Klauselverbote systematik
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Wenn es um Klauselverbote 308 Systematik in AGB-Recht-Prüfer geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Gegenprüfung mit Fehler-, Beweis- und Fristencheck. Auswahlstichwort: Klauselverbote Systematik; Arbeitsfeld: AGB-Recht-Prüfer.From its SKILL.md
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Klauselverbote 308 Systematik
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachkern: Klauselverbote 308 Systematik
- Klauselproblem (Klauselverbote 308 Systematik): prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
- AGB-Weiche: Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
- Beleglogik: Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
- Arbeitsprodukt: Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.
Prüfpfad
- Normenstand sichern: Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
- Anwendungsbereich: AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
- Auslegung: kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
- Inhaltskontrolle: § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
- Spezialfokus § 308 BGB - Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (B2C):
- Nr. 1: Unangemessen lange Annahme- und Leistungsfrist. Begriff "unangemessen" eröffnet Wertung. Typische Grenze: Annahmefrist > 2 Wochen kritisch.
- Nr. 1a: Zahlungsfrist (Fälligkeit) - keine unangemessen lange Frist zur Erfüllung der Gegenleistung des Verwenders.
- Nr. 1b: Überprüfungs- und Abnahmefrist - nicht unangemessen lang.
- Nr. 2: Nachfrist zur Erbringung der Leistung des Verwenders - keine unangemessen lange Frist.
- Nr. 3: Lösungsvorbehalt des Verwenders aus der Vertragsbindung - nur, wenn sachlich gerechtfertigt.
- Nr. 4: Änderungsvorbehalt der versprochenen Leistung - nur bei Zumutbarkeit (-> siehe Skill aenderungsvorbehalt-308).
- Nr. 5: Fingierte Zustimmungserklärung - nur mit angemessener Frist und Hinweis (-> siehe fiktive-erklaerung-zustimmung-308).
- Nr. 6: Fingierter Zugang von Erklärungen (Zugangsfiktion).
- Nr. 7: Pauschale für Vertragsabwicklung (Stornierungsgebühren) - nur, wenn nicht über Erwartungsschaden und mit Nachweisvorbehalt.
- Nr. 8: Nichtverfügbarkeit der Leistung - sofortiges Rückzahlungsrecht des Kunden.
- Nr. 9: Abtretungsverbot - im B2C unwirksam, soweit es schutzwürdiges Interesse des Kunden überspielt.
- Methodisches: § 308 BGB lässt mehr Wertungsspielraum als § 309 BGB. Im Streitfall ist konkrete Interessenabwägung erforderlich.
- B2B-Ausstrahlung: § 310 Abs. 1 BGB schließt direkte Anwendung aus; Wertung über § 307 BGB möglich, aber differenzierter als bei § 309 BGB. Im B2B sind längere Fristen und einseitige Vorbehalte häufiger zulässig.
- Rechtsfolge: Bei festgestelltem Verstoß Unwirksamkeit nach § 306 BGB.
- Verbesserung: mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.
Quellenanker
Siehe references/QUELLEN.md, references/PRUEFLOGIK.md und references/KLAUSELFAMILIEN.md.
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