Inso grundtatbestand 129 glaeubigerbenachteiligung
Wenn es um Grundtatbestand Insolvenzanfechtung — Paragraf 129 InsO in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Inso Grundtatbestand 129 Glaeubigerbenachteiligung; Arbeitsfeld: bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer.From its SKILL.md
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Grundtatbestand Insolvenzanfechtung — § 129 InsO
Arbeitsbereich
Grundvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO klären: Rechtshandlung, objektive Gläubigerbenachteiligung, Kausalität. Normen: § 129 InsO. Prüfraster: Rechtshandlungsbegriff, unmittelbare vs. mittelbare Benachteiligung, Kausalitätsprüfung. Output: Checkliste Grundtatbestand als Einstieg für §§ 130 ff. InsO. Abgrenzung: nicht AnfG (ohne Insolvenzeröffnung). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: §§ 812 ff. BGB, AnfG und Insolvenzanfechtung; §§ 129-147 InsO. Mit KI-Screening von Schuldnerakten; § 135 Gesellschafterdarlehen, Bargeschäft; § 142 und Verteidigung des Anfechtungsgegners. Keine Rechtsberatung — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Triage — kläre vor der Prüfung
- Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, oder handelt es sich um eine Einzelgläubigeranfechtung (→ AnfG)?
- Wann wurde die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen — ist die Anfechtungsfrist noch offen?
- Liegt eine Rechtshandlung (rechtlich wirksames Handeln/Unterlassen) oder ein bloßer Tatsachenakt vor?
- Sind die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger durch die Handlung tatsächlich verschlechtert worden?
- Handelt es sich um unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung?
- Sind alle Tatsachen aus der Akte belegt, oder handelt es sich um KI-Inferenz?
Zentrale Normen
§ 129 InsO (Grundtatbestand) — § 130 InsO (kongruente Deckung) — § 131 InsO (inkongruente Deckung) — § 132 InsO (unmittelbar nachteilige Rechtshandlung) — § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) — § 134 InsO (unentgeltliche Leistung) — § 142 InsO (Bargeschäftsprivileg) — § 143 InsO (Rechtsfolge Rückgewähr) — § 27 InsO (Verfahrenseröffnung)
Tatbestandsmerkmale § 129 Abs. 1 InsO
1. Rechtshandlung
Definition: Jedes Handeln oder Unterlassen, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners verändert. Dazu gehören:
- Kaufverträge, Abtretungen, Sicherungsübereignungen.
- Zahlungen auf bestehende Schulden.
- Vollstreckungsmaßnahmen (wenn der Schuldner diese ermöglicht).
- Unterlassen der Geltendmachung einer Forderung (in engen Grenzen).
Nicht: bloße Tatsachenakte ohne rechtliche Bindung.
2. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Rechtshandlung muss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein (§ 27 InsO).
3. Objektive Gläubigerbenachteiligung
Definition: Tatsächliche Verschlechterung der Befriedigungsaussichten. Maßstab: hypothetischer Vergleich.
Unmittelbare Benachteiligung: Durch die Rechtshandlung selbst, ohne Zwischenschritte.
Mittelbare Benachteiligung: Durch das Zusammenspiel mit weiteren Umständen; Kausalzusammenhang muss feststehen.
4. Kausalität
Die Rechtshandlung muss kausal für die Benachteiligung sein: Wären die Gläubiger ohne die Handlung besser gestellt?
KI-Auswertung von Schuldnerakten
Bei KI-gestützter Aktenauswertung darf § 129 InsO nur als Kandidat markiert werden, wenn Rechtshandlung, Zeitpunkt, Vermögensabfluss und Gläubigerbenachteiligung jeweils mit einer Quelle belegt sind. Nicht belegte Plausibilitäten werden als Lücke ausgegeben, nicht als Tatsache.
Anfechtungsberechtigte
Regelmäßig macht der Insolvenzverwalter die Anfechtung geltend. In Eigenverwaltung ist § 280 InsO zu beachten; dort kann der Sachwalter Rechtshandlungen nach §§ 129 bis 147 InsO anfechten. Bei vorläufiger Verwaltung ist die konkrete gerichtliche Anordnung zu prüfen.
Prüfschema
- Insolvenzverfahren eröffnet + Anfechtungsbefugnis gegeben?
- Liegt eine Rechtshandlung vor (kein bloßer Tatsachenakt)?
- Handlung vor Verfahrenseröffnung?
- Objektive Gläubigerbenachteiligung nachweisbar?
- Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Benachteiligung?
Output-Template
Prüfung § 129 InsO — Grundtatbestand Insolvenzanfechtung
Sachverhalt (kurz): [...]
| Merkmal | Ergebnis |
|---|---|
| Insolvenzverfahren eröffnet | ja / nein |
| Anfechtungsberechtigter | Insolvenzverwalter / Sachwalter |
| Rechtshandlung identifiziert | ja: [...] |
| Zeitpunkt: vor Verfahrenseröffnung | ja / nein |
| Objektive Gläubigerbenachteiligung | ja (unmittelbar / mittelbar) / nein |
| Kausalzusammenhang | ja / nein |
Weiter: Besonderer Tatbestand (§§ 130–135 InsO): [...]
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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