilfsweise auf [...].
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) --><!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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