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Bereicherung eines dritten 822 bgb

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Wenn es um Bereicherung eines Dritten — Paragraf 822 BGB in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Bereicherung Eines Dritten 822 BGB; Arbeitsfeld: bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer.From its SKILL.md

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Bereicherung eines Dritten — § 822 BGB

Triage — kläre vor der Prüfung

  1. Ist der Erstempfänger nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert, weil er das Erlangte unentgeltlich weitergegeben hat?
  2. Hat der Dritte das Weitergegebene tatsächlich erlangt, und ist sein Erwerb unentgeltlich?
  3. Besteht beim Dritten ein eigenständiger Rechtsgrund für den Erwerb (z. B. Schenkungsvertrag mit dem Erstempfänger)?
  4. Kann der Dritte seinerseits Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) geltend machen?
  5. Kommt eine Konkurrenz mit § 816 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht?

Zentrale Normen

§ 822 BGB (Bereicherung eines Dritten) — § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungskondiktion, Primäranspruch) — § 818 Abs. 3 BGB (Entreicherung) — § 818 Abs. 4, § 819 BGB (verschärfte Haftung) — § 816 Abs. 1 S. 2 BGB (unentgeltliche Verfügung) — § 816 Abs. 2 BGB (Leistung an Nichtberechtigten)

Zweck

§ 822 BGB schließt eine Schutzlücke: Hat der Erstempfänger das Erlangte unentgeltlich an einen Dritten weitergegeben und ist er dadurch entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB), hätte der Bereicherungsgläubiger keine Ansprüche mehr. § 822 BGB gibt ihm einen Direktanspruch gegen den Dritten.

Tatbestandsmerkmale

1. Primäranspruch gegen Erstempfänger

§ 822 BGB setzt voraus, dass ein Bereicherungsanspruch gegen den Erstempfänger grundsätzlich besteht (§ 812 Abs. 1 BGB), dieser sich aber auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann.

2. Unentgeltliche Weitergabe an Dritten

Der Erstempfänger hat das Erlangte ganz oder teilweise unentgeltlich weitergegeben. Unentgeltlichkeit: keine oder keine angemessene Gegenleistung.

3. Bereicherung des Dritten

Der Dritte hat durch die Weitergabe etwas erlangt, das aus dem Vermögen des Gläubigers stammt.

4. Fehlender Rechtsgrund beim Dritten

Auch dem Dritten gegenüber besteht kein Rechtsgrund für den Erwerb (die Schenkung durch den Erstempfänger ändert nichts an der ursprünglichen Rechtsgrundlosigkeit).

Rechtsfolge

Anspruch des Gläubigers unmittelbar gegen den Dritten auf Herausgabe des Erlangten nach §§ 818, 819 BGB. Der Dritte kann seinerseits Entreicherung einwenden (§ 818 Abs. 3 BGB), sofern er gutgläubig war.

Verhältnis zu § 816 Abs. 1 S. 2 BGB

§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB und § 822 BGB überschneiden sich bei unentgeltlichen Verfügungen von Nichtberechtigten. Spezialität ist im Einzelfall zu bestimmen.

Prüfschema

  1. Besteht ein Primäranspruch gegen den Erstempfänger?
  2. Ist der Erstempfänger entreichert durch unentgeltliche Weitergabe?
  3. Hat der Dritte etwas Konkretes erlangt?
  4. Hat der Dritte einen Rechtsgrund für seinen Erwerb?
  5. Kann der Dritte Entreicherung einwenden?

Output-Template

Prüfung § 822 BGB — Bereicherung eines Dritten

Sachverhalt (kurz): [...]

MerkmalErgebnis
Primäranspruch gegen Erstempfängerja (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB)
Entreicherung Erstempfänger (§ 818 Abs. 3)ja / nein
Unentgeltliche Weitergabe an Drittenja / nein
Bereicherung des Drittenja / nein
Rechtsgrund beim Drittennein → § 822 greift
Entreicherungseinrede des Drittenja / nein (Gutgläubigkeit?)

Ergebnis: Anspruch aus § 822 BGB gegen Dritten [besteht / besteht nicht] in Höhe von [...].


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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