Betriebsrat anhoerung
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Wenn es um Betriebsratsanhörung vor Kündigung in Arbeitsrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Betriebsratsanhörung vor Kündigung
Ziel
Dieser Skill prüft, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört hat. Er macht aus Anhörungsschreiben, Betriebsratsreaktion und Kündigung eine verwertbare Wirksamkeitsprüfung für Klage, Erwiderung, HR-Freigabe oder Vergleich.
Eingang
- Anhörungsschreiben an den Betriebsrat mit Anlagen und Zustellnachweis.
- Kündigungsentwurf oder Kündigungsabsicht mit geplanter Kündigungsart und Kündigungstermin.
- Sozialdaten: Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, Tätigkeit, Vergütung und Vergleichsgruppe.
- Reaktion des Betriebsrats, Fristablauf, Widerspruchsgründe und spätere Kündigung.
Prüfraster
- Zeitpunkt: Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung abgeschlossen sein.
- Kündigungsabsicht: Betriebsrat muss erkennen, ob ordentliche, außerordentliche, Änderungskündigung oder hilfsweise Kündigung beabsichtigt ist.
- Tatsachenkern: Arbeitgeber muss die aus seiner Sicht tragenden Tatsachen mitteilen, nicht nur rechtliche Schlagworte.
- Sozialdaten: Bei betriebsbedingter Kündigung müssen Auswahlkreis und Sozialdaten so mitgeteilt werden, dass der Betriebsrat Stellung nehmen kann.
- Frist: Bei ordentlicher Kündigung Wochenfrist, bei außerordentlicher Kündigung Dreitagesfrist nach BetrVG Paragraf 102 beachten.
- Nachschieben: Kündigungsgründe, die dem Betriebsrat nicht mitgeteilt wurden, tragen die Kündigung regelmäßig nicht.
- Rechtsfolge: Fehlende oder grob fehlerhafte Anhörung macht die Kündigung unwirksam.
Pflichtnormen
- BetrVG Paragraf 102 Absatz 1: Anhörungspflicht vor jeder Kündigung.
- BetrVG Paragraf 102 Absatz 2: Stellungnahmefrist bei ordentlicher Kündigung.
- BetrVG Paragraf 102 Absatz 3: Widerspruchsgründe des Betriebsrats.
- KSchG Paragraf 1: Einordnung des Kündigungsgrunds.
- BGB Paragraf 626: besonderer Druck bei außerordentlicher Kündigung und Anhörungsinhalt.
Leitentscheidungen
- BAG, Urteil vom 07.05.2020, 2 AZR 678/19: Die Kündigungserklärungsfrist des BGB Paragraf 626 Absatz 2 gehört nicht zu den Kündigungsgründen, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat nach BetrVG Paragraf 102 Absatz 1 Satz 2 unterrichten muss; der Kündigungssachverhalt und freiwillige Angaben müssen dennoch wahrheitsgemäß mitgeteilt werden.
- BAG Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84: Betriebsratswiderspruch kann für Weiterbeschäftigung und Prozesslage erheblich werden.
Arbeitsprodukt
- Anhörungsmatrix mit Spalten Kündigungsgrund, mitgeteilte Tatsache, fehlende Tatsache, Betriebsratsreaktion und Risiko.
- Klagebaustein zur Unwirksamkeit wegen fehlerhafter Anhörung oder Arbeitgebervermerk zur Wirksamkeit.
- Vergleichshinweis, wenn Anhörungsfehler als starker Prozesshebel erscheint.
Stolpersteine
- Anhörungsschreiben enthält nur „betriebsbedingt“ ohne Auswahlkreis und Sozialdaten.
- Außerordentliche Kündigung wird ausgesprochen, obwohl die Dreitagesfrist nicht abgewartet oder nicht sauber dokumentiert wurde.
- Kündigungsgründe werden im Prozess ausgetauscht.
- Schwerbehinderung oder Gleichstellung wird nicht in die Anhörung aufgenommen.
- Betriebsratswiderspruch wird nicht auf Weiterbeschäftigung und Vergleichstaktik ausgewertet.
Anti-Muster
- Keine abstrakte Rüge ohne Benennung der fehlenden Tatsachen.
- Keine Wirksamkeitsfreigabe ohne Zustell- und Fristnachweis.
- Keine Anhörung nach Kündigung als Heilung behandeln.
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