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Arbeitnehmer status

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/arbeitsrecht/skills/arbeitnehmer-status

Wenn es um Arbeitnehmer Status in Arbeitsrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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SKILL.md

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Statusfeststellung für eine geplante Beschäftigung - Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbständiger nach Paragraf 611a BGB, Scheinselbständigkeit, Clearingverfahren Paragraf 7a SGB IV, AUeG-Abgrenzung (Leiharbeit vs

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Statusfeststellung für eine geplante Beschäftigung - Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbständiger nach Paragraf 611a BGB, Scheinselbständigkeit, Clearingverfahren Paragraf 7a SGB IV, AUeG-Abgrenzung (Leiharbeit vs. Werkvertrag). Ausschließlich prospektiv - für bestehende Verhältnisse Aussenberater einschalten.

/arbeitsrecht:arbeitnehmer-status

Fachlicher Kern — Arbeitsrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel /arbeitsrecht:arbeitnehmer-status und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Arbeitsmodus: Zuerst Status, Zugang, Frist, Beteiligungsrechte, Sonderkündigungsschutz, Beweislast und prozessualen nächsten Schritt sichern; dann erst Materiellrecht vertiefen.
  • Outputpflicht: Fristenblatt, Zugangsmatrix, Beweisangebot, Mandantenmail, Betriebsrats-/Gegnerbrief oder Klage-/Erwiderungsbaustein.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Zweck

Scheinselbständigkeit ist eines der teuersten Risiken im deutschen Arbeitsrecht. Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bis zu 4 Jahren rückwirkend (Paragraf 25 SGB IV), Steuernachzahlungen, Bußgelder — und das Arbeitsverhältnis entsteht kraft Gesetzes (Paragraf 10 AÜG bei unerlaubter Überlassung; ggf. Paragraf 611a BGB bei fehlerhafter Klassifizierung). Prüfe prospektiv, ob die geplante Struktur hält.

Triage-Frage — vor der Prüfung klären

Bevor losgelegt wird, kläre:

  1. Ist die Tätigkeit bereits aufgenommen oder erst geplant? (Skill ist nur prospektiv)
  2. Handelt es sich um eine Einzelperson oder eine Gesellschaft als Auftragnehmer?
  3. Wie viele Auftraggeber hat der Auftragnehmer aktuell?
  4. Werden eigene Betriebsmittel eingesetzt?
  5. Soll ein Clearingverfahren nach Paragraf 7a SGB IV eingeleitet werden?

Eingaben

  • Beschreibung der geplanten Tätigkeit (Art, Umfang, Ort, Dauer)
  • Entwurf des Honorar- oder Werkvertrags (falls vorhanden)
  • Angaben zur Einbindung in betriebliche Abläufe (eigene Betriebsmittel? Weisungsabhängigkeit? Mehrere Auftraggeber?)
  • ~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/arbeitsrecht/CLAUDE.md → Standort, Klassifizierungsrisiken

Zentrale Anspruchsgrundlagen & Normen

  • Paragraf 611a BGB — Arbeitnehmereigenschaft; Gesamtbildbetrachtung; vertragliche Bezeichnung unerheblich
  • Paragraf 7 Abs. 1 SGB IV — sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsbegriff; Weisungsgebundenheit und Eingliederung als Anknüpfungspunkte
  • Paragraf 7a SGB IV — Clearingverfahren Deutsche Rentenversicherung Bund
  • Paragraf 25 SGB IV — rückwirkende Nachzahlungspflicht bis 4 Jahre (bei Vorsatz 30 Jahre)
  • Paragraf 28e SGB IV — Haftung des Auftraggebers für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
  • Paragraf 266a StGB — Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Strafbarkeit bei Vorsatz
  • Paragrafen 1, 10 AÜG — Erlaubnispflicht Arbeitnehmerüberlassung; Entstehung des Arbeitsverhältnisses bei fehlender Erlaubnis kraft Gesetzes
  • Paragraf 1 Abs. 1b AÜG — Höchstüberlassungsdauer 18 Monate

Aktuelle Rechtsprechung

  • BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 (Crowdworker / Plattformarbeit): Auch ein Crowdworker, der über eine Smartphone-App Mikroauftraege erfuellt, kann Arbeitnehmer sein, wenn die organisatorische Einbindung (z.B. Anreizsystem mit Stufen / Level / Bewertung) ihn zur staendigen Auftragsannahme veranlasst und faktisch fremdbestimmte Arbeit erzwingt. Eine starre vertragliche Bezeichnung ist unerheblich; entscheidend ist die tatsaechliche Durchfuehrung. Quelle: dejure.org-Vernetzung BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20.
  • Hinweis: BAG hat den Crowdworker-Status seitdem nicht generell ausgeweitet, jeder Einzelfall ist anhand der typusbildenden Merkmale (Weisungsgebundenheit, persönliche Abhaengigkeit, Fremdbestimmung) zu prüfen.
  • EU-Plattformarbeitsrichtlinie (EU) 2024/2831 vom 23.10.2024 (ABl. L vom 11.11.2024; CELEX 32024L2831) - Umsetzungsfrist 02.12.2026:
  • Widerlegbare gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhaeltnisses (Art. 5): liegen Tatsachen vor, die auf Steuerung und Kontrolle hindeuten, wird ein Arbeitsverhaeltnis vermutet; die Beweislast für das Nichtbestehen liegt bei der digitalen Arbeitsplattform; gilt nur für Zeitraeume ab 02.12.2026 (keine Rueckwirkung).
  • Algorithmisches Management (Kapitel III): Verbot der Verarbeitung bestimmter Daten (emotionaler Zustand, Privatgespraeche, Gewerkschaftszugehoerigkeit, sensible Merkmale, biometrische Identifizierung); Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschaetzung mit Einbindung der Beschäftigtenvertreter; Transparenzpflicht über Einsatz und Funktionsweise automatisierter Systeme.
  • Menschliche Aufsicht: Entscheidungen über Kontosperrung oder Vertragsbeendigung müssen zwingend von einem Menschen getroffen werden; Recht auf Erklaerung und Überprüfung automatisierter Entscheidungen innerhalb von zwei Wochen.
  • Anwendungsbereich: gilt für Plattformarbeitende mit Arbeitsvertrag/Arbeitsverhaeltnis; Vorschriften zum algorithmischen Management auch für Personen ohne Arbeitsvertrag.
  • Umsetzung in deutsches Recht (vermutlich Änderung BGB, BetrVG, NachweisG) steht aus; Praxis sollte im Mandat bereits ab 2026 die Vermutungsregel mitdenken.
  • Quelle: eur-lex.europa.eu - https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/2831/oj
  • Aktualisierungen vor Schriftsatzverwendung in offenen Quellen (dejure.org, openjur.de, bundesarbeitsgericht.de, bundessozialgericht.de) prüfen.

Ablauf

Schritt 1 – Arbeitnehmereigenschaft (Paragraf 611a BGB)

Seit 01.04.2017 kodifiziert (Paragraf 611a BGB):

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet ist. Maßgeblich ist das Gesamtbild; kein einzelnes Merkmal ist allein entscheidend.

Weisungsgebundenheit (Paragraf 611a Abs. 1 S. 2 BGB):

  • Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer oder Ort der Tätigkeit
  • In den Betrieb eingegliedert?
  • Eigene unternehmerische Entscheidungsfreiheit? (eigene Betriebsmittel, eigenes unternehmerisches Risiko)

Entscheidungsbaum Schritt 1:

  • Weisungsrecht zu Inhalt/Zeit/Ort? → Ja: starkes Indiz Arbeitnehmer → weiter zu Schritt 2
  • Eigene Betriebsmittel und mehrere Auftraggeber? → Ja: Indiz Selbständiger → Gesamtbild trotzdem prüfen
  • Kein unternehmerisches Risiko? → Ja: starkes Indiz Arbeitnehmer

Prüfkatalog (BAG-Kriterienliste, Gesamtbild):

Indiz für ArbeitnehmerIndiz für Selbständigen
Weisungsbefugnis bzgl. Arbeitszeit/-ortFreie Zeiteinteilung
Eingliederung in BetriebsorganisationEigene Betriebsmittel
Kein unternehmerisches RisikoMehrere Auftraggeber
Keine eigenen MitarbeiterEigene Werbung / Auftreten am Markt
Persönliche LeistungspflichtVertretung durch Dritte möglich
Betriebsmittel werden gestelltEigene Haftung für Ergebnis
Vergütung als festes GehaltVergütung nach Projektergebnis

Schritt 2 – Sozialversicherungsrechtliche Bewertung (Paragraf 7 SGB IV)

Gem. Paragraf 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte: Weisungsgebundenheit und Eingliederung (Paragraf 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Der SV-Begriff deckt sich weitgehend mit Paragraf 611a BGB, ist aber eigenständig auszulegen.

Clearingverfahren Paragraf 7a SGB IV:

  • Jede der Beteiligten (Arbeitnehmer, Auftraggeber) kann vor Aufnahme der Tätigkeit Feststellung des Erwerbsstatus bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) beantragen.
  • Dauer: ca. 3–6 Monate
  • Bei negativem Bescheid (Scheinselbständigkeit festgestellt): Nachzahlung Sozialversicherungsbeiträge bis zu 4 Jahre rückwirkend (Paragraf 25 SGB IV); bei Vorsatz: 30 Jahre.
  • Empfehlung bei Grenzfällen: Clearingverfahren proaktiv nutzen, bevor Tätigkeit beginnt.

Schritt 3 – AÜG-Abgrenzung (Paragrafen 1 ff. AÜG)

Falls Dienstleistung durch Dritte (Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag):

Echte Arbeitnehmerüberlassung (AÜG):

  • Erlaubnispflichtig (Paragraf 1 AÜG)
  • Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate (Paragraf 1 Abs. 1b AÜG)
  • Equal Pay nach Paragraf 8 AÜG ab Monat 10 (tariflich verlängerbar bis 15 Monate)
  • Kein "verdeckter" Arbeitnehmer – Offenlegungspflicht in Vertrag (Paragraf 1 Abs. 1 S. 5 AÜG)

Scheinselbständigkeit bei Werkvertrag: Wenn der Auftragnehmer nach Weisungen des Auftraggebers in dessen Betrieb eingegliedert ist, liegt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor. Bei fehlender AÜG-Erlaubnis: Arbeitsverhältnis entsteht kraft Gesetzes (Paragraf 10 Abs. 1 AÜG).

10 Prüfpunkte Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung:

  1. Schuldet Auftragnehmer einen Werkerfolg oder Dienste?
  2. Trägt er das unternehmerische Werkrisiko (Nachbesserungspflicht, Gewährleistung)?
  3. Setzt er eigene Betriebsmittel ein?
  4. Bestimmt er Arbeitszeit und -ort selbst?
  5. Erhält er Weisungen zu Inhalt und Durchführung?
  6. Ist er in Teambesprechungen, Schichtpläne, EDV-Systeme des Auftraggebers eingebunden?
  7. Muss er persönlich tätig sein oder kann er Erfüllungsgehilfen einsetzen?
  8. Hat er mehrere Auftraggeber (Indiz für echte Selbständigkeit)?
  9. Wie lange besteht die Geschäftsbeziehung? (Dauerschuldverhältnisse sind verdächtig)
  10. Wie hoch ist der Anteil des Auftraggebers am Gesamtumsatz des Auftragnehmers? (> 75 %: hohes Risiko)

Schritt 4 – Risikobewertung und Handlungsempfehlungen

Risikoampel:

🟢 Kein Risiko:

  • Auftragnehmer hat mehrere Auftraggeber, eigene Betriebsmittel, trägt unternehmerisches Risiko, keine Eingliederung

🟡 Grenzfall – Gestaltungsempfehlungen:

  • Vertrag überarbeiten: Werkvertrag mit klarem Werkerfolg und Gewährleistung
  • Eingliederung reduzieren: keine fixen Arbeitszeiten, kein Büro beim Auftraggeber, eigene IT
  • Clearingverfahren Paragraf 7a SGB IV einleiten

🔴 Blockierend – Neustrukturierung oder reguläre Einstellung:

  • Vollständige Eingliederung in Betrieb, feste Arbeitszeiten, kein eigenes unternehmerisches Risiko
  • Keine AÜG-Erlaubnis, aber Beschäftigung wie Leiharbeitnehmer

Output-Template Statusanalyse

Adressat: Auftraggeber/Mandant — Tonfall: sachlich-juristisch, praxisorientiert

STATUSFESTSTELLUNG – [Tätigkeitsbeschreibung] – [Datum]
VERTRAULICH – MANDATSGEHEIMNIS – Paragraf 43a Abs. 2 BRAO

Ergebnis: [Selbständig / Grenzfall / Arbeitnehmerstatus wahrscheinlich]

I. Paragraf 611a BGB Gesamtbild
 Indizien für Arbeitnehmer: [Liste]
 Indizien für Selbständigen: [Liste]
 Gesamtbewertung: [Ergebnis]

II. Paragraf 7 SGB IV (SV-rechtlich)
 Nachzahlungsrisiko: [Betrag] bei [N] Jahren rückwirkend
 Strafbarkeit Paragraf 266a StGB: [ja / nein / Prüfen]

III. AÜG-Relevanz (falls gegeben)
 Erlaubnis vorhanden: [ja / nein]
 Höchstüberlassungsdauer erreicht: [ja / nein / Datum]

IV. Clearingverfahren empfohlen? [ja / nein – Begründung]

V. Gestaltungsempfehlungen
 1. [konkrete Maßnahme]
 2. [konkrete Maßnahme]

Risikobewertung: [🔴 / 🟡 / 🟢]

Beispiele

Beispiel – IT-Freelancer:

Sachverhalt: Softwareentwickler K soll als "freier Mitarbeiter" für 12 Monate ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sein, arbeitet täglich im Büro des Auftraggebers, nutzt dessen Laptop, nimmt an Daily-Standup-Meetings teil, erhält Aufgaben über das Jira-Board des Auftraggebers.

Risiken / typische Fehler

  • Vertrag vs. Praxis: Paragraf 611a Abs. 1 S. 5 BGB – Wie der Vertrag heißt, ist unerheblich; entscheidend ist die tatsächliche Durchführung.
  • Rückwirkende Sozialversicherungspflicht – bis 4 Jahre (Paragraf 25 SGB IV), bei Vorsatz 30 Jahre.
  • AÜG ohne Erlaubnis – führt zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes (Paragraf 10 AÜG); erhebliche Haftungsrisiken.
  • Prospektiver Charakter – dieses Plugin prüft nur geplante Strukturen; für bestehende Verhältnisse unbedingt Außenberater und ggf. Clearingstelle einschalten.
  • Gesamtbild-Falle: Selbst wenn 7 von 10 Kriterien für Selbständigkeit sprechen, kann das Gesamtbild dennoch Arbeitnehmerstatus ergeben, wenn die überwiegende Weisungsgebundenheit faktisch vorliegt.

Quellen und Zitierweise

Zitierstandard: ../references/zitierweise.md. Methodik: ../references/methodik-buergerliches-recht.md.

Wesentliche Quellen:

  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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