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Vertragsstrafe 309

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Wenn es um Vertragsstrafe 309 in AGB-Recht-Prüfer geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Gegenprüfung mit Fehler-, Beweis- und Fristencheck.From its SKILL.md

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Vertragsstrafe 309

Fachkern: Vertragsstrafe 309

  • Klauselproblem (Vertragsstrafe 309): prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
  • AGB-Weiche: Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
  • Beleglogik: Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
  • Arbeitsprodukt: Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.

Prüfpfad

  1. Normenstand sichern: Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
  2. Anwendungsbereich: AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
  3. Auslegung: kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
  4. Inhaltskontrolle: § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
  5. Spezialfokus Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 6 BGB):
  • B2C: § 309 Nr. 6 BGB ist absolutes Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit. Eine Vertragsstrafe gegen den Verbraucher für Nichtabnahme, Zahlungsverzug oder Vertragslösung ist immer unwirksam.
  • B2B: § 309 Nr. 6 BGB gilt zwar nicht direkt (§ 310 Abs. 1 BGB), die Wertung strahlt aber über § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus. Strafe ist im B2B nur zulässig, wenn Verstoß klar bestimmt, Höhe angemessen (Faustregel: nicht mehr als 5% Auftragswert pro Fall) und kein Schadenersatz darüber hinaus pauschaliert wird.
  • Verbot der Verschleierung: Wenn die Klausel das Wort "Vertragsstrafe" vermeidet und stattdessen "Pauschalvergütung", "Bearbeitungspauschale" oder "Aufwandsentschädigung" sagt, gilt sie trotzdem als Vertragsstrafe, sobald sie sanktionierenden Charakter hat. Transparenzgebot § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verletzt.
  • Verhältnis zu § 339 BGB: Vertragsstrafe ist akzessorisch zur Hauptforderung (§ 339 BGB) und setzt Verschulden voraus (§ 286 Abs. 4 BGB analog). Klauseln ohne Verschuldensbezug sind regelmäßig unwirksam.
  • Verhältnis zu Schadenspauschale: Vertragsstrafe ist Sanktion; Schadenspauschale ist Schadenausgleich (§ 309 Nr. 5 BGB). Beides parallel pauschalieren ist regelmäßig unzulässig.
  1. Rechtsfolge: Vollständige Unwirksamkeit der Klausel (§ 306 Abs. 1 BGB); keine geltungserhaltende Reduktion auf "angemessene" Höhe (BGH, ständige Rechtsprechung). Ersatzregel: § 280 BGB konkreter Schadenersatz.
  2. Verbesserung: mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

Mustertext B2B (Vertragsstrafe, restriktiv)

Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft die Geheimhaltungspflicht aus § X, kann der Auftraggeber für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von [Betrag, max. 5% Auftragswert] verlangen. Mehrere Verstöße im selben Vorgang gelten als ein Verstoß. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden, nachgewiesenen Schadenersatzanspruch angerechnet (§ 340 Abs. 2 BGB).

Quellenanker

Siehe references/QUELLEN.md, references/PRUEFLOGIK.md und references/KLAUSELFAMILIEN.md.

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