Weichenstellung bereicherung oder anfechtung
Wenn es um Weichenstellung: Bereicherung oder Anfechtung? in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md
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Weichenstellung: Bereicherung oder Anfechtung?
Triage — kläre vor der Weichenstellung
- Besteht ein wirksamer Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung (wirksamer Vertrag, gesetzliche Pflicht), oder fehlt er (nichtig, weggefallen)?
- Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt?
- Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner (§ 2 AnfG)?
- Hat die Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung geführt (Fruchtlosigkeit als AnfG-Voraussetzung)?
- Besteht noch Eigentum des Anspruchstellers am streitigen Gegenstand (§ 985 BGB vorrangig)?
Zentrale Normen
§ 812 Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion: kein Rechtsgrund) — §§ 129 ff. InsO (Insolvenzanfechtung: Verfahren eröffnet) — §§ 1–13 AnfG (Gläubigeranfechtung: Titel vorhanden, kein Insolvenzverfahren) — § 985 BGB (Vindikation: Eigentum noch vorhanden) — § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) — § 2 AnfG (Titel + Fruchtlosigkeit) — § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung, Konkurrenz)
Weichenstellungs-Schema
Frage 1: Liegt ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung vor?
Kein Rechtsgrund (Vertrag nichtig, nie zustande gekommen, weggefallen):
→ Bereicherungsrecht §§ 812 ff. BGB.
→ Skill: leistungskondiktion-grundtatbestand-812-i-1-alt-1
Rechtsgrund vorhanden (wirksamer Vertrag, gesetzliche Pflicht): → Weiter zu Frage 2.
Frage 2: Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt?
Insolvenzverfahren eröffnet oder Antrag gestellt:
→ Insolvenzanfechtung §§ 129 ff. InsO.
→ Skill: inso-grundtatbestand-129-gläubigerbenachteiligung
Kein Insolvenzverfahren: → Weiter zu Frage 3.
Frage 3: Liegt ein vollstreckbarer Titel vor?
Vollstreckbarer Titel vorhanden + fruchtlose Vollstreckung:
→ AnfG-Anfechtung (§ 2 AnfG).
→ Skill: anfg-grundtatbestand-und-anfechtungsberechtigte
Kein Vollstreckungstitel: → AnfG nicht unmittelbar anwendbar; Klage auf Leistung oder Feststellung prüfen.
Kombinationen und Besonderheiten
- § 812 BGB und AnfG können nebeneinander stehen, wenn der Rechtsgrund nachträglich entfällt.
- Mit Insolvenzverfahren verdrängt § 129 InsO den AnfG-Pfad.
- § 133 InsO kann mit § 826 BGB konkurrieren.
- Bei § 812 BGB zuerst klären, ob es um Leistung, Eingriff, Verfügung eines Nichtberechtigten oder Mehrpersonenabwicklung geht.
- Bei gegenseitigen Verträgen immer Saldo und Zug-um-Zug-Fragen mitdenken.
- Bei Mehrpersonenfällen nicht vom Zahlungsempfänger automatisch auf den richtigen Anspruchsgegner schließen.
Bereicherungsrechtliche Feinsortierung
| Befund | Weiterer Skill |
|---|---|
| Leistung an den Beklagten, Rechtsgrund fehlt | leistungskondiktion-grundtatbestand-812-i-1-alt-1 |
| unklarer Rechts- oder Behaltensgrund | rechtsgrund-und-behaltensgrund-prüfen |
| Zweckabrede oder Zweckverfehlung | zweckverfehlung-und-kondiktionszweck |
| Zahlungskette, Anweisung, Drittleistung | mehrpersonenverhaeltnisse-direkt-und-durchgriffskondiktion |
| nichtiger gegenseitiger Vertrag | saldotheorie-rueckabwicklung-nichtiger-vertraege |
| Eingriff in zugewiesene Nutzung | eingriffskondiktion-zuweisungsgehalt |
| Streit um Entreicherung/Wertersatz | umfang-der-herausgabe-818-bgb-und-entreicherung |
Merksatz
Kein Rechtsgrund → Bereicherungsrecht. Rechtsgrund + kein Insolvenzverfahren + Titel → AnfG. Rechtsgrund + Insolvenzverfahren → InsO-Anfechtung.
Output-Template
Weichenstellung: Bereicherung oder Anfechtung?
Sachverhalt (kurz): [...]
| Frage | Antwort | Pfad |
|---|---|---|
| Rechtsgrund vorhanden? | nein → | § 812 BGB |
| Rechtsgrund vorhanden? | ja → Frage 2 | |
| Insolvenzverfahren eröffnet/beantragt? | ja → | §§ 129 ff. InsO |
| Kein Insolvenzverfahren, Titel vorhanden? | ja + fruchtlos → | AnfG (§ 2) |
| Eigentum noch vorhanden? | ja → | § 985 BGB (vorrangig) |
Empfohlener Regelungskreis: [...] → Weiter zu Skill: [...]
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
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