Pensionsmodelle risikoampel und gegenargumente
Wenn es um Pensionsmodelle: Risikoampel, Gegenargumente und Verteidigungslinien in BAV Strategie Konzern — Treuenfels Yamamoto Rechtsanwälte geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Pensionsmodelle: Risikoampel, Gegenargumente und Verteidigungslinien
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: BetrAVG § 1b Unverfallbarkeitsfrist 3 Jahre/21. Lebensjahr, § 16 Anpassungsprüfung 3 Jahre, EStG § 3 Nr. 63 Beitragsgrenze 8 % BBG, PSV-Beitrag jährlich.
- Tragende Normen verifizieren: BetrAVG §§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 7, 9, 11, 16, 17, 17b, 18, EStG §§ 3 Nr. 63, 4d, 4e, 6a, 19 Abs. 2, KStG § 5 (Pensionsfonds), VAG (Pensionskassen), HGB § 246 Abs. 2 S. 2, IDW RS HFA 30 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Pensionskasse, Pensionsfonds, Versicherer, Versorgungsträger, PSVaG (Insolvenzsicherung), Versorgungsausgleichskasse, Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Versorgungsordnung, Pensionszusage, Entgeltumwandlungsvereinbarung, PSV-Anzeige, IFRS/HGB-Pensionsgutachten, versicherungsmathematisches Gutachten, Betriebsvereinbarung bAV — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Spezialwissen: Pensionsmodelle: Risikoampel, Gegenargumente und Verteidigungslinien
- Normen-/Quellenanker: CTA, DB, DC.
Fallweichen
Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:
- Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
- Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
- Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
- Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
- Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?
Arbeitsworkflow
- Fallbild bilden: Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
- Rechtsrahmen setzen: Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld Pensionsmodelle prüfen.
- Prüfpunkte abarbeiten: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
- Risiko bewerten: Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
- Anschluss bauen: Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.
Drei-Stufen-Theorie (BAG-Bestandsschutz)
Bei Veränderung von Versorgungszusagen sind drei Eingriffsklassen zu unterscheiden:
| Stufe | Gegenstand | Eingriffsvoraussetzung |
|---|---|---|
| 1 | bereits erdiente und dynamische Steigerungen (z. B. gehaltsabhängig) | nur bei zwingenden Gründen / Existenzbedrohung |
| 2 | künftige dienstzeitabhängige Zuwächse | triftige Gründe (z. B. wirtschaftlich begründete Notlage) |
| 3 | künftige dienstzeitunabhängige Zuwächse | sachlich-proportionale Gründe |
Norm-Bezug konkret
- §§ 1, 1b, 2 BetrAVG: Unverfallbarkeitsschutz.
- § 16 BetrAVG: Anpassungsprüfung.
- BAG, Linie zur Drei-Stufen-Theorie (Grundsatzurteile aus den 1980er und 1990er Jahren, fortgeführt bis heute; vor Ausgabe live auf bundesarbeitsgericht.de verifizieren).
- BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versorgungsregeln.
- § 87 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 76 BetrVG: Einigungsstelle.
Risikoampel
| Konstellation | Ampel | Grund |
|---|---|---|
| Schließung Versorgungswerk für Neueintritte (Cut-off) | Grün-Gelb | Stufe 3, regelmäßig zulässig bei sachlichen Gründen |
| Festschreibung künftiger Zuwächse für Bestand | Gelb | Stufe 2, triftige Gründe nötig |
| Kürzung bereits erdienter Anwartschaften | Rot | Stufe 1, nur bei Existenznotlage |
| DB-zu-DC-Umstellung bei Neueintritten | Grün | reine Plan-Designänderung |
| DB-zu-DC-Umstellung für Bestand mit Bestandsschutz | Gelb-Rot | Stufenprüfung, häufig Mitbestimmung |
Praktischer Tipp
- "Sachlich-proportionale Gründe" (Stufe 3) sind regelmäßig: Vereinheitlichung im Konzern, Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen, Anpassung an branchenübliches Niveau. Dokumentation mit Benchmarking-Studie.
- "Triftige Gründe" (Stufe 2) sind regelmäßig: anhaltend negatives operatives Ergebnis, Eigenkapitalverzehr, drohende Sanierungsnotwendigkeit. Dokumentation mit Jahresabschlüssen der letzten drei Jahre und Sanierungskonzept.
- "Zwingende Gründe" (Stufe 1) sind die Existenzbedrohungs-Schwelle. In der Praxis fast nur Insolvenznähe oder massive Verluste mit Sanierungsplan.
Gegenargumente (typische Verteidigungslinien Versorgungsberechtigter)
- "Eingriff betrifft Stufe 1, nicht Stufe 3" - Argument: gehaltsabhängige Zusagen ohne Festschreibungsklausel sind dynamisch.
- Fehlende Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - Argument: Versorgungsregel ist mitbestimmungspflichtig, einseitige Änderung unwirksam.
- Fehlende Dokumentation der wirtschaftlichen Lage - Argument: Darlegungslast trägt der Arbeitgeber.
Typische Fehler
- Pauschale Schließung des Versorgungswerks ohne saubere Stichtagsregelung; Folge: Streit über Stichtag und einzelne Übergangsregelung.
- "Künftiger Zuwachs" wird als Stufe 3 behandelt, obwohl er dienstzeitabhängig ist (Stufe 2).
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