Verwaltungsprozess modus
Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/aktenauszug-gerichtsverfahren/skills/verwaltungsprozess-modus
Wenn es um Verwaltungsprozess-Modus (VwGO) in aktenauszug-gerichtsverfahren geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
npx -y skills add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --skill verwaltungsprozess-modusAssembled from the repository path, not quoted from the project. Check it against their README if it does not work.
SKILL.md
5.7 KB, ~2.0k tokens by cl100k_base, as published. Nobody here has run it
Verwaltungsprozess-Modus (VwGO)
Arbeitsbereich
Aktenauszug für VwGO-Verfahren erstellen: Anfechtungs- Verpflichtungsklage Berufung § 124 VwGO Revision § 132 VwGO Eilrechtsschutz §§ 80 123 VwGO. Normen VwGO §§ 40 42 80 113 124 132. Prüfraster VwGO-spezifische Fristen Vorverfahren Widerspruchsbescheid. Output VwGO-spezifischer Aktenauszug. Abgrenzung zu zivilprozess-modus (ZPO) und strafprozess-modus (StPO). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: StPO § 147 Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren auf Antrag, § 385 Abs. 3 Nebenkläger, ZPO § 299 jederzeit für Parteien, Bearbeitung i.d.R. 2-4 Wochen.
- Tragende Normen verifizieren: ZPO §§ 299, 299a, StPO §§ 147, 385, 406e, VwGO § 100, SGG § 120, FamFG § 13, BORA § 19 (Akteneinsicht), Aktenordnung (AktO), AnwGH-Bescheinigungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Anwalt, Geschäftsstelle, Verteidiger, Nebenklägervertreter, Beigeordneter, ggf. Sachverständiger.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Akteneinsichtsantrag, Aktenauszug (chronologisch), Aktenvermerk, Aktenspiegel, Beweismittelübersicht, Zeitachse, Vollmacht — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Triage — kläre vor Aktivierung des Modus
- Liegt ein Widerspruchsbescheid vor? (Klagefrist 1 Monat ab Zustellung — § 74 VwGO!)
- Welche Klageart ist einschlägig? (Anfechtung, Verpflichtung, Feststellung, allgemeine Leistungsklage)
- Hat die Klage aufschiebende Wirkung oder besteht sofortige Vollziehbarkeit? (§ 80 VwGO)
- Eilrechtsschutz erforderlich? (§ 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO)
- Ist Berufungszulassung erforderlich und welcher Zulassungsgrund liegt vor (§ 124 VwGO)?
Zentrale Normen (VwGO)
- §§ 42-43 VwGO — Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage; Klagebefugnis
- §§ 68-70 VwGO — Widerspruchsverfahren; Widerspruchsfrist 1 Monat
- § 74 VwGO — Klagefrist 1 Monat ab Zustellung Widerspruchsbescheid
- § 80 VwGO — Aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 5 VwGO — Antrag auf Anordnung / Wiederherstellung
- § 123 VwGO — Einstweilige Anordnung bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen
- §§ 124-124a VwGO — Berufungszulassung und Berufungsbegründung
- § 132 VwGO — Revisionszulassung (Divergenz, Grundsatzbedeutung, Verfahrensmangel)
- § 58 Abs. 2 VwGO — Jahresfrist bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung
Klagenarten (§ 42 VwGO)
| Klageart | Ziel | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Anfechtungsklage | Aufhebung eines VA | § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO |
| Verpflichtungsklage | Erlass eines VA | § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO |
| Allgemeine Leistungsklage | Sonstiges Verwaltungshandeln | analog |
| Feststellungsklage | Feststellung eines Rechtsverhältnisses | § 43 VwGO |
Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)
Das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ist grundsätzlich Klagevoraussetzung.
Im Aktenauszug erfassen:
- Datum des angefochtenen Verwaltungsakts
- Datum der Widerspruchseinlegung
- Datum des Widerspruchsbescheids (Fristbeginn für Klage!)
- Behörde, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat
Kritische Fristen (VwGO)
| Frist | Norm | Dauer |
|---|---|---|
| Widerspruchsfrist | § 70 VwGO | 1 Monat ab Bekanntgabe VA |
| Klagefrist | § 74 VwGO | 1 Monat ab Zustellung Widerspruchsbescheid |
| Berufungsfrist | § 124a Abs. 1 VwGO | 1 Monat ab Zustellung Urteil |
| Zulassungsantragsfrist | § 124a Abs. 4 VwGO | 1 Monat ab Zustellung Urteil |
| Revisionsfrist | § 139 VwGO | 1 Monat ab Zustellung Urteil |
Besonderheit: Fehlerhafter Beginn der Klagefrist durch fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führt zu Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Aufschiebende Wirkung (§ 80 VwGO)
Im Aktenauszug besonders hervorheben:
- Hat die Klage aufschiebende Wirkung? (Grundsatz § 80 Abs. 1 VwGO)
- Ist die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 80 Abs. 2 VwGO)?
- Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)?
- Wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt?
Eilrechtsschutz (§ 123 VwGO)
Für Verpflichtungs- und sonstige Leistungsklagen: einstweilige Anordnung zur Regelung des vorläufigen Zustands.
Berufungszulassung (§ 124 VwGO)
Berufung bedarf der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht. Zulassungsgründe:
- Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Nr. 1)
- Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Nr. 2)
- Grundsätzliche Bedeutung (Nr. 3)
- Divergenz (Nr. 4)
- Verfahrensmangel (Nr. 5)
Im Aktenauszug: Welchen Zulassungsgrund trägt die Berufungsklägerin vor?
Besonderheiten im Aktenauszug
- Beklagte ist regelmäßig eine Behörde (Bund / Land / Gemeinde)
- Verwaltungsakt mit vollständigem Inhalt und Datum erfassen
- Widerspruchsbescheid als eigenes Dokument in der Sachverhaltschronologie
- Behördliche Aktenzeichen neben Gerichtsaktenzeichen angeben
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
What ships with it
Read from the repository
Just SKILL.md. No reference files, no scripts.