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Strafprozess modus

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Wenn es um Strafprozess-Modus (StPO) in aktenauszug-gerichtsverfahren geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Strafprozess-Modus (StPO)

Arbeitsbereich

Aktenauszug für StPO-Verfahren erstellen: Anklage Hauptverhandlung Revision §§ 333 ff. StPO Wiederaufnahme. Anklageschrift Eroeffnungsbeschluss Beweisantragsrecht Rechtsmittelfristen. Normen StPO §§ 200 203 333 359 BGH-Leitsaetze StPO. Prüfraster StPO-spezifische Besonderheiten Verfahrenschronologie Rechtsmittel. Output StPO-spezifischer Aktenauszug. Abgrenzung zu zivilprozess-modus (ZPO) und verwaltungsprozess-modus (VwGO). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: StPO § 147 Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren auf Antrag, § 385 Abs. 3 Nebenkläger, ZPO § 299 jederzeit für Parteien, Bearbeitung i.d.R. 2-4 Wochen.
  • Tragende Normen verifizieren: ZPO §§ 299, 299a, StPO §§ 147, 385, 406e, VwGO § 100, SGG § 120, FamFG § 13, BORA § 19 (Akteneinsicht), Aktenordnung (AktO), AnwGH-Bescheinigungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Anwalt, Geschäftsstelle, Verteidiger, Nebenklägervertreter, Beigeordneter, ggf. Sachverständiger.
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Akteneinsichtsantrag, Aktenauszug (chronologisch), Aktenvermerk, Aktenspiegel, Beweismittelübersicht, Zeitachse, Vollmacht — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Triage — kläre vor Aktivierung des Modus

  1. Stadium: Ermittlungsverfahren / Zwischenverfahren / Hauptverhandlung / Rechtsmittelverfahren?
  2. Ist der Mandant Beschuldigter / Angeklagter / Nebenkläger / Zeuge?
  3. Besteht Untersuchungshaft? (Haftverlängerungsbeschlüsse und Haftdauer hervorheben!)
  4. Welche Revisionsrügen sind geplant oder bereits erhoben?
  5. Liegt ein Beweisantrag nach § 244 StPO vor oder ist einer geplant?

Zentrale Normen (StPO)

  • §§ 160-170 StPO — Ermittlungsverfahren (Ermittlungsauftrag der StA, Einstellung, Anklage)
  • § 200 StPO — Inhalt der Anklageschrift (wesentliches Ergebnis der Ermittlungen)
  • §§ 226-275 StPO — Hauptverhandlung (Eröffnung, Vernehmung, Beweisaufnahme, Schluss)
  • § 244 Abs. 2 StPO — Aufklärungspflicht des Gerichts; § 244 Abs. 3-6 StPO — Beweisantragsrecht
  • §§ 333-358 StPO — Revision; § 341 StPO — Revisionsfrist 1 Woche; § 345 — Begründungsfrist 1 Monat
  • §§ 314-332 StPO — Berufung (Landgericht als Berufungsgericht)
  • §§ 112-130 StPO — Untersuchungshaft (Haftgründe, Haftprüfung, Haftverschonung)

Typischer Verfahrensablauf

  1. Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft / Polizei)
  2. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
  3. Zwischenverfahren — Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO)
  4. Terminsladung zur Hauptverhandlung
  5. Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO)
  6. Urteilsverkündung
  7. Rechtsmittel (Berufung oder Revision)

Besonderheiten der Strafakte

Ermittlungsakte

Die Ermittlungsakte umfasst Vernehmungsprotokolle, Observationsberichte, Beschlagnahmeverzeichnisse, Gutachten der Ermittlungsbehörden und sonstige Beweismittel. Sie bildet die Grundlage der Anklage.

Im Aktenauszug:

  • Umfang der Ermittlungsakte (Bände und Blätter)
  • Wesentliche Ermittlungsschritte (Durchsuchungen, Festnahmen, TKÜ)
  • Sachverständigengutachten der Ermittlungsbehörden

Anklageschrift

Zu erfassen:

  • Anklagebehörde und Datum
  • Angeklagte mit vollständigen Personalien
  • Vorgeworfene Taten mit Tatzeit Tatort und Norm
  • Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO)

Hauptverhandlung

  • Termine mit Verhandlungsdauer und wesentlichem Inhalt
  • Beweisanträge der Verteidigung (§ 244 StPO)
  • Ablehnungsbeschlüsse des Gerichts
  • Zeugenaussagen (kurze Zusammenfassung)
  • Sachverständige in der Hauptverhandlung

Kritische Fristen (StPO)

FristNormDauer
Revisionsfrist§ 341 StPO1 Woche ab Urteilsverkündung
Revisionsbegründungsfrist§ 345 StPO1 Monat ab Zustellung Urteil
Berufungsfrist§ 314 StPO1 Woche ab Urteilsverkündung
Haftprüfungsantrag§ 117 StPOjederzeit

Besondere Hervorhebung: Die Revisionsfrist von einer Woche ab Urteilsverkündung ist eine der kürzesten Fristen im deutschen Prozessrecht und wird im Aktenauszug besonders prominent hervorgehoben.

Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO)

Gesondert darzustellen:

  • Wiederaufnahmegrund (§ 359 Nrn. 1 bis 6 StPO)
  • Neue Tatsachen oder Beweismittel
  • Vorheriger Verfahrensverlauf

Besonderheiten im Aktenauszug

  • Parteibezeichnungen: "Angeklagter", "Staatsanwaltschaft", "Nebenkläger"
  • Keine Schuldvermutung im Aktenauszug
  • Freispruch und Verurteilung neutral darstellen
  • Bei laufender Untersuchungshaft: Haftverlängerungsbeschlüsse und Haftdauer hervorheben

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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