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B2b harte fassung

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Wenn es um B2B Harte Fassung in AGB-Recht-Prüfer geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert eine Dokumentenmatrix mit Nachforderungsliste.From its SKILL.md

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B2B Harte Fassung

Fachkern: B2B Harte Fassung

  • Klauselproblem (B2B Harte Fassung): macht aus der AGB-Prüfung verwertbare Redlines, Entwürfe, Playbooks, Abmahnreaktionen oder Entscheidungsunterlagen.
  • AGB-Weiche: Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
  • Beleglogik: Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
  • Arbeitsprodukt: Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.

Prüfpfad

  1. Normenstand sichern: Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
  2. Anwendungsbereich: AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
  3. Auslegung: kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
  4. Inhaltskontrolle: § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
  5. Spezialfokus: Bei B2B Harte Fassung besonders auf wirtschaftlichen Zweck, versteckte Belastung, Verständlichkeit, Nachweisbarkeit und praxistaugliche Durchführung achten.
  6. Rechtsfolge: Unwirksamkeit, gesetzliche Ersatzregel, Rückzahlung, Vertragsfortbestand, Prozess- und UKlaG-Risiko prüfen.
  7. Verbesserung: mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

Aktuelle BGH-Linie zu B2B-AGB

Norm

  • § 310 Abs. 1 BGB: § 305 Abs. 2, 3 BGB, § 308 BGB und § 309 BGB finden auf B2B-AGB keine Anwendung; § 307 BGB bleibt als Maßstab.
  • Bei der Anwendung des § 307 BGB im unternehmerischen Verkehr ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebraeuche angemessen Rücksicht zu nehmen.

Indizwirkung der § 308/309-Wertungen

  • Nach Paragraf 310 Absatz 1 Satz 2 BGB kann Paragraf 307 im Unternehmerverkehr auch zur Unwirksamkeit von Klauseln führen, die den Wertungen der Paragrafen 308 und 309 widersprechen. Das ist keine automatische Übernahme: Handelsbräuche, Vertragsart, Risikosphäre und besondere Unternehmerinteressen konkret abwägen.

Wichtige Sonderbereiche

  • Haftungsausschluss: § 309 Nr. 7a, 7b BGB strahlen in den B2B-Bereich aus. Insbesondere Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit ist in B2B unwirksam.
  • Gewaehrleistungsausschluss: Vollausschluss für Mangelhaftung in B2B regelmaessig unwirksam.
  • Vertragsstrafe: Pauschalierter Schadensersatz in AGB nur wirksam, wenn die Höhe nicht ausser Verhältnis steht.

Aushandeln im B2B

  • BGH zum Aushandeln in B2B: hohes Anforderungsniveau. Bloss "kommerzielle Reife" reicht nicht; tatsaechliches Verhandlungs- und Änderungsangebot des Verwenders muss nachweisbar sein.

Prüfraster

  1. Klausel im B2B oder B2C?
  2. § 309 BGB-Wertung als Indiz? — Prüfen.
  3. § 307 BGB als Hauptmassstab.
  4. Aushandlung tatsaechlich erfolgt? — Beweislast Verwender.
  5. Branchengewohnheit/Handelsgebrauch beruecksichtigen.

Quellenanker

Siehe references/QUELLEN.md, references/PRUEFLOGIK.md und references/KLAUSELFAMILIEN.md.

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