Auswahlgespraech dokumentationspflicht
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Wenn es um Auswahlgespraech — Dokumentationspflicht und Verfahrensfehler in Beamtenrecht geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert eine Beweislast- und Substantiierungsmatrix.From its SKILL.md
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Auswahlgespraech — Dokumentationspflicht und Verfahrensfehler
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Widerspruch 1 Monat (VwGO § 70), Disziplinarverfahren nach BDG, Beihilfeantrag i.d.R. 1 Jahr, Beförderung-Auswahlentscheidung Bewährungsfristen.
- Tragende Normen verifizieren: BeamtStG §§ 3, 4, 21-25, 30, 33-41, BBG, BBesG, BeamtVG, LBG der Länder, GG Art. 33 Abs. 4 und 5, BDG, LDG, VwGO §§ 126 ff., LPVG/BPersVG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Dienstherr (Bund/Land/Kommune), Beamter, Dienstvorgesetzter, Personalrat, Personalvertretung, Disziplinarvorgesetzter, VG, OVG, BVerwG (2. Senat).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Ernennungsurkunde, dienstliche Beurteilung, Konkurrentenklage, Disziplinarverfügung, Versorgungsbescheid, Beihilfeantrag, Personalratsentscheidung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
1. Zweck und Anwendungsfall
Skill für Bewerber, die im Auswahlverfahren ein strukturiertes Auswahlgespraech absolviert haben und dessen Ergebnis als entscheidungstragenden Bestandteil beanstanden moechten. Anwendung neben konkurrentenschutz-bestenauslese-art-33-ii-gg und anforderungsprofil-konstitutiv-deklaratorisch.
2. Eingaben
- Einladung zum Auswahlgespraech (Wortlaut, Datum, Dauer)
- Protokoll oder Niederschrift des Gespraechs
- Besetzung der Auswahlkommission
- Fragenliste, falls strukturiert
- Bewertungsbogen und Punktverteilung
- Auswahlvermerk und Gewichtung gegenueber Beurteilung
3. Ablauf / Checkliste
a) Stellenwert
- Vorrang der dienstlichen Beurteilung. Auswahlgespraech ist Hilfskriterium, das insbesondere bei gleicher Eignung Differenzierung ermoeglicht (BVerwG-Rechtsprechung, konkret vor Zitat frei prüfen).
- Bei alleiniger Stuetzung der Auswahl auf das Gespraech ist die Auswahlentscheidung in der Regel rechtswidrig.
b) Strukturierung und Gleichbehandlung
- Gleiche Kernfragen für alle Bewerber, gleiche Zeitbudgets, gleiche Bewertungskriterien.
- Wechsel der Kommissionsbesetzung waehrend des Verfahrens fuehrt regelmaessig zu Verfahrensfehler.
c) Dokumentationspflicht
- Wesentliche Aussagen sind so zu dokumentieren, dass eine gerichtliche Kontrolle möglich ist. Reine Punkthebel ohne Begruendung genügen nicht.
- Die Dokumentation muss im Auswahlvermerk verarbeitet werden.
d) Befangenheit
- Mitwirkung eines mit dem ausgewaehlten Konkurrenten in besonderer Naehe stehenden Kommissionsmitglieds (z. B. langjaeriger Vorgesetzter) ist zu prüfen; § 21 VwVfG entsprechend.
- Nichtbestellung einer Schwerbehindertenvertretung oder Gleichstellungsbeauftragten, wenn Pflichtteilnahme bestand, ist Verfahrensfehler.
e) Beweislast
- Im Eilverfahren genuegt Glaubhaftmachung der Verfahrensfehler. Das Gericht zieht den Verwaltungsvorgang bei.
4. Quellenpflicht
- Normen: Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BBG; §§ 32 ff. BLV; § 21 VwVfG; § 178 ff. SGB IX (Schwerbehindertenvertretung).
- Rspr.: BVerwG zur Bedeutung und Grenzen des Auswahlgespraechs — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
- Zitierregeln:
beamtenrecht/references/QUELLEN.md; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate.
5. Ausgabeformat
- Prüfraster Verfahrensfehler.
- Eilantragsbaustein "Anordnungsanspruch — Gespraechsfehler".
6. Verifizierte Quellenanker
- Art. 33 Abs. 2 GG: Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und Art. 70 GG: Statusrechtliche Bundeskompetenz, Laufbahn/Besoldung/Versorgung der Länder grundsätzlich Landesrecht.
- BeamtStG und BBG immer nach Dienstherr trennen; Landesbeamtengesetz und Beurteilungsrichtlinien live prüfen.
- BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15 als verifizierter Anker zu Art. 33 Abs. 2 GG und Eignungsanforderungen bei Höchstaltersgrenzen.
- Für Spezialfragen der dienstlichen Beurteilung, Anlassbeurteilung, Binnendifferenzierung und Auswahlgespräch keine privaten Datenbankzitate verwenden; konkrete Rechtsprechung nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
7. Beispiel (Kurzfassung)
Konkurrentensituation um A15-Stelle. Auswahlgespraech entscheidet, da Beurteilungen gleich. Mandant ruegt: unterschiedliche Fragenkataloge, kein Protokoll, Kommissionsmitglied war im Vorjahr Vorgesetzter der Konkurrentin. Skill liefert Anordnungsanspruch für einstweilige Anordnung.
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