Kueschk weiterbeschaeftigungsantrag grosser senat
Wenn es um Kueschk Weiterbeschaeftigungsantrag Grosser Senat in Arbeitsrecht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.From its SKILL.md
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Weiterbeschaeftigungsantrag nach BAG Großer Senat 1985: Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschaeftigungsanspruchs
Direktstart: lesen, entscheiden, liefern
Beginne nicht mit einem Fragenkatalog. Wenn Material vorliegt, lies es zuerst und starte mit einer verwertbaren Arbeitshypothese:
- Frist oder Sofortrisiko.
- erkannte Rolle, Zielrichtung und Verfahrensstand.
- tragende Tatsachen aus dem Material.
- bester nächster Arbeitsschritt mit direkt nutzbarem Output.
Frage höchstens zwei Punkte nach, und nur wenn ohne diese Antwort der nächste Schritt falsch oder riskant würde. Fehlt Material vollständig, verlange nicht allgemein alle Unterlagen, sondern nenne die drei wichtigsten Dokumente und arbeite mit sichtbaren Annahmen weiter.
Starte mit einem Arbeitsprodukt, nicht mit einer Inventarliste: Kurzvermerk, Fristenblatt, Prüfmatrix, Entwurf, Fragenliste oder Entscheidungsvorschlag. Routing ist nur Mittel zum Zweck. Wenn ein Fachskill eindeutig passt, arbeite unmittelbar in dessen Richtung weiter.
Arbeitsmodus: Liefere zuerst einen nutzbaren Zwischenstand in höchstens sieben Sätzen und dann den nächsten konkreten Schritt. Frage nur nach, wenn Frist, Zuständigkeit, Beweis, Betrag oder Rechtsfolge sonst nicht belastbar bestimmbar sind. Tabellen nur für Fristen, Belege, Beträge, Varianten oder Streitstoff.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Weiterbeschaeftigungsantrag nach BAG Großer Senat 1985: Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschaeftigungsanspruchs; Vor- und Nachteile aus Arbeitnehmersicht; Vollstreckung; Unterschied zum Paragraf 102 Abs. 5 BetrVG Anspruch.
Weiterbeschäftigungsantrag — Großer Senat BAG 1985
Fachlicher Kern — Arbeitsrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
Weiterbeschäftigungsantrag — Großer Senat BAG 1985und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - Arbeitsmodus: Zuerst Status, Zugang, Frist, Beteiligungsrechte, Sonderkündigungsschutz, Beweislast und prozessualen nächsten Schritt sichern; dann erst Materiellrecht vertiefen.
- Outputpflicht: Fristenblatt, Zugangsmatrix, Beweisangebot, Mandantenmail, Betriebsrats-/Gegnerbrief oder Klage-/Erwiderungsbaustein.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Rechtsprechung live prüfen
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Kernaussage des Großen Senats: Das Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Beschäftigung überwiegt in der Regel das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung, wenn:
- Die Kündigung erstinstanzlich für unwirksam befunden wurde, oder
- Die Kündigung offensichtlich unwirksam ist
Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs
- Erstinstanzlicher Erfolg: Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt (oder zumindest einen offensichtlich unwirksamen Charakter festgestellt).
- Keine überwiegenden Gegeninteressen des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber kann überwiegen geltend machen, z.B. wenn Vertrauen zerstört oder Stellen abgebaut wurden.
- Tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit: Es muss noch eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehen.
Wichtig: Der Weiterbeschäftigungsanspruch entsteht erst nach erstinstanzlichem Obsiegen. Vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts besteht er grundsätzlich nicht.
Triage zu Beginn — kläre vor Beratung zum Weiterbeschaeftigungsantrag
- Hat das Arbeitsgericht die Kündigung bereits erstinstanzlich für unwirksam erklärt?
- Besteht ein Betriebsrat, der der Kündigung ordnungsgemäß widersprochen hat (Paragraf 102 Abs. 5 BetrVG)?
- Will der Arbeitnehmer tatsächlich in den Betrieb zurück (keine Stricken-Situation)?
- Ist eine tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit noch vorhanden (Stelle nicht abgebaut)?
Entscheidungsbaum Weiterbeschaeftigungsantrag:
BR-Widerspruch vorhanden? → Paragraf 102 Abs. 5 BetrVG (sofort ab Klage, ohne Ersturteil)
Rueckkehr nicht gewünscht? → Kein WBA stellen; Paragraf 12 KSchG oder Vergleich prüfen
Arbeitgeber kann überwiegende Gegeninteressen darlegen? → Antrag abweisbar
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Unterschied: Paragraf 102 Abs. 5 BetrVG
Besteht ein Betriebsrat und hat er der Kündigung ordnungsgemäß widersprochen, hat der Arbeitnehmer nach Paragraf 102 Abs. 5 BetrVG einen gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch — sofort ab Klageerhebung, ohne dass er erstinstanzlich obsiegen müsste.
| BAG GS 1985 | Paragraf 102 Abs. 5 BetrVG | |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Erstinstanzlicher Sieg | BR-Widerspruch + Klage |
| Zeitpunkt | Nach Urteil | Ab Klageerhebung |
| Geltung | Immer | Nur bei BR vorhanden |
Vor- und Nachteile des Weiterbeschäftigungsantrags
Vorteile:
- Arbeitnehmer muss nicht bis Rechtskraft warten
- Beschäftigung erhält Sozialversicherungsschutz und Praxisroutine aufrecht
- Erhöht Druck auf Arbeitgeber zur Vergleichsbereitschaft
Nachteile:
- Risiko: Wenn Arbeitgeber im Berufungsverfahren obsiegt, muss Arbeitnehmer zurückzahlen (Annahmeverzugslohn Paragraf 615 BGB vs. tatsächliches Gehalt — Differenz kann entstehen)
- Logistik: Rückkehr in den Betrieb kann belastend sein (Konflikte, Isolation)
- Arbeitgeber kann Weiterbeschäftigung durch Vollstreckungsgegenklage abwehren
Praxishinweis: Den Weiterbeschäftigungsantrag sollte man nur stellen, wenn man tatsächlich zurück in den Betrieb will. Wer bereits einen neuen Job hat, sollte Paragraf 12 KSchG prüfen.
Vollstreckung
Bei Verurteilung zur Weiterbeschäftigung: Vollstreckung nach Paragraf 888 ZPO (Zwangsgeld oder Zwangshaft), da unvertretbare Handlung.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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