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Gesetzliches leitbild abweichung 307

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Wenn es um Gesetzliches Leitbild Abweichung 307 in AGB-Recht-Prüfer geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Gegenprüfung mit Fehler-, Beweis- und Fristencheck. Auswahlstichwort: Gesetzliches Leitbild Abweichung 307; Arbeitsfeld: AGB-Recht-Prüfer.From its SKILL.md

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Gesetzliches Leitbild Abweichung 307

Fachkern: Gesetzliches Leitbild Abweichung 307

  • Klauselproblem (Gesetzliches Leitbild Abweichung 307): prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
  • AGB-Weiche: Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
  • Beleglogik: Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
  • Arbeitsprodukt: Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.

Prüfpfad

  1. Normenstand sichern: Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
  2. Anwendungsbereich: AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
  3. Auslegung: kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
  4. Inhaltskontrolle: § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
  5. Spezialfokus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Abweichung vom gesetzlichen Leitbild):
  • Tatbestand: Eine AGB-Klausel ist im Zweifel unangemessen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
  • Prüfschritte:
  • (a) Welches gesetzliche Leitbild greift (dispositiv vs. dispositiv-zwingend)? Beispiel: § 433 BGB Pflichten beim Kauf, § 631 BGB Werkpflichten, § 280 BGB Schadenersatz nur bei Verschulden.
  • (b) Welche wesentlichen Grundgedanken ergeben sich aus dem Leitbild? Beispiel: Verschuldenshaftung statt Gefaehrdungshaftung; Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung.
  • (c) Wird von diesen Grundgedanken abgewichen? Reine Praezisierungen sind unkritisch; substantielle Verschiebungen sind kritisch.
  • (d) Liegt eine "unangemessene" Benachteiligung vor? Maßstab: Treu und Glauben (§ 242 BGB).
  • Indizwirkung: § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB schafft eine Indizwirkung; widerlegbar bei substantieller Begruendung des Verwenders (z.B. besondere Risikoallokation, Massengeschaeft-Effizienz).
  • Beispiele unwirksamer Leitbild-Abweichung:
  • Verschuldensunabhaengige Haftung des Kunden bei verspaeteter Annahme (Abweichung von §§ 286, 304 BGB Änderung der Risikotragung).
  • Vorab-Bezahlung ohne Reziprozitaet im Werkvertrag (Abweichung von § 641 BGB Vorleistungsregel).
  • Erfuellung erst nach vollstaendiger Bezahlung im Kaufvertrag (Abweichung vom Zug-um-Zug-Prinzip § 320 BGB).
  • B2B-Ausstrahlung: § 307 BGB gilt im B2B uneingeschraenkt; Wertungsmassstab ist die im Verkehrsbereich uebliche Risikoallokation und ggf. ergaenzend die §§ 308, 309 BGB.
  1. Rechtsfolge: Unwirksamkeit; Rueckkehr zum gesetzlichen Leitbild als Ergaenzungsregel (§ 306 Abs. 2 BGB).
  2. Verbesserung: mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

Faustregel

Wenn die Klausel das wirtschaftliche Risiko stark zugunsten des Verwenders verschiebt, ohne dass der Vertragspartner einen erkennbaren Vorteil erhaelt, liegt Indiz für § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB-Verstoss vor. Im Streitfall traegt der Verwender die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit (BGH, ständige Rechtsprechung).

Quellenanker

Siehe references/QUELLEN.md, references/PRUEFLOGIK.md und references/KLAUSELFAMILIEN.md.

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