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Restrukturierung beweislast stil strategische

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Wenn es um Restrukturierung: Beweislast, Darlegungslast und Substantiierung in BAV Strategie Konzern — Treuenfels Yamamoto Rechtsanwälte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Restrukturierung: Beweislast, Darlegungslast und Substantiierung

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: BetrAVG § 1b Unverfallbarkeitsfrist 3 Jahre/21. Lebensjahr, § 16 Anpassungsprüfung 3 Jahre, EStG § 3 Nr. 63 Beitragsgrenze 8 % BBG, PSV-Beitrag jährlich.
  • Tragende Normen verifizieren: BetrAVG §§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 7, 9, 11, 16, 17, 17b, 18, EStG §§ 3 Nr. 63, 4d, 4e, 6a, 19 Abs. 2, KStG § 5 (Pensionsfonds), VAG (Pensionskassen), HGB § 246 Abs. 2 S. 2, IDW RS HFA 30 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Pensionskasse, Pensionsfonds, Versicherer, Versorgungsträger, PSVaG (Insolvenzsicherung), Versorgungsausgleichskasse, Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Versorgungsordnung, Pensionszusage, Entgeltumwandlungsvereinbarung, PSV-Anzeige, IFRS/HGB-Pensionsgutachten, versicherungsmathematisches Gutachten, Betriebsvereinbarung bAV — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Spezialwissen: Restrukturierung: Beweislast, Darlegungslast und Substantiierung

  • Normen-/Quellenanker: CTA, DB, DC.

Fallweichen

Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:

  1. Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
  2. Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
  3. Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
  4. Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
  5. Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?

Arbeitsworkflow

  1. Fallbild bilden: Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
  2. Rechtsrahmen setzen: Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld Restrukturierung prüfen.
  3. Prüfpunkte abarbeiten: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
  4. Risiko bewerten: Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
  5. Anschluss bauen: Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.

Darlegungs- und Beweislast in der bAV-Restrukturierung

StreitpunktWer trägt DarlegungslastWas muss vorgelegt werden
Anpassungsprüfung § 16 BetrAVG ausgesetztArbeitgeberJahresabschlüsse 2 Vorjahre, Zukunftsprognose, EK-Rendite
Eingriff Stufe 2 / Stufe 3Arbeitgeberwirtschaftliche Notlage / sachlich-proportionale Gründe, Benchmarking
Bestand "schlechter wirtschaftlicher Lage"ArbeitgeberKonzernweite Konsolidierungssicht, kein Rosinenpicken
Wirksamkeit FreiwilligkeitsvorbehaltArbeitgeberkonkrete Hinweise im Einzelfall, nicht nur formularmäßig
Mitbestimmungstatbestand § 87 BetrVGjeweilige ParteiVersorgungsregel, Verfahren, Einigungsstelle
Höhe unverfallbare AnwartschaftArbeitnehmer (mit § 4a BetrAVG-Auskunftsanspruch)Versicherungsmathematische Berechnung

Norm-Bezug konkret

  • § 16 Abs. 1 BetrAVG: Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung nach billigem Ermessen.
  • § 16 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrAVG: Maßstab Kaufkraftverlust / Nettolöhne.
  • § 4a BetrAVG: Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: Mitbestimmung Versorgungsfragen.
  • §§ 75, 77 InsO: Insolvenzrang und PSV-Sicherung.
  • §§ 35-39 SchVG: nicht anwendbar - bAV-Restrukturierung läuft nicht über das SchVG.

Praktischer Tipp

  • Die wirtschaftliche Lage ist regelmäßig konzernweit zu betrachten, wenn Mutter und Tochter wirtschaftlich verflochten sind (BAG-Linie zum Berechnungsdurchgriff vor Ausgabe live auf bundesarbeitsgericht.de verifizieren). Rosinenpicken einer schwachen Tochter unter starker Mutter wird vom BAG regelmäßig nicht akzeptiert.
  • Dokumentation der Eingriffsentscheidung schriftlich, mit Datum, Sitzungsprotokoll, Beratungsgrundlagen (Aktuar, Wirtschaftsprüfer, Sanierungsgutachten). Spätere "Erinnerungsprotokolle" werden in Klageverfahren nicht akzeptiert.
  • Bei DB-zu-DC-Umstellung im Restrukturierungskontext: Übergangsregelung mit Besitzstand für Bestand, Cut-off für Neueintritt - sauberer trennen als gemischte Lösungen.

Beispiel-Mustertext (Dokumentation Eingriffsentscheidung)

Geschäftsführungsbeschluss vom [Datum]: Nach Prüfung der wirtschaftlichen Lage gemäß Jahresabschluss [Jahr] und [Jahr] sowie der Zukunftsprognose für die nächsten drei Geschäftsjahre beschließt die Geschäftsführung folgenden Eingriff in das Versorgungswerk: [Beschreibung]. Maßgeblich sind die unter Tagesordnungspunkt [X] beratenen Unterlagen: 1) Bilanz-Konsolidierungsbericht des Wirtschaftsprüfers, 2) Aktuarisches Gutachten zur Pensionsbelastung, 3) Stellungnahme des Betriebsrats / Protokoll Einigungsstelle. Der Eingriff betrifft Stufe [2/3] der Drei-Stufen-Theorie und beruht auf folgenden [triftigen / sachlich-proportionalen] Gründen: [Begründung].

Typische Fehler

  • "Konzern-Ergebnis" wird nicht herangezogen, weil Tochter formell selbständig ist - BAG-Berechnungsdurchgriff ignoriert.
  • Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG übersehen, Einigungsstelle nicht angerufen; Folge: Unwirksamkeit der Versorgungsregelungsänderung.

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