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Wesentliche rechte pflichten 307

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Wenn es um Wesentliche Rechte Pflichten 307 in AGB-Recht-Prüfer geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Gegenprüfung mit Fehler-, Beweis- und Fristencheck.From its SKILL.md

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Wesentliche Rechte Pflichten 307

Fachkern: Wesentliche Rechte Pflichten 307

  • Klauselproblem (Wesentliche Rechte Pflichten 307): prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
  • AGB-Weiche: Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
  • Beleglogik: Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
  • Arbeitsprodukt: Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.

Prüfpfad

  1. Normenstand sichern: Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
  2. Anwendungsbereich: AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
  3. Auslegung: kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
  4. Inhaltskontrolle: § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
  5. Spezialfokus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Kardinalpflichten):
  • Begriff Kardinalpflicht: Vertragstypische, im Vertragszweck wesentliche Pflichten, deren Erfuellung der Vertrag erst seinen Sinn gibt. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragspartner regelmaessig auf ihre Erfuellung vertrauen darf.
  • Beispiele:
  • Beim Kaufvertrag: Lieferung mangelfreier Ware, Eigentumsuebertragung.
  • Beim Werkvertrag: Herstellung des Werkes nach Vertragspflicht.
  • Beim Dienstvertrag/SaaS: Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung in vereinbarter Qualitaet.
  • Beim Mietvertrag: Überlassung in tauglichem Zustand (§ 535 BGB).
  • Hauptanwendung: Haftungsklauseln. Eine Klausel, die die Haftung für Verletzung der Kardinalpflicht selbst bei leichter Fahrlaessigkeit ausschliesst oder so weit beschraenkt, dass der Vertragspartner seine Hauptleistungs-Erwartung verliert, ist unwirksam.
  • Zulässig: Begrenzung der Haftung bei leichter Fahrlaessigkeit der Kardinalpflichten auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden (BGH, ständige Rechtsprechung). Voraussetzung: Begrenzung muss in vernuenftiger Relation zum Vertragswert stehen.
  • B2B-Anwendbarkeit: Volle Geltung; § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist auch im unternehmerischen Verkehr unmittelbar anwendbar.
  • Differenzierung notwendig: "Wesentliche Vertragspflichten" (oft auch als Synonym verwendet) sollten in der Klausel ausdruecklich definiert werden, um Transparenzanforderungen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu genügen.
  • Praxis-Tipp: Im Haftungsklauseltext "wesentliche Vertragspflichten" oder "Kardinalpflichten" ausdruecklich nennen und definieren; sonst Risiko der Unbestimmtheit.
  1. Rechtsfolge: Unwirksamkeit; gesetzliche Haftung nach §§ 280, 249 BGB greift voll.
  2. Verbesserung: mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

Mustertext (Haftung mit Kardinalpflichten-Definition)

Der Anbieter haftet bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auch für leichte Fahrlaessigkeit; bei leichter Fahrlaessigkeit ist die Haftung jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfuellung die ordnungsgemaesse Durchfuehrung dieses Vertrages erst ermoeglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmaessig vertraut und vertrauen darf, insbesondere die [hier konkret benennen, z.B. Bereitstellung der Software, Lieferung der Ware, Erbringung der Dienstleistung].

Quellenanker

Siehe references/QUELLEN.md, references/PRUEFLOGIK.md und references/KLAUSELFAMILIEN.md.

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