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Anlagen aus datenraum und sharepoint

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/anlagen-zu-schriftsaetzen/skills/anlagen-aus-datenraum-und-sharepoint

Wenn es um Datenraum und SharePoint als Anlagenquelle in Anlagen zu Schriftsätzen geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Datenraum und SharePoint als Anlagenquelle

Normenanker

Arbeitsfokus: Datenraum und SharePoint als Anlagenquelle. Prüfe diese Anker am Sachverhalt; ergänze nur Normen, die denselben Output, dieselbe Frist oder dieselbe Beweisfrage tragen:

  • § 130 Nr. 6 ZPO — Schriftsatzanforderungen.
  • § 130a Abs. 1 ZPO — elektronisches Dokument.
  • § 131 Abs. 1 ZPO — Beifügung von Abschriften/Anlagen.
  • § 133 Abs. 1 ZPO — Abschriften für Zustellung.
  • § 138 Abs. 1 ZPO — Tatsachenvortrag.
  • § 253 Abs. 2 ZPO — Klageinhalt.
  • § 299 Abs. 1 ZPO — Akteneinsicht.
  • § 371 Abs. 1 ZPO — Augenschein.

Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.

Mindestinput

  • Exportliste oder Ordnerstruktur.
  • Zeitpunkt des Exports.
  • Berechtigungen/Quelle.
  • Ziel-Schriftsatz.

Arbeitsablauf

  1. Sichere Exportzeitpunkt und Quelle.
  2. Ordne Pfade in Dokumentfamilien.
  3. Entscheide, welche Links durch echte Dateien ersetzt werden müssen.
  4. Erzeuge Exportvermerk und Anlagenindex.

Ausgabe

  • Datenraum-Exportvermerk.
  • Pfad-zu-Anlage-Mapping.
  • Nachforderungsliste für fehlende Originaldateien.

Typische Fehler, die du aktiv suchst

  • Unklare Anlagenfunktion: Die Datei existiert, aber niemand sagt, welche Tatsache sie beweist.
  • Nummerierung folgt dem Ordner, nicht dem Schriftsatz.
  • Der Schriftsatz versteckt entscheidenden Vortrag in der Anlage.
  • Dateiname, Stempel oder Anlagenverzeichnis widersprechen einander.

Anschluss-Skills

  • anlagen-zu-schriftsaetzen für den Hauptworkflow.
  • anlagen-qualitygate-finalcheck vor Versand.
  • schriftsatz-anlagen-mapping für Belegmatrix und Lückenliste.

Quellen- und Vorsichtsregel

Bei tragenden Aussagen zu Form, elektronischer Einreichung oder prozessualer Verwertbarkeit aktuelle amtliche Quellen prüfen: ZPO, BRAO, ERVV, ERVB und gerichtliche Hinweise. Keine BeckRS-/juris-/Literatur-Blindzitate. Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle nennen.

Vertiefter Anlagen-Workflow

Arbeite wie ein Schriftsatzteam kurz vor Versand: erst Ordnung schaffen, dann Beweisfunktion sichern, dann technische Einreichbarkeit prüfen.

  1. Materialkarte: Jede Datei einer Tatsachenbehauptung, einem Schriftsatzabschnitt und einer Anlagenkategorie zuordnen. Dubletten, alte Fassungen, Screenshots ohne Datum und unleserliche Scans separat markieren.
  2. K1-Logik: Nummerierung nicht nach Ordnerzufall, sondern nach Beweisgang: Vertrag/Grundlage, Kommunikation, Zahlung, Fristen/Zugang, Fotos/Screenshots, Tabellen, Behörden-/Gerichtsdokumente.
  3. Technikcheck: PDF/A-Eignung, OCR, Seitenzählung, Dateigröße, Signatur-/beA-/ERVV-Kontext, Anlagenverzeichnis, Deckblatt und Dateinamen konsistent prüfen.
  4. Prozessrisiko: Nichts Entscheidendes nur in der Anlage verstecken. Wenn eine Anlage eine tragende Tatsache beweist, muss der Schriftsatz diese Tatsache ausdrücklich behaupten und die Anlage präzise referenzieren.
  5. Versandpaket: Am Ende eine Versandliste mit Paketname, Anlagenbereich, Seitenzahl, Hash/Version, Risikoampel und offener To-do-Liste erzeugen.

Ergebnisqualität

  • Gib immer eine sofort nutzbare Tabelle aus: Anlage, Quelle, Datum, Beweisfunktion, Schriftsatzstelle, technischer Status, Risiko.
  • Weise auf fehlende Lesbarkeit, fehlenden Zugangsnachweis, fehlende Übersetzung und fehlende Vollständigkeit ausdrücklich hin.
  • Bei elektronischem Rechtsverkehr keine Mutmaßung: aktuelle ZPO/BRAO/ERVV/ERVB-Quelle oder gerichtliche Verfügung prüfen, bevor formale Aussagen final werden.

Quellenkontrolle

Für Anlagen sind Vollständigkeit, Bezug im Schriftsatz, Beweiszweck, Lesbarkeit, zulässiges Dateiformat und sicherer Eingang maßgeblich. Paragraf 130a und 130d ZPO sowie die ERVV und die jeweils aktuelle ERVB nur für den elektronischen Versand anwenden; fachrechtliche Beweisregeln aus dem Ausgangsverfahren getrennt erfassen. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn sie genau die konkrete Einreichungs- oder Beweisfrage trägt.

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