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Weichenstellung bereicherung oder anfechtung

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Wenn es um Weichenstellung: Bereicherung oder Anfechtung? in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Weichenstellung: Bereicherung oder Anfechtung?

Triage — kläre vor der Weichenstellung

  1. Besteht ein wirksamer Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung (wirksamer Vertrag, gesetzliche Pflicht), oder fehlt er (nichtig, weggefallen)?
  2. Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt?
  3. Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner (§ 2 AnfG)?
  4. Hat die Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung geführt (Fruchtlosigkeit als AnfG-Voraussetzung)?
  5. Besteht noch Eigentum des Anspruchstellers am streitigen Gegenstand (§ 985 BGB vorrangig)?

Zentrale Normen

§ 812 Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion: kein Rechtsgrund) — §§ 129 ff. InsO (Insolvenzanfechtung: Verfahren eröffnet) — §§ 1–13 AnfG (Gläubigeranfechtung: Titel vorhanden, kein Insolvenzverfahren) — § 985 BGB (Vindikation: Eigentum noch vorhanden) — § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) — § 2 AnfG (Titel + Fruchtlosigkeit) — § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung, Konkurrenz)

Weichenstellungs-Schema

Frage 1: Liegt ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung vor?

Kein Rechtsgrund (Vertrag nichtig, nie zustande gekommen, weggefallen): → Bereicherungsrecht §§ 812 ff. BGB. → Skill: leistungskondiktion-grundtatbestand-812-i-1-alt-1

Rechtsgrund vorhanden (wirksamer Vertrag, gesetzliche Pflicht): → Weiter zu Frage 2.

Frage 2: Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt?

Insolvenzverfahren eröffnet oder Antrag gestellt: → Insolvenzanfechtung §§ 129 ff. InsO. → Skill: inso-grundtatbestand-129-gläubigerbenachteiligung

Kein Insolvenzverfahren: → Weiter zu Frage 3.

Frage 3: Liegt ein vollstreckbarer Titel vor?

Vollstreckbarer Titel vorhanden + fruchtlose Vollstreckung: → AnfG-Anfechtung (§ 2 AnfG). → Skill: anfg-grundtatbestand-und-anfechtungsberechtigte

Kein Vollstreckungstitel: → AnfG nicht unmittelbar anwendbar; Klage auf Leistung oder Feststellung prüfen.

Kombinationen und Besonderheiten

  • § 812 BGB und AnfG können nebeneinander stehen, wenn der Rechtsgrund nachträglich entfällt.
  • Mit Insolvenzverfahren verdrängt § 129 InsO den AnfG-Pfad.
  • § 133 InsO kann mit § 826 BGB konkurrieren.
  • Bei § 812 BGB zuerst klären, ob es um Leistung, Eingriff, Verfügung eines Nichtberechtigten oder Mehrpersonenabwicklung geht.
  • Bei gegenseitigen Verträgen immer Saldo und Zug-um-Zug-Fragen mitdenken.
  • Bei Mehrpersonenfällen nicht vom Zahlungsempfänger automatisch auf den richtigen Anspruchsgegner schließen.

Bereicherungsrechtliche Feinsortierung

BefundWeiterer Skill
Leistung an den Beklagten, Rechtsgrund fehltleistungskondiktion-grundtatbestand-812-i-1-alt-1
unklarer Rechts- oder Behaltensgrundrechtsgrund-und-behaltensgrund-prüfen
Zweckabrede oder Zweckverfehlungzweckverfehlung-und-kondiktionszweck
Zahlungskette, Anweisung, Drittleistungmehrpersonenverhaeltnisse-direkt-und-durchgriffskondiktion
nichtiger gegenseitiger Vertragsaldotheorie-rueckabwicklung-nichtiger-vertraege
Eingriff in zugewiesene Nutzungeingriffskondiktion-zuweisungsgehalt
Streit um Entreicherung/Wertersatzumfang-der-herausgabe-818-bgb-und-entreicherung

Merksatz

Kein Rechtsgrund → Bereicherungsrecht. Rechtsgrund + kein Insolvenzverfahren + Titel → AnfG. Rechtsgrund + Insolvenzverfahren → InsO-Anfechtung.

Output-Template

Weichenstellung: Bereicherung oder Anfechtung?

Sachverhalt (kurz): [...]

FrageAntwortPfad
Rechtsgrund vorhanden?nein →§ 812 BGB
Rechtsgrund vorhanden?ja → Frage 2
Insolvenzverfahren eröffnet/beantragt?ja →§§ 129 ff. InsO
Kein Insolvenzverfahren, Titel vorhanden?ja + fruchtlos →AnfG (§ 2)
Eigentum noch vorhanden?ja →§ 985 BGB (vorrangig)

Empfohlener Regelungskreis: [...] → Weiter zu Skill: [...]


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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