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Inso gesellschafterdarlehen 135

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Wenn es um Gesellschafterdarlehen — Paragraf 135 InsO in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Inso Gesellschafterdarlehen 135; Arbeitsfeld: bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer.From its SKILL.md

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Gesellschafterdarlehen — § 135 InsO

Triage — kläre vor der Prüfung

  1. Wer hat das Darlehen gewährt: formeller Gesellschafter, nahestehende Person, Konzernunternehmen oder außenstehender Dritter?
  2. Geht es um Sicherheit für eine Gesellschafterdarlehensforderung oder um Befriedigung?
  3. Liegt die Sicherheit innerhalb von zehn Jahren oder die Befriedigung innerhalb eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag?
  4. Hat ein Gesellschafter für ein Drittdarlehen Sicherheit bestellt oder als Bürge gehaftet?
  5. Greifen § 39 Abs. 4 oder Abs. 5 InsO entsprechend, insbesondere Sanierungsprivileg oder Kleinbeteiligtenausnahme?
  6. Wurde ein Gegenstand zur Nutzung überlassen, der für die Fortführung des Unternehmens wesentlich ist?

Zentrale Normen

§ 135 InsO — § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO — § 39 Abs. 4 und 5 InsO — § 129 InsO — § 138 InsO — § 143 Abs. 3 InsO — § 146 InsO.

Gesetzliche Struktur

NormPrüfungspunktFrist
§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsOSicherung für Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellte Forderungzehn Jahre vor Antrag oder nach Antrag
§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsOBefriedigung eines Gesellschafterdarlehens oder gleichgestellter Forderungein Jahr vor Antrag oder nach Antrag
§ 135 Abs. 2 InsOBefriedigung eines Dritten, wenn Gesellschafter Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftetein Jahr
§ 135 Abs. 3 InsONutzungsüberlassung eines betriebswesentlichen GegenstandsAussonderung für höchstens ein Jahr gesperrt; Ausgleich für Gebrauch oder Ausübung
§ 135 Abs. 4 InsO§ 39 Abs. 4 und 5 InsO gelten entsprechendAusnahmeprüfung

Rollenprüfung

§ 135 InsO verlangt nicht nur einen Zahlungsvorgang, sondern eine gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich relevante Finanzierungsrolle.

RolleRelevanz
formeller Gesellschafterregelmäßig § 135 prüfen
Treugeber, beherrschende Konzernperson, wirtschaftlich gleichgestellter DritterGleichstellung nur mit belastbaren Rechten und Einfluss prüfen
externer Kreditgeber ohne Einflussgrundsätzlich kein § 135 Abs. 1; § 133 oder § 130 gesondert prüfen
Gesellschafter als Bürge oder Sicherungsgeber§ 135 Abs. 2 und § 143 Abs. 3 prüfen

Sanierungs- und Kleinbeteiligtenprüfung

Prüfe § 39 Abs. 4 und 5 InsO entsprechend:

  • Sanierungsprivileg: Erwerb der Beteiligung zum Zweck der Sanierung; ernsthafte Sanierungsperspektive und dokumentierter Sanierungsbezug.
  • Kleinbeteiligtenausnahme: keine Geschäftsführung und Beteiligung innerhalb der gesetzlichen Schwelle.

Wenn diese Punkte streitig sind, wird der Vorgang als Human Review markiert.

Prüfschema

  1. Forderung aus Darlehen oder wirtschaftlich gleichgestellter Rechtshandlung?
  2. Gesellschafter oder gleichgestellte Rolle?
  3. Sicherheit oder Befriedigung?
  4. Frist: zehn Jahre bei Sicherheit, ein Jahr bei Befriedigung?
  5. Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit oder Bürgschaft?
  6. Ausnahme nach § 39 Abs. 4 oder 5 InsO?
  7. Bei Nutzungsüberlassung: betriebswesentlicher Gegenstand, Sperrzeit und angemessener Ausgleich?
  8. Rechtsfolge: Rückgewähr nach § 143 InsO, ggf. Erstattung durch Gesellschafter nach § 143 Abs. 3 InsO?

Output-Template

Prüfung § 135 InsO

MerkmalErgebnisBeleg
Darlehen oder gleichgestellte Forderungja/nein[...]
Gesellschafterrolle oder Gleichstellungja/nein/offen[...]
Sicherheit oder BefriedigungSicherheit/Befriedigung[...]
Fristzehn Jahre/ein Jahr/offen[...]
Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheitja/nein[...]
Nutzungsüberlassung und Ausgleichja/nein/offen[...]
§ 39 Abs. 4 oder 5 InsOgreift/greift nicht/offen[...]

Ergebnis: § 135 InsO [naheliegend / nicht naheliegend / Human Review erforderlich].


Hinweis: Keine Rechtsberatung. § 135 InsO ist besonders anfällig für Rollen- und Konzernfehler; wirtschaftliche Gleichstellung nie ohne belastbare Tatsachen annehmen.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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