Schadenspauschale 309
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Schadenspauschale 309
Fachkern: Schadenspauschale 309
- Klauselproblem (Schadenspauschale 309): prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
- AGB-Weiche: Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
- Beleglogik: Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
- Arbeitsprodukt: Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.
Prüfpfad
- Normenstand sichern: Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
- Anwendungsbereich: AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
- Auslegung: kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
- Inhaltskontrolle: § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
- Spezialfokus Schadenspauschale (§ 309 Nr. 5 BGB):
- Beide Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein: (a) Pauschale übersteigt nicht den nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden (lit. a), und (b) dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist (lit. b). Fehlt der Nachweisvorbehalt, ist die Klausel allein deshalb unwirksam.
- B2B: § 309 Nr. 5 BGB wirkt über § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; die Wertung wird im unternehmerischen Verkehr regelmäßig herangezogen (BGH, ständige Rechtsprechung). Der Nachweisvorbehalt ist auch im B2B nahezu zwingend.
- Praktiker-Tipp: Häufig in Mahnpauschalen ("EUR 5 pro Mahnung") und Rücklastschriftgebühren (B2C: nur tatsächliche Bankgebühr, nicht Bearbeitungsanteil) anzutreffen. Pauschalen über EUR 2,50 für Mahnungen im Verbrauchergeschäft sind regelmäßig zu hoch.
- Abgrenzung: Schadenspauschale (§ 309 Nr. 5 BGB) gleicht Schaden aus; Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 6 BGB) sanktioniert. Doppelte Pauschalierung beider Funktionen in einer Klausel ist regelmäßig unwirksam.
- Rechtsfolge: Vollständige Unwirksamkeit (§ 306 Abs. 1 BGB); keine geltungserhaltende Reduktion. Ersatz: konkreter Schadensnachweis nach §§ 280, 249 BGB.
- Verbesserung: mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.
Mustertext (Schadenspauschale mit Nachweisvorbehalt)
Bei Verzug des Kunden mit der Zahlung kann der Anbieter pauschal Mahnkosten in Höhe von EUR [2,50] je Mahnung verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens unbenommen.
Quellenanker
Siehe references/QUELLEN.md, references/PRUEFLOGIK.md und references/KLAUSELFAMILIEN.md.
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