Agg vs 9 bbg auswahlverfahren
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Wenn es um AGG und Paragraf 9 BBG — Anspruchskonkurrenz im Auswahlverfahren in Beamtenrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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AGG und § 9 BBG — Anspruchskonkurrenz im Auswahlverfahren
Arbeitsbereich
Skill zum Verhältnis von AGG-Diskriminierungsschutz und beamtenrechtlichem Bewerbungsverfahrensanspruch nach § 9 BBG bzw. § 9 BeamtStG. Klaert Anwendbarkeit der AGG-Vorschriften auf Auswahlverfahren der öffentlichen Hand Beweislastregeln Anhörung und Anspruchskonkurrenz zum bewerbungsverfahrensrechtlichen Anspruch nach Art. 33 II GG. Behandelt typische Diskriminierungsmerkmale Alter Geschlecht Behinderung Religion ethnische Herkunft. Liefert Prüfraster und Schriftsatzbausteine. Verweist auf schwerbehinderte-bewerber-165-sgb-9. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Widerspruch 1 Monat (VwGO § 70), Disziplinarverfahren nach BDG, Beihilfeantrag i.d.R. 1 Jahr, Beförderung-Auswahlentscheidung Bewährungsfristen.
- Tragende Normen verifizieren: BeamtStG §§ 3, 4, 21-25, 30, 33-41, BBG, BBesG, BeamtVG, LBG der Länder, GG Art. 33 Abs. 4 und 5, BDG, LDG, VwGO §§ 126 ff., LPVG/BPersVG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Dienstherr (Bund/Land/Kommune), Beamter, Dienstvorgesetzter, Personalrat, Personalvertretung, Disziplinarvorgesetzter, VG, OVG, BVerwG (2. Senat).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Ernennungsurkunde, dienstliche Beurteilung, Konkurrentenklage, Disziplinarverfügung, Versorgungsbescheid, Beihilfeantrag, Personalratsentscheidung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
1. Zweck und Anwendungsfall
Skill für Mandanten, die im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren wegen eines Merkmals des § 1 AGG (Alter, Geschlecht, Behinderung, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexuelle Identitaet) benachteiligt wurden. Klaert das Zusammenspiel der AGG-Ansprueche mit dem allgemeinen bewerbungsverfahrensrechtlichen Anspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG / § 9 BBG.
2. Eingaben
- Stellenausschreibung
- Auswahlvermerk und Konkurrentenmitteilung
- Indizien für Diskriminierung (Aeusserungen im Gespraech, Altersgrenzen, geschlechtsbezogene Beurteilungsmaszstaebe)
- Geschlecht, Alter, ggf. Behinderungsstatus des Mandanten
3. Ablauf / Checkliste
a) Anwendbarkeit AGG auf Beamtenverhaeltnisse
- § 24 AGG erstreckt das AGG auf Beamtinnen und Beamte mit Modifikationen.
- AGG findet auch auf Bewerbungsverfahren Anwendung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).
b) Verhältnis zum bewerbungsverfahrensrechtlichen Anspruch
- AGG-Ansprueche stehen neben dem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Sie schliessen einander nicht aus.
- AGG zielt auf Entschaedigung in Geld; bewerbungsverfahrensrechtlicher Anspruch zielt auf Neuauswahl und gegebenenfalls Schadensersatz.
c) Beweislast
- § 22 AGG: Indizienbeweis genuegt; der Dienstherr muss bei Indizien beweisen, dass kein Verstoss vorlag.
- Indizien können sein: diskriminierende Formulierungen in Stellenausschreibung, statistische Schieflage, Aeusserungen im Auswahlgespraech.
d) Frist
- Geltendmachung der AGG-Entschaedigung innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung (§ 15 Abs. 4 AGG).
- Klagefrist drei Monate ab schriftlicher Geltendmachung (§ 61b ArbGG analog beziehungsweise § 74 VwGO im VerwR).
e) Rechtsweg
- Verwaltungsgerichte zuständig (§ 40 VwGO). Bei statusrechtlich Beschäftigten unter AGG ist § 24 AGG zu beachten.
4. Quellenpflicht
- Normen: §§ 1, 6, 15, 22, 24 AGG; Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BBG; § 9 BeamtStG; § 40 VwGO.
- EuGH zu Anti-Diskriminierungsrichtlinien (Rahmenrichtlinie und allgemeine Gleichbehandlungsrichtlinie) — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
- BVerwG zu Auswahlverfahren und Diskriminierung — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
- Zitierregeln:
beamtenrecht/references/QUELLEN.md; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate.
5. Ausgabeformat
- Entschaedigungsschreiben mit Indiziendarstellung.
- Prüfraster Diskriminierungsmerkmale.
- Klageentwurf VG mit Antrag auf Entschaedigung und Neuauswahl.
6. Verifizierte Quellenanker
- Art. 33 Abs. 2 GG: Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und Art. 70 GG: Statusrechtliche Bundeskompetenz, Laufbahn/Besoldung/Versorgung der Länder grundsätzlich Landesrecht.
- BeamtStG und BBG immer nach Dienstherr trennen; Landesbeamtengesetz und Beurteilungsrichtlinien live prüfen.
- BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15 als verifizierter Anker zu Art. 33 Abs. 2 GG und Eignungsanforderungen bei Höchstaltersgrenzen.
- Für Spezialfragen der dienstlichen Beurteilung, Anlassbeurteilung, Binnendifferenzierung und Auswahlgespräch keine privaten Datenbankzitate verwenden; konkrete Rechtsprechung nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
7. Beispiel (Kurzfassung)
Bewerberin 54 Jahre, für Stelle "wuenschenswert junges Team" Konkurrenz mit 28-jaehriger Mitbewerberin. Skill liefert Indizienliste für Altersdiskriminierung, AGG-Entschaedigungsforderung und parallel Konkurrenteneilantrag.
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