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Falsche wiese warnung bereicherung anfechtung

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Wenn es um Falsche-Wiese-Warnung: Bereicherung und Anfechtung in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Falsche-Wiese-Warnung: Bereicherung und Anfechtung

Triage — kläre vor dem Hinweis

  1. Hat der Nutzer einen nichtigen Vertrag als Anspruchsgrundlage für eine Rückzahlung genannt?
  2. Besteht ein wirksamer Rechtsgrund für die Leistung, sodass § 812 BGB tatbestandlich nicht greift?
  3. Ist der Nutzer Insolvenzverwalter (→ §§ 129 ff. InsO) oder Einzelgläubiger mit Titel (→ AnfG)?
  4. Befindet sich die Sache noch im Eigentum des Berechtigten (→ § 985 BGB vorrangig)?
  5. Wird Schadensersatz begehrt, obwohl es sich um Bereicherungsrecht handelt (kein Verschulden erforderlich)?

Zentrale Normen

§ 812 Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion, Nichtleistungskondiktion) — §§ 134, 138, 142 BGB (Nichtigkeitsgründe) — §§ 129 ff. InsO (Insolvenzanfechtung) — §§ 1 ff. AnfG (Gläubigeranfechtung außerhalb InsO) — § 985 BGB (Herausgabeanspruch des Eigentümers) — § 2 AnfG (Vollstreckungstitel Voraussetzung)

Falschverortung 1: Vertrag statt Bereicherungsrecht

Fehler: Nutzer begehrt Rückzahlung einer Leistung, stützt sich aber auf den unwirksamen Vertrag selbst.

Konsequenz: Ist der Vertrag nichtig (§§ 134, 138, 142 BGB), gewährt er keinen Rückzahlungsanspruch. Anspruchsgrundlage: §§ 812 ff. BGB.

Falschverortung 2: Bereicherungsrecht statt Anfechtung

Fehler: Die Leistung hatte einen wirksamen Rechtsgrund. Nutzer greift dennoch zu § 812 BGB.

Richtiger Pfad: Anfechtung nach AnfG oder §§ 129 ff. InsO bei Gläubigerbenachteiligung.

Falschverortung 3: AnfG statt InsO-Anfechtung

Fehler: Nutzer ist Insolvenzverwalter, stützt sich aber auf das AnfG.

Konsequenz: §§ 129 ff. InsO gelten nach Verfahrenseröffnung; AnfG gilt außerhalb für Einzelgläubiger mit Titel (§ 2 AnfG).

Falschverortung 4: InsO-Anfechtung statt AnfG

Fehler: Nutzer ist Einzelgläubiger mit Vollstreckungstitel, greift aber zu § 129 InsO.

Konsequenz: §§ 129 ff. InsO stehen nur dem Insolvenzverwalter zu.

Falschverortung 5: Bereicherungsrecht bei Vindikation

Fehler: Sache befindet sich noch im Eigentum des Berechtigten; Nutzer klagt aus § 812 BGB statt aus § 985 BGB.

Konsequenz: § 812 BGB greift subsidiär; § 985 BGB ist vorrangig.

Output-Template

Weichenstellung-Warnung: richtige Anspruchsgrundlage?

Sachverhalt (kurz): [...]

FalschverortungPrüfungErgebnis
Nichtiger Vertrag als AGrVertrag nichtig (§§ 134/138/142)?ja → §§ 812 ff. BGB
§ 812 BGB trotz wirksamer SchuldRechtsgrund besteht?ja → Anfechtung prüfen
AnfG statt InsOInsolvenzverfahren eröffnet?ja → §§ 129 ff. InsO
§ 129 InsO als EinzelgläubigerKein Insolvenzverfahren?ja → AnfG (§ 2 Titel!)
§ 812 statt § 985Eigentum noch vorhanden?ja → § 985 BGB vorrangig

Empfehlung: Richtige Anspruchsgrundlage: [...]


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.

<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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