Preisanpassung klausel
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Wenn es um Preisanpassung Klausel in AGB-Recht-Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Preisanpassung Klausel
Fachkern: Preisanpassung Klausel
- Klauselproblem (Preisanpassung Klausel): prüft, redlined und entwirft die Klausel mit Risikoampel, Verbraucher-/B2B-Unterscheidung und praxistauglicher Ersatzfassung.
- AGB-Weiche: Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
- Beleglogik: Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
- Arbeitsprodukt: Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.
Prüfpfad
- Normenstand sichern: Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
- Anwendungsbereich: AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
- Auslegung: kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
- Inhaltskontrolle: § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
- Spezialfokus Preisanpassung:
- § 309 Nr. 1 BGB: Bei Verträgen mit Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss ist eine Klausel zur kurzfristigen Erhöhung des Preises unwirksam (Verbrauchergeschäft). Für Dauerschuldverhältnisse greift die Sperre nicht direkt, dann aber § 307 BGB.
- Anforderungen aus § 307 BGB (Dauerschuld, B2C und B2B):
- Anlass: Konkreter, vom Verwender nicht beeinflussbarer Kostenfaktor (z.B. Rohstoffe, Energiekosten, gesetzliche Abgaben). Reines "Wirtschaftlichkeitserfordernis" reicht nicht.
- Maßstab: Berechnung muss anhand objektiv nachvollziehbarer Parameter erfolgen (z.B. Index, Tarifregelung).
- Reziprozität: Bei Kostensenkung muss der Verwender entsprechend die Preise senken (Symmetriegebot).
- Transparenz: Auslöser, Berechnungsmethode, Mitteilungsfrist müssen für den Kunden ex ante erkennbar sein.
- Sonderkündigungsrecht: Bei substantieller Erhöhung muss dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden (BGH, ständige Rechtsprechung zu Energie-/Telekommunikationsverträgen).
- Häufige Fehler: "Anpassung an die Marktentwicklung", "billiges Ermessen § 315 BGB" als Generalklausel - intransparent und einseitig. Keine Kostensenkungspflicht - unwirksam.
- Rechtsfolge: Unwirksamkeit; Preis bleibt unverändert auf Vertragsschlussniveau.
- Verbesserung: mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.
Mustertext (Preisanpassung Dauerschuldverhältnis)
Der Anbieter ist berechtigt, das Entgelt entsprechend der Entwicklung [konkreter Kostenfaktor X, z.B. Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts] anzupassen. Sinkt der Kostenfaktor, ist der Anbieter zur entsprechenden Senkung des Entgelts verpflichtet. Anpassungen sind dem Kunden mindestens 6 Wochen vorher schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Übersteigt die Erhöhung 5%, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von 4 Wochen ab Mitteilung außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen.
Quellenanker
Siehe references/QUELLEN.md, references/PRUEFLOGIK.md und references/KLAUSELFAMILIEN.md.
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