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Beweismittel gegenueberstellung

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Wenn es um Beweismittel — Gegenüberstellung in aktenauszug-gerichtsverfahren geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Beweismittel — Gegenüberstellung

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: StPO § 147 Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren auf Antrag, § 385 Abs. 3 Nebenkläger, ZPO § 299 jederzeit für Parteien, Bearbeitung i.d.R. 2-4 Wochen.
  • Tragende Normen verifizieren: ZPO §§ 299, 299a, StPO §§ 147, 385, 406e, VwGO § 100, SGG § 120, FamFG § 13, BORA § 19 (Akteneinsicht), Aktenordnung (AktO), AnwGH-Bescheinigungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Anwalt, Geschäftsstelle, Verteidiger, Nebenklägervertreter, Beigeordneter, ggf. Sachverständiger.
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Akteneinsichtsantrag, Aktenauszug (chronologisch), Aktenvermerk, Aktenspiegel, Beweismittelübersicht, Zeitachse, Vollmacht — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Triage — kläre vor Erstellung

  1. Welche Beweismittel sind bereits erhoben (Gutachten vorgelegt, Zeugen vernommen)?
  2. Welche Beweismittel sind angeboten aber noch nicht erhoben?
  3. Hat das Gericht bereits über die Beweiserhebung entschieden? (Beweisbeschluss § 359 ZPO)
  4. Wurden Beweismittel vom Gericht als präkludiert zurückgewiesen (§§ 296, 531 ZPO)?

Zulässige Beweismittel und Normen (§ 355 ff. ZPO)

  • § 371 ff. ZPO — Augenscheinsbeweis (Besichtigung, Fotos, Videoaufnahmen)
  • § 373 ff. ZPO — Zeugenbeweis (Ladung, Vernehmung, Eid, Aussageverbot)
  • § 402 ff. ZPO — Sachverständigenbeweis (Bestellung, Gutachtenerstattung, Ablehnung)
  • § 415 ff. ZPO — Urkundenbeweis (öffentlich/privat, Echtheit, Beweiskraft)
  • § 445 ff. ZPO — Parteivernehmung (nur bei Unvollständigkeit anderer Beweismittel)

Tabellenstruktur

| Beweisthema | Beweismittel | Partei | Bezeichnung / Name | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| [Streitpunkt] | [Art] | Kläger / Beklagter | [Name / Anlage] | [Schriftsatz Bl.] |

Beispiel

BeweisthemaBeweismittelParteiBezeichnung / NameFundstelle
Vertragsinhalt EinweisungUrkundeKlägerWerkvertrag K 1Klageschrift Bl. 12
Mangel DachZeugeKlägerHeiko Mustermann (Bauleiter)Klageschrift Bl. 28
Mangel DachSachverständigerKlägerEinholung eines BaugutachtensKlageschrift Bl. 29
Ursache UndichtigkeitZeugeBeklagterMaria Musterfrau (Mitarbeiterin)Klageerwiderung Bl. 52
SchadenshöheUrkundeKlägerSanierungskostenrechnung K 8Replik Bl. 70
SchadenshöheSachverständigerBeklagterGegengutachten (beantragt)Klageerwiderung Bl. 66

Besondere Hinweise

Urkundenbeweis

Jede Urkunde wird mit ihrer Anlagenbezeichnung (K 1, B 1 etc.) und einem kurzen Inhaltsvermerk aufgeführt.

Zeugen

Vollständiger Name (sofern bekannt), Eigenschaft (z. B. "Augenzeuge", "Vertragspartner", "Mitarbeiter"), benennende Partei.

Sachverständige

Wird ein Gutachten beantragt (nicht bereits vorhanden), so ist das Beweisthema zu nennen. Liegt ein Gutachten bereits vor, wird das Gutachten als Urkunde und der Gutachter als gesondert aufgeführt.

Parteivernehmung

Selten — nur wenn angeboten oder angeordnet. Partei und Vernehmungsthema benennen.

Präkludierte Beweismittel

Soweit Beweismittel vom Gericht als verspätet zurückgewiesen wurden, werden sie mit dem Vermerk "[zurückgewiesen]" aufgeführt.

Qualitätscheck

  • Alle angebotenen Beweismittel erfasst?
  • Beweisthema klar bezeichnet?
  • Anlagenbezeichnung und Fundstelle angegeben?
  • Keine Bewertung der Beweiskraft?
  • Präkludierte Beweismittel gekennzeichnet?
  • Beweisbeschluss des Gerichts (§ 359 ZPO) berücksichtigt?

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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